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BGH·RiZ 2/16·19.10.2022

Verwerfung von Ablehnungsersuchen, Wiederaufnahmeantrag und Anhörungsrüge als unzulässig

VerfahrensrechtAblehnungs- und BefangenheitsrechtVerfahrensrügerecht (Anhörungsrüge)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin stellte wiederholt Ablehnungsgesuche gegen Mitglieder des Senats sowie einen Wiederaufnahmeantrag, eine Anhörungsrüge und eine Gegenvorstellung. Der Senat verwirft alle Eingaben als unzulässig, weil sie keine tragfähigen Gründe für Befangenheit oder Nichtigkeitsgründe darlegen und die Anhörungsrüge keine in den Anforderungen begründete Gehörsverletzung aufzeigt. Wiederholtes Vorbringen ohne neue Gesichtspunkte rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Ausgang: Alle Anträge (Ablehnungsgesuche, Wiederaufnahmeantrag, Anhörungsrüge, Gegenvorstellung) als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit ist offensichtlich unzulässig, wenn es nur Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit ungeeignet sind oder bereits zuvor als unzulässig bewertet wurden.

2

Ein Wiederaufnahmeantrag ist unzulässig, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche Darlegung eines Nichtigkeitsgrundes vorlegt, der das Wiederaufnahmeverfahren eröffnet.

3

Die Anhörungsrüge setzt voraus, dass substantiert dargetan wird, welche entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt; sie dient nicht der inhaltlichen Überprüfung der materiellen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

4

Eine Gegenvorstellung ist im Prüfungsverfahren nicht statthaft, soweit spezialgesetzliche Rügenregelungen (z. B. § 66 DRiG, § 152a VwGO) abschließend die Voraussetzungen für eine nachträgliche Änderung regeln.

5

Gerichte sind nicht verpflichtet, jeden Einzelpunkt des Parteivortrags in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu bescheiden; die Versagung einer expliziten Erörterung ersetzt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Relevante Normen
§ 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG§ 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO§ 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO§ 152a VwGO§ 152a ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 22. Juni 2022, Az: RiZ 2/16, Beschluss

vorgehend BGH, 24. März 2022, Az: RiZ 2/16, Beschluss

vorgehend BGH, 1. März 2022, Az: RiZ 2/16, Urteil

vorgehend BGH, 7. Oktober 2021, Az: RiZ 2/16, Beschluss

vorgehend BGH, 16. Juni 2021, Az: RiZ 2/16, Beschluss

vorgehend BGH, 13. April 2021, Az: RiZ 2/16, Beschluss

vorgehend BGH, 31. Oktober 2019, Az: RiZ 2/16, Beschluss

vorgehend BGH, 27. März 2019, Az: RiZ 2/16, Beschluss

vorgehend BGH, 12. September 2018, Az: RiZ 2/16, Beschluss

vorgehend BGH, 17. Januar 2018, Az: RiZ 2/16, Beschluss

vorgehend BGH, 22. November 2017, Az: RiZ 2/16, Beschluss

nachgehend BGH, 10. Januar 2023, Az: RiZ 2/16, Beschluss

nachgehend BGH, 19. Januar 2023, Az: RiZ 2/16, Beschluss

nachgehend BGH, 13. Juni 2024, Az: RiZ 2/16, Beschluss

Tenor

Die auf den 22. Juli 2022, den 23. Juli 2022 und den 12. August 2022 datierten Ablehnungsgesuche der Antragstellerin gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Pamp, den Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Karczewski, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges, die Richterin am Bundesfinanzhof Hübner und den Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Nöcker werden als unzulässig verworfen.

Der "Wiederaufnahmeantrag" und die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 22. Juni 2022 werden auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Die Gegenvorstellung der Antragstellerin gegen den vorbezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die von der Antragstellerin mit Schriftsätzen vom 22. Juli 2022, 23. Juli 2022 und 12. August 2022 gestellten Anträge sind sämtlich unzulässig.

I.

2

Soweit die Antragstellerin erneut eine vermeintliche Befangenheit der Mitglieder des Senats geltend macht, sind ihre Gesuche offensichtlich unzulässig. Sie enthalten - wie bereits die Gesuche der Antragstellerin vom 18. Februar 2022, 11. März 2022, 12. März 2022, 16. April 2022, 22. April 2022 und 29. April 2022, die die Antragstellerin im Kern offensichtlich unzulässig wiederholt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2017 - 2 BvR 1400/17, juris Rn. 4) - lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 3. Juni 2019 - 2 BvR 910/19, juris Rn. 10 und vom 6. Oktober 2020 - 2 BvC 32/19, juris Rn. 8; Senatsbeschluss vom 13. April 2021 - RiZ 2/16, juris Rn. 4 mit Senatsbeschluss vom 16. Juni 2021 - RiZ 2/16, juris Rn. 1; die gegen die zuletzt genannten Beschlüsse eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 12. August 2021 - 2 BvR 1335/21 - nicht zur Entscheidung angenommen).

3

Die von der Antragstellerin beanstandete Mitwirkung von Vorsitzendem Richter am Bundesgerichtshof Pamp, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Karczewski, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges, Richterin am Bundesfinanzhof Hübner und Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Nöcker an dem Senatsbeschluss vom 22. Juni 2022 kann die Besorgnis der Befangenheit offensichtlich ebenso wenig begründen wie die Entscheidung von Vorsitzendem Richter am Bundesgerichtshof Pamp über den Antrag der Antragstellerin auf Berichtigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 1. März 2022 (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2021 - 2 BvR 2099/21, juris Rn. 6 mwN). Das gilt insbesondere, soweit die Antragstellerin eine andere Rechtsauffassung vertritt als der Senat unter I., II., IV. und V. der Gründe des Senatsbeschlusses vom 22. Juni 2022 und als der Vorsitzende in seinem Beschluss vom 4. Juli 2022.

II.

4

Der "Wiederaufnahmeantrag" der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 22. Juni 2022, den sie mit dem Ziel stellt, die Ausführungen des Senats unter I., II., IV. und V. "für nichtig zu erklären und jeweils vollständig aufzuheben", ist unbeschadet der Frage, ob das Wiederaufnahmeverfahren mit einem so formulierten Rechtsschutzziel überhaupt eröffnet wäre, schon mangels der erforderlichen Darlegung eines Nichtigkeitsgrunds auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig zu verwerfen.

III.

5

Die auf die Ausführungen des Senats unter I., II. und V. der Gründe seines Beschlusses vom 22. Juni 2022 gestützte Anhörungsrüge der Antragstellerin ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO auf ihre Kosten als unzulässig zu verwerfen, weil sie das Vorliegen einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO schon nicht in einer den Anforderungen der § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO genügenden Weise darlegt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Mai 2013 - 5 B 36.13, juris Rn. 2 und vom 20. Dezember 2021 - 4 A 6.21, juris Rn. 2). Die Anhörungsrüge lässt sich entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin insbesondere nicht mit Einwendungen begründen, die in Wirklichkeit auf die Fehlerhaftigkeit der mit ihr angegriffenen Entscheidung zielen. Denn die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juni 2017 - 5 C 5.17 D, juris Rn. 11 und vom 12. Januar 2022 - 5 B 23.21, juris Rn. 5). Ebenso wenig kann die Anhörungsrüge auf die Verletzung einer anderen Verfassungs- oder Verfahrensgarantie als der Garantie des rechtlichen Gehörs gestützt werden (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 20. März 2013 - 7 C 3.13, juris Rn. 4 und vom 7. Juni 2017, aaO).

6

Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet, weil der Senat das von der Antragstellerin zur Rechtfertigung ihrer Anhörungsrüge wiederholte Vorbringen aus ihren früheren Schriftsätzen bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat. Soweit die Antragstellerin meint, ihre Ablehnungsgesuche, ihr Tatbestandsberichtigungsantrag und ihre Nichtigkeitsklage hätten eine andere prozessuale Behandlung erfahren müssen, hätte auch ihr ergänztes Vorbringen dem Senat keinen Anlass für eine abweichende Entscheidung gegeben.

7

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 152a VwGO (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. März 2022 - RiZ 5/20, juris Rn. 1 und - RiZ 6/20, juris Rn. 1).

IV.

8

Die von der Antragstellerin erhobene Gegenvorstellung ist im Prüfungsverfahren nicht statthaft. § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 152a ZPO regeln abschließend, unter welchen Voraussetzungen Entscheidungen des Senats auf entsprechende Rüge nachträglich geändert werden können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Januar 2022 - 2 BvR 1872/21, juris Rn. 5; BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2021 - 4 A 6.21, juris Rn. 5).

V.

9

Anlass, das rechtskräftig abgeschlossene Prüfungsverfahren "auszusetzen", besteht nicht. Ebenfalls hat der Senat keine Veranlassung, Akten beizuziehen.

VI.

10

Mit einer Bescheidung weiterer Eingaben in dieser Angelegenheit, die keine neuen Gesichtspunkte betreffen, kann die Antragstellerin nicht rechnen.

PampDr. MengesProf. Dr. Nöcker
Prof. Dr. KarczewskiHübner