Anhörungsrüge gegen Senatsurteil zurückgewiesen – keine Gehörsverletzung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller erhob Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 16. Mai 2023. Streitgegenstand war, ob sein vor- bzw. in der mündlichen Verhandlung vorgetragenes Vorbringen übergangen und damit sein rechtliches Gehör verletzt wurde. Der BGH wies die Rüge als unbegründet zurück, weil das Vorbringen berücksichtigt, aber nicht als entscheidungserheblich angesehen wurde. Gerichte müssen nicht jeden Einzelpunkt des Parteivortrags in den Entscheidungsgründen ausdrücklich behandeln.
Ausgang: Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 16. Mai 2023 als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach §152a VwGO ist nur begründet, wenn das als übergangen gerügte, vor oder in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Vorbringen vom Gericht nicht zur Kenntnis genommen wurde oder dessen Nichtberücksichtigung entscheidungserhebliche Folgen hat.
Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen ihrer Entscheidung ausdrücklich zu behandeln; es genügt, dass erkennbar ist, dass das Vorbringen geprüft und nicht für entscheidungserheblich gehalten wurde.
Für die Entscheidung über die Anhörungsrüge genügt keine weitergehende Begründungspflicht als gesetzlich vorgesehen; eine zusammenfassende Äußerung, dass ein Vorbringen geprüft und nicht für durchgreifend erachtet worden ist, kann ausreichend sein.
Die subsumierende Würdigung des Vortrags durch das Gericht – d.h. dessen Berücksichtigung ohne Feststellung entscheidungserheblicher Relevanz – begründet für sich genommen keinen Anspruch auf Umgestaltung der Entscheidung.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 16. Mai 2023, Az: RiZ (R) 1/19, Urteil
vorgehend BGH, 15. Februar 2022, Az: RiZ (R) 1/19, Beschluss
vorgehend LG Leipzig, 21. Januar 2019, Az: 66 DG 2/13
nachgehend BVerfG, 30. Oktober 2023, Az: 2 BvR 1027/23, Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen
Tenor
Die am 12. Juni 2023 beim Bundesgerichtshof eingegangene Anhörungsrüge des Antragstellers gegen das Senatsurteil vom 16. Mai 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge ist unbegründet (§ 152a Abs. 4 Satz 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG). Der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen des Antragstellers, soweit er es vor und in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, berücksichtigt, aber nicht als entscheidungserheblich oder nicht für durchgreifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO, § 321a ZPO (vgl. BVerfG NJW 2011, 1497 Rn. 24).
| Pamp | Dr. Menges | Dr. Eppelt | |||
| Harsdorf-Gebhardt | Dr. von der Weiden |