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BGH·RiZ 2/16·19.01.2023

Anhörungsrüge gegen Zurückweisung der Protokollberichtigung als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtRechtsbehelfsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin erhob Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, der ihren Antrag auf Berichtigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung zurückwies. Der BGH verwirft die Anhörungsrüge als unzulässig, weil keine substantielle Darlegung einer entscheidungserheblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs erfolgte. Vermutungen über nicht protokollierte Vorgänge oder inhaltliche Angriffe genügen nicht. Die Gegenvorstellung ist im Prüfungsverfahren nicht statthaft und wird ebenfalls verworfen.

Ausgang: Anhörungsrüge gegen Zurückweisung des Protokollberichtigungsantrags und Gegenvorstellung als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach § 66 DRiG i.V.m. § 152a VwGO ist unzulässig, wenn der Rüge nicht konkret und substantiiert dargelegt wird, welche entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.

2

Die Anhörungsrüge dient nicht der inhaltlichen Überprüfung der materiellen Richtigkeit einer Entscheidung; bloße Vermutungen über nicht protokollierte Vorgänge oder inhaltliche Beschwerden begründen sie nicht.

3

Ein Vortrag, der in Wahrheit die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung angreift, ist kein zulässiger Gegenstand der Anhörungsrüge.

4

Gerichte sind nicht verpflichtet, in den Entscheidungsgründen jeden einzelnen Punkt des Parteivortrags ausdrücklich zu behandeln; die Berücksichtigung des Vortrags kann ersichtlich sein, ohne jeden Einwand gesondert zu erörtern.

5

Die Gegenvorstellung ist im Prüfungsverfahren nicht statthaft; § 66 DRiG und § 152a VwGO regeln abschließend die Voraussetzungen für eine nachträgliche Änderung gerichtlicher Entscheidungen.

Relevante Normen
§ 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 152a VwGO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 10. Januar 2023, Az: RiZ 2/16, Beschluss

vorgehend BGH, 19. Oktober 2022, Az: RiZ 2/16, Beschluss

vorgehend BGH, 4. Juli 2022, Az: RiZ 2/16, Beschluss

vorgehend BGH, 22. Juni 2022, Az: RiZ 2/16, Beschluss

vorgehend BGH, 24. März 2022, Az: RiZ 2/16, Beschluss

vorgehend BGH, 1. März 2022, Az: RiZ 2/16, Urteil

vorgehend BGH, 24. Februar 2022, Az: RiZ 2/16, Beschluss

vorgehend BGH, 7. Oktober 2021, Az: RiZ 2/16, Beschluss

vorgehend BGH, 16. Juni 2021, Az: RiZ 2/16, Beschluss

vorgehend BGH, 13. April 2021, Az: RiZ 2/16, Beschluss

vorgehend BGH, 31. Oktober 2019, Az: RiZ 2/16, Beschluss

vorgehend BGH, 27. März 2019, Az: RiZ 2/16, Beschluss

vorgehend BGH, 12. September 2018, Az: RiZ 2/16, Beschluss

vorgehend BGH, 17. Januar 2018, Az: RiZ 2/16, Beschluss

vorgehend BGH, 22. November 2017, Az: RiZ 2/16, Beschluss

nachgehend BGH, 13. Juni 2024, Az: RiZ 2/16, Beschluss

Tenor

Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss vom 4. Juli 2022 (gl. Az.), durch den der Antrag der Antragstellerin auf Berichtigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 1. März 2022 zurückgewiesen worden ist, wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Die Gegenvorstellung der Antragstellerin gegen den vorbezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1

Die von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 23. Juli 2022 erhobene Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 4. Juli 2022, durch den ihr Antrag auf Berichtigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 1. März 2022 zurückgewiesen worden ist, ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig zu verwerfen, weil das Vorliegen einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO schon nicht in einer den Anforderungen der § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO genügenden Weise dargelegt wird (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Mai 2013 - 5 B 36.13, juris Rn. 2 und vom 20. Dezember 2021 - 4 A 6.21, juris Rn. 2).

2

Die Anhörungsrüge lässt sich insbesondere weder mit Vermutungen über tatsächliche Vorgänge, die nach Einschätzung der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung, in der sie selbst nicht anwesend war, erfolgt sein müssen und die ihres Erachtens zwingend zu protokollieren gewesen sein sollen, noch mit Einwendungen begründen, die in Wirklichkeit auf die Fehlerhaftigkeit der mit ihr angegriffenen Entscheidung zielen. Die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar (st.Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juni 2017 - 5 C 5.17 D, juris Rn. 11 und vom 12. Januar 2022 - 5 B 23.21, juris Rn. 5). Ebenso wenig kann sie auf die Verletzung einer anderen Verfassungs- oder Verfahrensgarantie als der Garantie des rechtlichen Gehörs gestützt werden (st.Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 20. März 2013 - 7 C 3.13, juris Rn. 4 und vom 7. Juni 2017, aaO).

3

Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet. Soweit die Antragstellerin meint, ihr Protokollberichtigungsantrag hätte eine andere Behandlung erfahren müssen, ist ihr Vorbringen zur Rechtfertigung ihrer Rüge bei der Entscheidung über den Antrag auf Berichtigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 1. März 2022 berücksichtigt worden und hätte ihr ergänztes Vorbringen ebenfalls keinen Anlass für eine abweichende Entscheidung gegeben.

4

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 152a VwGO (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. März 2022 - RiZ 5/20, juris Rn. 1 und - RiZ 6/20, juris Rn. 1).

II.

5

Die von der Antragstellerin erhobene Gegenvorstellung ist im Prüfungsverfahren nicht statthaft. § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 152a VwGO regeln abschließend, unter welchen Voraussetzungen gerichtliche Entscheidungen auf entsprechende Rüge nachträglich geändert werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Januar 2022 - 2 BvR 1872/21, juris Rn. 5; BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2021 - 4 A 6.21, juris Rn. 5).

Pamp