Nichtzulassungsbeschwerde: Darlegungspflichten nach §81 Abs.2 DRiG nicht erfüllt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller richtet sich mit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch den Dienstgerichtshof. Entscheidend war, dass die Beschwerdeschrift die in §81 Abs.2 DRiG geforderten Darlegungen zur grundsätzlichen Bedeutung der Sache oder zur Abweichung von Entscheidungen des Dienstgerichts des Bundes nicht enthielt. Pauschale Vorwürfe zur Rechtswidrigkeit außerordentlicher Geschäftsprüfungen genügten nicht. Die Beschwerde wurde daher zurückgewiesen; die Kostenentscheidung erfolgte nach §154 Abs.2 VwGO.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde wegen Nichterfüllens der Darlegungsanforderungen des §81 Abs.2 DRiG als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach §81 Abs.2 DRiG verlangt die substantielle Darlegung entweder der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache oder einer von Entscheidungen des Dienstgerichts des Bundes abweichenden Rechtsansicht.
Bloße Behauptungen, wonach bestimmte Verfahrensakte (etwa außerordentliche Geschäftsprüfungen) rechtswidrig seien, erfüllen die Darlegungsanforderungen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht; es sind konkrete, entscheidungserhebliche Gesichtspunkte darzulegen.
Die Vertretung eines Antragsgegners im richterdienstgerichtlichen Verfahren kann sich aus landesrechtlichen Vertretungsvorschriften (z. B. §4 Abs.1 Satz1 der Sächsischen Vertretungsverordnung) ergeben.
Die Kostenverteilung in einem dienstgerichtlichen Beschwerdeverfahren richtet sich insoweit nach den jeweiligen verfahrensrechtlichen Vorschriften, insbesondere §154 Abs.2 VwGO.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 15. Februar 2022, Az: RiZ (R) 1/19, Beschluss
vorgehend OLG Dresden, 26. März 2020, Az: DGH 1/19
vorgehend LG Leipzig, 21. Januar 2019, Az: 66 DG 2/13
nachgehend BGH, 29. Dezember 2023, Az: RiZ (B) 1/21, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter beim Oberlandesgericht Dresden vom 26. März 2020 in der Fassung des Beschlusses vom 9. Juni 2020 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
Die Vertretung des Antragsgegners durch die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts folgt aus der im richterdienstgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Sächsischen Vertretungsverordnung.
II.
Der Nichtzulassungsbeschwerde bleibt der Erfolg versagt. Sie erfüllt nicht die Darlegungsanforderungen des § 81 Abs. 2 Satz 3 DRiG. In der Beschwerdeschrift wird weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt noch eine Entscheidung des Dienstgerichts des Bundes bezeichnet, von der das angefochtene Urteil abweicht. Die Erwägungen, mit denen die Beschwerde geltend macht, dass die außerordentlichen Geschäftsprüfungen rechtswidrig gewesen seien, erfüllen diese Anforderungen nicht.
III.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO.
Pamp Prof. Dr. Karczewski Dr. Menges Richter am BVerwGDr. von der Weiden istkrankheitsbedingt verhindert,seine Unterschrift beizufügen Dr. Eppelt Pamp