Beschwerde gegen vorläufige Sicherstellung nach Herausgabe des Asservats gegenstandslos
KI-Zusammenfassung
Die Betroffene legte Beschwerde gegen die Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung eines als „Mini‑PC“ bezeichneten Asservats ein. Nachdem durch Prüfung festgestellt wurde, dass es sich nicht um ein Speichermedium handelte und das Asservat herausgegeben wurde, erklärte sie die Beschwerde für erledigt. Der Senat erklärt die Beschwerde für gegenstandslos und verweist die Entscheidung über die notwendigen Auslagen an den Ermittlungsrichter zurück.
Ausgang: Beschwerde gegen die vorläufige Sicherstellung als gegenstandslos erklärt; Sache zur Entscheidung über Kosten an den Ermittlungsrichter zurückgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein zuvor sichergestelltes Asservat an die Beschwerdeführerin herausgegeben, wird eine gegen die Sicherstellung gerichtete Beschwerde gegenstandslos.
Die Gegenstandslosigkeit eines Rechtsmittels kann auch eintreten, wenn die Unzulässigkeit oder Erledigung erst nach Einlegung des Rechtsmittels entsteht.
Mit Abgabe einer Erledigungserklärung verzichtet die Partei regelmäßig auf die materielle Anfechtung der Maßnahme, soweit sie nicht die Feststellung der Rechtswidrigkeit beantragt.
Über die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen entscheidet der Ermittlungsrichter, der zum Zeitpunkt der Erledigung noch mit der Sache befasst war.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 5. Januar 2023, Az: 1 BGs 1188/22
Tenor
Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 5. Januar 2023 ist gegenstandslos.
Die Sache wird zur Entscheidung über die der Betroffenen im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen an den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs zurückgegeben.
Gründe
I.
Der Generalbundesanwalt führt gegen zahlreiche Beschuldigte ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bildung einer terroristischen Vereinigung und weiterer Straftaten. Auf seinen Antrag hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 18. November 2022 (1 BGs 620/22) in der Fassung des Beschlusses vom 6. Dezember 2022 (1 BGs 981/22) die Durchsuchung der Person der Betroffenen und der von ihr genutzten Wohn-, Keller-, Garagen- und sonstigen Nebenräume zum Zwecke der Sicherstellung näher beschriebener Beweismittel angeordnet. Die Durchsuchung ist am 7. Dezember 2022 vollzogen worden. Dabei ist unter anderem ein als „Mini-PC Dell“ (Asservaten-Nr.: ) bezeichneter Gegenstand in Verwahrung genommen worden.
Auf den schriftlichen Widerspruch der Betroffenen hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs auf Antrag des Generalbundesanwalts mit Beschluss vom 5. Januar 2023 die vorläufige Sicherstellung sämtlicher Asservate bestätigt (1 BGs 1188/22). Hiergegen hat die Betroffene Beschwerde eingelegt, soweit die vorläufige Sicherstellung des „Mini-PC Dell“ bestätigt worden ist, und zur Begründung ausgeführt, dass es sich hierbei lediglich um eine sogenannte Dockingstation und damit nicht um ein elektronisches Speichermedium gemäß § 110 StPO handele. Nachdem eine Durchsicht des beschwerdegegenständlichen Asservats durch die Ermittlungsbehörden ergeben hatte, dass dieses über keinen Zwischenspeicher verfügt, hat der Generalbundesanwalt dessen Herausgabe an die Betroffene angeordnet. Daraufhin hat die Betroffene ihre Beschwerde für erledigt erklärt und beantragt, der Staatskasse die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Der Ermittlungsrichter hat der „Beschwerde, soweit sie noch anhängig ist“, nicht abgeholfen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 5. Januar 2023 ist bereits vor der Vorlage an den Senat gegenstandslos geworden; die Sache wird deshalb zur Entscheidung über die der Betroffenen im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen an den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs zurückgegeben.
1. Nachdem das sichergestellte Asservat durch den Generalbundesanwalt an die Betroffene herausgegeben wurde, ist die Beschwer einer solchermaßen erledigten Maßnahme entfallen; die Beschwerde ist gegenstandslos geworden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2018 - StB 9/18, juris Rn. 8; vom 3. August 1995 - StB 33/95, NJW 1995, 3397; KK-StPO/Paul, 9. Aufl., Vor § 296 Rn. 8; MüKoStPO/Neuheuser, § 304 Rn. 39). Diese prozessuale Überholung hat die Beschwerdeführerin erkannt. Sie ficht mit Abgabe ihrer Erledigungserklärung den Beschluss über die vorläufige Sicherstellung folgerichtig in der Sache nicht mehr an und beantragt auch nicht die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 1998 - 2 BvR 446/98, NJW 1999, 273). Vielmehr begehrt sie ausweislich ihres Antrags und ihrer Begründung, lediglich der Staatskasse die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Da die Unzulässigkeit des Rechtsmittels erst nach seiner Einlegung eingetreten ist, ist es für gegenstandslos zu erklären (BGH, Beschlüsse vom 19. Juli 2022 - StB 30/22, juris Rn. 7 mwN; vom 4. Januar 2013 - StB 10/12, juris Rn. 4; Meyer-Goßner/Schmidt, StPO, 65. Aufl., Vor § 296 Rn. 17; KK-StPO/Paul, 9. Aufl., Vor § 296 Rn. 8).
2. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs ist für die Entscheidung über die der Betroffenen im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen berufen, da er im Zeitpunkt der Erledigungserklärung noch mit der Sache befasst war (vgl. LR/Hilger, StPO, 26. Aufl., § 473 Rn. 7; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 464 Rn. 13; MüKoStPO/Maier, § 473 Rn. 34; s. zu den Grundsätzen der Kostentragungspflicht: BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2018 - StB 9/18, juris Rn. 12; vom 29. August 2016 - StB 24/16, NJW 2016, 3192 Rn. 4; vom 7. November 2002 - StB 16/02, BGHR StPO § 105 Zustellung 2).
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