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BGH·RiZ (R) 2/24·23.09.2024

Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit als offensichtlich unzulässig verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtAblehnung/BefangenheitVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der BGH verwirft ein Ablehnungsgesuch des Antragsgegners gegen mehrere Richter als offensichtlich unzulässig. Das Gesuch enthält nur Ausführungen, die ungeeignet sind, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit sind die betroffenen Richter nicht von der Mitwirkung ausgeschlossen und es bedarf keiner dienstlichen Stellungnahme. Das Gericht stützt sich auf ständige Rechtsprechung.

Ausgang: Ablehnungsgesuch mangels substantiierten Vortrags zur Besorgnis der Befangenheit als offensichtlich unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit ist unzulässig, wenn die vorgetragenen Umstände objektiv ungeeignet sind, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.

2

Ist ein Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig, sind die abgelehnten Richter kraft Gesetzes nicht von der Mitwirkung ausgeschlossen und können an der Entscheidung teilnehmen.

3

Bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der betroffenen Richter.

4

Die offensichtliche Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs kann vom Entscheidungsgericht selbst festgestellt und das Gesuch als verworfen behandelt werden.

Relevante Normen
§ 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG§ 54 Abs. 1 VwGO§ 45 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 25. Juni 2024, Az: RiZ (R) 2/24, Beschluss

vorgehend OLG Frankfurt, 20. November 2023, Az: 1 DGH 1/22

vorgehend LG Frankfurt, 11. Oktober 2022, Az: 1 DG 2/21

nachgehend BGH, 12. November 2024, Az: RiZ (R) 2/24, Beschluss

nachgehend BGH, 20. Januar 2025, Az: RiZ (R) 2/24, Beschluss

nachgehend BGH, 24. April 2025, Az: RiZ (R) 2/24, Urteil

nachgehend BGH, 15. Mai 2025, Az: RiZ (R) 2/24, Beschluss

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Antragsgegners vom 15. August 2024 gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Koch, die Richterin am Bundesgerichtshof Harsdorf-Gebhardt, den Richter am Bundesgerichtshof Kunnes, den Richter am Bundesgerichtshof Gericke und die Richterin am Bundesgerichtshof C. Fischer wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Der Senat entscheidet über das weitere Ablehnungsgesuch des Antragsgegners durch seine regulär zur Entscheidung in dieser Sache berufenen Mitglieder. Sie sind nicht nach § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 54 Abs. 1 VwGO, § 45 Abs. 1 ZPO von der Mitwirkung ausgeschlossen, weil das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist. Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 3. Juni 2019 - 2 BvR 910/19, juris Rn. 10 und vom 6. Oktober 2020 - 2 BvC 32/19, juris Rn. 8; Senatsbeschluss vom 16. November 2023 - RiSt 1/21, NVwZ-RR 2024, 125 Rn. 2). Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterinnen und Richter; diese sind auch nicht von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 153, 72, 73 Rn. 2; BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2023 - 1 BvR 902/23, juris Rn. 1; Senatsbeschluss vom 16. November 2023 aaO; st. Rspr.).

Dr. Koch Harsdorf-Gebhardt Kunnes

Gericke Dr. C. Fischer

Dr. KochKunnesDr. C. Fischer
Harsdorf-GebhardtGericke