Antrag auf Berichtigung des Sitzungsprotokolls vom 24.4.2025 zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner begehrt die Berichtigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2025 mit dem Hinweis auf abweichende Formulierung. Das Gericht behandelt das Schreiben als Berichtigungsantrag nach §66 DRiG i.V.m. §164 ZPO/§105 VwGO und weist den Antrag als unbegründet zurück. Der Vorsitzende allein entscheidet; das Protokoll gibt den Vortrag des Vorsitzenden zutreffend wieder.
Ausgang: Antrag auf Berichtigung des Protokolls vom 24.04.2025 mangels Unrichtigkeit des Protokolls zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Berichtigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung ist nach §66 DRiG i.V.m. §164 ZPO (bzw. §105 VwGO) als Berichtigungsantrag zu behandeln.
Über den Berichtigungsantrag entscheidet der Vorsitzende allein; der Senat als Ganzes ist hierfür nicht sachlich zuständig.
Das Sitzungsprotokoll ist nur zu berichtigen, wenn es tatsächlich unrichtig ist; bloße Unterschiede in der Formulierung ohne inhaltliche Unrichtigkeit begründen keine Berichtigungspflicht.
Erstattet der Vorsitzende zu Beginn der Verhandlung den wesentlichen Akteninhalt, entspricht dies den gesetzlichen Vorgaben und ist entsprechend im Protokoll wiederzugeben.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 24. April 2025, Az: RiZ (R) 2/24, Urteil
vorgehend BGH, 20. Januar 2025, Az: RiZ (R) 2/24, Beschluss
vorgehend BGH, 12. November 2024, Az: RiZ (R) 2/24, Beschluss
vorgehend BGH, 23. September 2024, Az: RiZ (R) 2/24, Beschluss
vorgehend BGH, 25. Juni 2024, Az: RiZ (R) 2/24, Beschluss
vorgehend OLG Frankfurt, 20. November 2023, Az: 1 DGH 1/22
vorgehend LG Frankfurt, 11. Oktober 2022, Az: 1 DG 2/21
Tenor
Der Antrag des Antragsgegners auf Berichtigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2025 wird zurückgewiesen.
Gründe
Soweit der Antragsgegner mit Schreiben vom 7. Mai 2025 ausführt, hinsichtlich des Protokolls sei anzumerken, dass der Satz "Der Vorsitzende trug den wesentlichen Akteninhalt vor." falsch sei, in das Protokoll habe der Vorsitzende diktiert "Der Vorsitzende erstattet den Sachbericht.", ist dieses Vorbringen gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 105 VwGO, § 164 Abs. 1 ZPO als Antrag auf Berichtigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2025 zu behandeln.
Der Antrag ist unbegründet.
Über den Berichtigungsantrag entscheidet entsprechend § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 105 VwGO, § 164 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht der Senat in seiner Gesamtheit, sondern der Vorsitzende allein; der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle wirkt nur mit, wenn dem Antrag - wie hier nicht - entsprochen wird (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2022 - RiZ 2/16, juris Rn. 1 mwN).
Das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2025 ist nicht unrichtig. Der Vorsitzende hat zu Beginn der mündlichen Verhandlung - dem Gesetz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 103 Abs. 2 VwGO) entsprechend - den wesentlichen Inhalt der Akten vorgetragen. Dieser Vorgang ist so vom Protokollführer - zutreffend - in die Niederschrift aufgenommen worden. Veranlassung, stattdessen "Der Vorsitzende erstattet den Sachbericht." zu formulieren, besteht schon deshalb nicht, weil der Vorsitzende diesen Satz nicht, anders als im Schreiben vom 7. Mai 2025 dargestellt, in das Protokoll diktiert hat.
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