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BGH·RiZ (B) 1/21·29.12.2023

Festsetzung des Gegenstandswerts einer Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision (5.000 €)

Öffentliches RechtBeamtenrechtDisziplinarrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der BGH setzt den Gegenstandswert der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem dienstrechtlichen Verfahren auf 5.000 € fest. Der Antragsteller hatte die Angelegenheit primär als Disziplinarsache geltend gemacht; das Hauptbegehren war mangels tatsächlicher Voraussetzungen nicht statthaft. Das Gericht stellt klar, dass auch für nicht statthafte Verfahren im Instanzenzug Gebühren entstehen und daher eine Gebührenfestsetzung vorzunehmen ist.

Ausgang: Gegenstandswert der Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision auf 5.000 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Gebühren entstehen auch für Verfahren, die sich später als nicht statthaft erweisen; die Unstatthaftigkeit des Hauptantrags schließt die Entstehung von Gebühren im Instanzenzug nicht aus.

2

Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision sind die einschlägigen Vorschriften des GKG in Verbindung mit den besonderen Regelungen des DRiG und des einschlägigen Landesdienstrechts maßgeblich.

3

Die prozessuale Qualifikation eines Verfahrens (z.B. Disziplinarsache versus Maßnahme der Dienstaufsicht) ist für die Gebührenentstehung nicht entscheidend, sofern im Instanzenzug Gebühren angefallen sind.

4

Die vom Partei vorgebrachte Einordnung der Sache begründet keine abweichende Gebührenbemessung, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen der gewählten Rechtsgrundlage fehlen.

Relevante Normen
§ 52 Abs. 2 GKG§ 83 Satz 2 DRiG§ 79 Abs. 1 SächsDG§ Nr. 62 der Anlage zu § 79 Abs. 1 Satz 1 SächsDG (Gebührenverzeichnis)

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 26. Oktober 2022, Az: RiZ (B) 1/21, Beschluss

vorgehend BGH, 15. Februar 2022, Az: RiZ (R) 1/19, Beschluss

vorgehend OLG Dresden, 26. März 2020, Az: DGH 1/19

vorgehend LG Leipzig, 21. Januar 2019, Az: 66 DG 2/13

Tenor

Der Gegenstandswert für das Verfahren der Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter beim Oberlandesgericht Dresden vom 26. März 2020 in der Fassung des Beschlusses vom 9. Juni 2020 wird entsprechend § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. § 83 Satz 2 DRiG, § 79 Abs. 1 SächsDG, Nr. 62 der Anlage zu § 79 Abs. 1 Satz 1 SächsDG (Gebührenverzeichnis) auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller wollte die außerordentlichen Geschäftsprüfungen im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich in erster Linie als Disziplinarsache behandelt wissen und nur hilfsweise als Maßnahme der Dienstaufsicht; dieses Begehren liegt insbesondere den von ihm verfolgten Haupt- und Hilfsanträgen zugrunde. Dass der Hauptantrag mangels tatsächlichen Vorliegens einer Disziplinarsache nicht statthaft war, ändert nichts daran, dass im Instanzenzug Gebühren angefallen sind; diese entstehen auch für nicht statthafte Verfahren. Das hat erst recht für sich daran anschließende Rechtsmittelverfahren zu gelten.

PampDr. MengesDr. Eppelt
Harsdorf-GebhardtDr. von der Weiden