Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit als offensichtlich unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner richtete am 2. Januar 2025 ein Ablehnungsgesuch gegen Mitglieder des Dienstgerichts. Das Senat hielt das Gesuch für offensichtlich unzulässig, weil die vorgebrachten Ausführungen zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet waren. Deshalb sind die abgelehnten Richter nicht von der Mitwirkung ausgeschlossen und eine dienstliche Stellungnahme war nicht erforderlich.
Ausgang: Ablehnungsgesuch als offensichtlich unzulässig verworfen; die betroffenen Richter bleiben an der Entscheidung beteiligt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, wenn die vorgebrachten Ausführungen zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.
Sind Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig, schließen die gesetzlichen Ausschlussvorschriften (z. B. § 66 Abs. 1 DRiG, § 54 Abs. 1 VwGO, § 45 Abs. 1 ZPO) die Mitwirkung der betroffenen Richter nicht aus.
Zur Entscheidung über ein offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterinnen und Richter.
Pauschale oder nicht entscheidungserhebliche Vorwürfe begründen die Besorgnis der Befangenheit nicht und rechtfertigen daher kein zulässiges Ablehnungsgesuch.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 12. November 2024, Az: RiZ (R) 2/24, Beschluss
vorgehend BGH, 23. September 2024, Az: RiZ (R) 2/24, Beschluss
vorgehend BGH, 25. Juni 2024, Az: RiZ (R) 2/24, Beschluss
vorgehend OLG Frankfurt, 20. November 2023, Az: 1 DGH 1/22
vorgehend LG Frankfurt, 11. Oktober 2022, Az: 1 DG 2/21
nachgehend BGH, 24. April 2025, Az: RiZ (R) 2/24, Urteil
nachgehend BGH, 15. Mai 2025, Az: RiZ (R) 2/24, Beschluss
Tenor
Das Ablehnungsgesuch des Antragsgegners vom 2. Januar 2025 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Senat entscheidet über das weitere Ablehnungsgesuch des Antragsgegners durch seine regulär zur Entscheidung in dieser Sache berufenen Mitglieder. Sie sind nicht nach § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 54 Abs. 1 VwGO, § 45 Abs. 1 ZPO von der Mitwirkung ausgeschlossen, weil das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist. Unabhängig davon, ob es sich nur gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Pamp oder auch gegen die übrigen Mitglieder des Dienstgerichts richtet, enthält es lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterinnen und Richter; diese sind auch nicht von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch ausgeschlossen (vgl. Senatsbeschluss vom 23. September 2024 - RiZ(R) 2/24, juris m.w.N.).
Pamp Harsdorf-Gebhardt Dr. Recknagel
Gericke Dr. C. Fischer
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