Beschwerde gegen Art des Durchsuchungsvollzugs unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Ermittlungsrichter des BGH hatte nach Antrag des Generalbundesanwalts die Durchsuchung bei mehreren Beschuldigten angeordnet und diese vollziehen lassen. Ein Betroffener rügte die Art des Vollzugs (gewaltsames Aufschließen, Fesselung, Vorlegen des Beschlusses erst nach der Durchsuchung). Der Antrag wurde zurückgewiesen und die Beschwerde verworfen, da § 304 Abs. 5 StPO nur die Anfechtung der Anordnung, nicht des Vollzugs, statthaft macht. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten.
Ausgang: Beschwerde gegen die Art des Durchsuchungsvollzugs als unzulässig verworfen; Beschwerdeführer trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde nach § 304 Abs. 5 StPO ist nur statthaft, soweit sie sich gegen die in der Vorschrift genannten Maßnahmen (z. B. Durchsuchung) bzw. die entsprechenden Verfügungen des Ermittlungsrichters richtet.
Unter dem Begriff der ‚Verfügungen‘ im Sinne des § 304 Abs. 5 StPO sind auch im Vorverfahren als Beschluss ergangene Entscheidungen zu verstehen.
Eine Beschwerde gegen die Art und Weise des Vollzugs einer Durchsuchung richtet sich nicht gegen die Durchsuchungsanordnung selbst und ist vor dem Bundesgerichtshof mit Blick auf den eng auszulegenden Anwendungsbereich des § 304 Abs. 5 StPO nicht statthaft.
Wird die Beschwerde als unzulässig verworfen, hat der Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
nachgehend BGH, 3. Mai 2023, Az: StB 10/23, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 1. Februar 2023 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Der Generalbundesanwalt führt gegen zahlreiche Beschuldigte ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bildung einer terroristischen Vereinigung und weiterer Straftaten. Auf seinen Antrag hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 29. November 2022 (1 BGs 789/22) die Durchsuchung der Person des Betroffenen, seiner Wohnräume, seiner sonstigen Räume und Sachen sowie seiner Fahrzeuge angeordnet. Die Durchsuchung ist am 7. Dezember 2022 vollzogen worden.
Der Drittbetroffene hat Antrag auf gerichtliche Entscheidung „gegen die Art und Weise der Durchsuchung“ gestellt und beantragt, festzustellen, dass das gewaltsame Aufschießen seiner Haustür, seine Fesselung mit Kabelbindern und Handschellen sowie die Gestattung des Lesens des Durchsuchungsbeschlusses erst nach durchgeführter Durchsuchung rechtswidrig waren. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat den Antrag durch Beschluss vom 1. Februar 2023 zurückgewiesen (1 BGs 55/23). Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig. Gemäß § 304 Abs. 5 StPO ist die Beschwerde gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs nur statthaft, wenn diese die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 StPO bezeichneten Maßnahmen betreffen. Unter „Verfügungen“ in diesem Sinne sind auch solche im Vorverfahren getroffenen Entscheidungen zu verstehen, die als Beschluss ergehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Oktober 2020 - StB 33/20, juris Rn. 3; vom 11. Mai 1979 - StB 26/79 u.a., BGHSt 29, 13).
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Betroffene nicht gegen die Durchsuchungsanordnung als solche, sondern gegen die Art und Weise des Vollzugs der Durchsuchung. Insoweit ist eine Beschwerde zum Bundesgerichtshof mit Blick auf den eng auszulegenden Anwendungsbereich des § 304 Abs. 5 StPO nicht statthaft (st. Rspr.; s. BGH, Beschlüsse vom 18. November 2021 - StB 6/21 u.a., BGHR StPO § 304 Abs. 5 Durchsuchung 4; vom 13. Oktober 1999 - StB 7/99 u.a., BGHR StPO § 304 Abs. 5 Durchsuchung 3 mwN; vgl. auch MüKoStPO/Hausschild, 2. Aufl., § 105 Rn. 43; MüKoStPO/Neuheuser, § 304 Rn. 65; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 304 Rn. 19).
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