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BGH·RiZ (R) 2/24·12.11.2024

Gegenvorstellung gegen Senatsbeschluss zurückgewiesen; weitere Eingaben nicht beschieden

VerfahrensrechtZivilprozessrechtVerfahrensrechtlicher RechtsbehelfAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsgegner erhob Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 23.09.2023. Das Gericht hat die Eingabe vom 6.11.2024 als unbegründet zurückgewiesen, weil sie keine Anhaltspunkte für eine Änderung der Entscheidung enthält. Zudem wurde der Antragsgegner darauf hingewiesen, dass gleichgelagerte weitere Eingaben nicht mehr beschieden werden.

Ausgang: Gegenvorstellung gegen Senatsbeschluss als unbegründet abgewiesen; weitere gleichgelagerte Eingaben werden nicht mehr beschieden

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine als Gegenvorstellung bezeichnete Eingabe gegen einen Senatsbeschluss ist zurückzuweisen, wenn sie keine Tatsachen oder rechtlichen Ausführungen darlegt, die eine Änderung der Entscheidung rechtfertigen.

2

Zur Begründung einer Gegenvorstellung müssen neue oder entscheidungserhebliche Umstände substantiiert vorgetragen werden; die bloße Wiederholung bereits erörterter Einwendungen genügt nicht.

3

Das Gericht kann eine Eingabe als unbegründet abweisen, wenn sie keinen Anlass zur Änderung des Beschlusses bietet, und dem Verfasser gleichzeitig darauf hinweisen, dass gleichgelagerte Wiederholungseingaben nicht mehr beschieden werden.

4

Eine Gegenvorstellung begründet nur dann einen Anspruch auf Abänderung eines Senatsbeschlusses, wenn sie konkret aufzeigt, welche entscheidungserheblichen Fehler oder neuen Tatsachen vorliegen.

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 23. September 2024, Az: RiZ (R) 2/24, Beschluss

vorgehend BGH, 25. Juni 2024, Az: RiZ (R) 2/24, Beschluss

vorgehend OLG Frankfurt, 20. November 2023, Az: 1 DGH 1/22

vorgehend LG Frankfurt, 11. Oktober 2022, Az: 1 DG 2/21

nachgehend BGH, 20. Januar 2025, Az: RiZ (R) 2/24, Beschluss

nachgehend BGH, 24. April 2025, Az: RiZ (R) 2/24, Urteil

nachgehend BGH, 15. Mai 2025, Az: RiZ (R) 2/24, Beschluss

Tenor

Die als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 23. September 2023 zu behandelnde Eingabe des Antragsgegners vom 6. November 2024 wird als unbegründet zurückgewiesen; sie gibt keine Veranlassung zu einer Änderung dieser Entscheidung.

Der Antragsgegner wird darauf hingewiesen, dass weitere gleichgelagerte Eingaben in dieser Sache nicht mehr beschieden werden.

Prof. Dr. Koch Harsdorf-Gebhardt Kunnes

Gericke Dr. C. Fischer