Besorgnis der Befangenheit im dienstgerichtlichen Verfahren: Persönliche Beziehung des Richters zum Präsidenten des die angefochtene dienstaufsichtsrechtliche Maßnahme erlassenden Gerichts
KI-Zusammenfassung
Ein Richter des Bundesgerichtshofs zeigte Selbstablehnung an, weil er seit über 20 Jahren eine enge persönliche Beziehung zum Präsidenten des Oberlandesgerichts Karlsruhe pflegt. Der Antragsteller, ein Richter am OLG Karlsruhe, focht dienstaufsichtsrechtliche Maßnahmen der früheren Präsidentin an. Der BGH erklärte die Ablehnung für begründet: persönliche Beziehungen, die über eine bloße Bekanntschaft hinausgehen, können Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. Dass der Präsident das Land vertritt, schließt die Befangenheit nicht aus.
Ausgang: Die Selbstablehnung des Vorsitzenden wurde als begründet erklärt; Besorgnis der Befangenheit anerkannt
Abstrakte Rechtssätze
Die Besorgnis der Befangenheit ist gegeben, wenn aus Sicht eines Verfahrensbeteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln.
Besondere persönliche Beziehungen des Richters zu einem Verfahrensbeteiligten können die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen; eine bloße Bekanntschaft oder lockere Freundschaft genügt hierfür regelmäßig nicht.
Die Selbstablehnung ist zu beachten, wenn die vom Richter belegten Beziehungen über eine bloße Bekanntschaft hinausreichen und bei einer Gesamtwürdigung Misstrauen in die Unparteilichkeit rechtfertigen.
Die persönliche Beziehung zu einem Amtsträger, der als gesetzlicher Vertreter des unmittelbar beteiligten Rechtsträgers handelt (z. B. ein OLG‑Präsident, der das Land vertritt), kann die Besorgnis der Befangenheit begründen, weil dessen Interesse dem Rechtsträger gleichsteht.
Vorinstanzen
vorgehend Dienstgerichtshof für Richter beim Oberlandesgericht Stuttgart, 17. April 2015, Az: DGH 1/13, Urteil
vorgehend Dienstgericht Karlsruhe, 4. Dezember 2012, Az: RDG 5/12, Urteil
nachgehend BGH, 28. März 2017, Az: RiZ (R) 1/15, Beschluss
nachgehend BGH, 7. September 2017, Az: RiZ (R) 1/15, Urteil
Tenor
Die Selbstablehnung des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof Prof. Dr. B. wird für begründet erklärt.
Gründe
I.
Der Antragsteller, der Richter am Oberlandesgericht Karlsruhe ist, hat ein Prüfungsverfahren gegen eine Maßnahme der Dienstaufsicht der früheren Präsidentin des Oberlandesgerichts Karlsruhe beantragt. Das Dienstgericht hat dem Antrag teilweise stattgegeben und ihn im Übrigen zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung seiner Berufung durch den Dienstgerichtshof hat er beim Dienstgericht des Bundes Revision eingelegt.
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. B. , der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs als Vorsitzender des Dienstgerichts zur Mitwirkung an dem Revisionsverfahren berufen ist, hat angezeigt, dass er seit über 20 Jahren mit dem neu ernannten Präsidenten des Oberlandesgerichts Karlsruhe befreundet sei, die Familien früher mehrfach gemeinsame Sommerurlaube verbracht hätten und sie sich weiterhin regelmäßig zu Geburtstagsfeiern und ähnlichen Anlässen einladen würden.
II.
Auf die Selbstanzeige ist die Ablehnung für begründet zu erklären, § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 54 Abs. 1 VwGO, §§ 48, 42 Abs. 2 ZPO. Die Besorgnis der Befangenheit führt zur Ablehnung, wenn aus der Sicht eines Verfahrensbeteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 15. März 2012 - V ZB 102/11, NJW 2012, 1890 Rn. 10; Beschluss vom 10. Juni 2013 - AnwZ (Brfg) 24/12, NJW-RR 2013, 1211 Rn. 6; Beschluss vom 24. November 2014 - BLw 2/14, MDR 2015, 608 Rn. 3). Besondere persönliche Beziehungen des Richters zu einem Verfahrensbeteiligten können geeignet sein, ein solches Misstrauen eines Verfahrensbeteiligten in die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (BGH, Beschluss vom 24. April 2013 - RiZ 4/12, juris Rn. 28; Beschluss vom 15. März 2011 - II ZR 237/09, WM 2011, 812 Rn. 2; Beschluss vom 15. März 2011 - II ZR 244/09, NJW-RR 2011, 648 Rn. 2). Eine Bekanntschaft oder lockere Freundschaft stellt allerdings regelmäßig noch keine für eine Besorgnis der Befangenheit ausreichende besondere persönliche Beziehung dar (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2009 - I ZR 168/06, juris Rn. 6 f.; Beschluss vom 13. Juni 2005 - X ZR 195/03, juris Rn. 8; BAG, NZA-RR 2010, 516, 517). Die von Vorsitzendem Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. B. angezeigten Umstände begründen aber die Besorgnis der Befangenheit, weil danach eine über eine Bekanntschaft oder lockere Freundschaft hinausreichende persönliche Beziehung zum Präsidenten des Oberlandesgerichts Karlsruhe besteht.
Dass das Land und nicht der Präsident des Oberlandesgerichts Karlsruhe im Prüfungsverfahren unmittelbar beteiligter Rechtsträger ist, steht dem nicht entgegen. Der Präsident des Oberlandesgerichts vertritt das Land im Prüfungsverfahren nach § 8 des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes Baden-Württemberg (LRiStAG BW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 2000 (GBl. 2000, 503), § 11 Satz 1 der Verordnung des Innenministeriums, Finanz- und Wirtschaftsministeriums, des Kultusministeriums, des Wissenschaftsministeriums, des Umweltministeriums, des Sozialministeriums, des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz, des Justizministeriums, des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur und des Integrationsministeriums über die Regelung beamtenrechtlicher Zuständigkeiten (Beamtenrechtszuständigkeitsverordnung - BeamtZuVO) vom 8. Mai 1996 (GBl. 1996, 402) in der Fassung vom 9. November 2010 (GBl. 2010, 793, 977), § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BeamtZuVO (in der Fassung vom 3. Dezember 2013, GBl. 2013, 449, 475). Als gesetzlicher Vertreter steht er hinsichtlich seines Interesses am Verfahrensausgang dem unmittelbar beteiligten Rechtsträger gleich.
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