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BGH·RiZ 2/16·04.07.2022

Antrag auf Berichtigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung abgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtProtokollberichtigungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die Berichtigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 1. März 2022; der Senat wies den Antrag zurück. Das Gericht stellte fest, dass über Berichtigungsanträge der Vorsitzende allein entscheidet und das Protokoll die wesentlichen Vorgänge enthält. Schriftliche Prozessanträge, die nicht im Termin vorgetragen wurden, begründen keinen Protokollmangel. Formelle Zustellungen und Übersendungen ersetzten eine Aushändigung im Termin.

Ausgang: Antrag auf Berichtigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 1.3.2022 als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Über einen Antrag auf Berichtigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung entscheidet nach § 66 Abs. 1 DRiG i.V.m. § 105 VwGO und § 164 Abs. 3 ZPO der Vorsitzende allein; der Urkundsbeamte wirkt nur bei stattgebendem Antrag mit.

2

Ein Sitzungsprotokoll erfüllt seine Funktion, wenn es die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung wiedergibt; keine Berichtigung ist erforderlich, wenn keine im Termin gestellten protokollierungspflichtigen Anträge übergangen wurden.

3

Die mangelnde Übergabe von Beschlüssen oder Abschriften im Termin begründet keinen Protokollierungsfehler, soweit die formelle Zustellung oder die Übersendung der Schriftstücke zuvor erfolgt ist.

4

Ein Berichtigungsantrag ist unbegründet, wenn das Protokoll den Anforderungen des §§ 66 DRiG, § 160 ZPO (insbesondere Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 6–7) und der anzuwendenden Verfahrensvorschriften genügt.

Relevante Normen
§ 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG§ 105 VwGO§ 164 Abs. 1 ZPO§ 164 Abs. 3 Satz 2 ZPO§ 160 Abs. 2 ZPO§ 160 Abs. 3 Nr. 6 und 7 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 22. Juni 2022, Az: RiZ 2/16, Beschluss

vorgehend BGH, 24. März 2022, Az: RiZ 2/16, Beschluss

vorgehend BGH, 1. März 2022, Az: RiZ 2/16, Urteil

vorgehend BGH, 24. Februar 2022, Az: RiZ 2/16, Beschluss

vorgehend BGH, 7. Oktober 2021, Az: RiZ 2/16, Beschluss

vorgehend BGH, 16. Juni 2021, Az: RiZ 2/16, Beschluss

vorgehend BGH, 13. April 2021, Az: RiZ 2/16, Beschluss

vorgehend BGH, 31. Oktober 2019, Az: RiZ 2/16, Beschluss

vorgehend BGH, 27. März 2019, Az: RiZ 2/16, Beschluss

vorgehend BGH, 12. September 2018, Az: RiZ 2/16, Beschluss

vorgehend BGH, 17. Januar 2018, Az: RiZ 2/16, Beschluss

vorgehend BGH, 22. November 2017, Az: RiZ 2/16, Beschluss

nachgehend BGH, 19. Oktober 2022, Az: RiZ 2/16, Beschluss

nachgehend BGH, 10. Januar 2023, Az: RiZ 2/16, Beschluss

nachgehend BGH, 19. Januar 2023, Az: RiZ 2/16, Beschluss

nachgehend BGH, 13. Juni 2024, Az: RiZ 2/16, Beschluss

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Berichtigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 1. März 2022 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 105 VwGO, § 164 Abs. 1 ZPO auf Berichtigung des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 1. März 2022 gerichtete Antrag der Antragstellerin vom 12. März 2022 ist unbegründet. Über diesen Antrag entscheidet entsprechend § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 105 VwGO, § 164 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht der Senat in seiner Gesamtheit, sondern der Vorsitzende allein; der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle wirkt nur mit, wenn dem Antrag - wie hier nicht - entsprochen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2011 - 9 A 8.10, NVwZ-RR 2011, 383 Rn. 1).

2

Das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 1. März 2022 enthält entgegen den Einwänden der Antragstellerin gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 160 Abs. 2 ZPO die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung. Einen protokollierungs- pflichtigen Antrag hat die Antragstellerin, die in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, dort nicht gestellt. Soweit die Antragstellerin beanstandet, es sei nicht vorab über ihre schriftsätzlich formulierten „Prozessanträge“ entschieden worden, kann sie daraus keinen Mangel der Protokollierung herleiten.

3

Unabhängig davon, ob die betreffenden Vorgänge förmlich zu protokollieren gewesen wären, sind dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung weder eine Ausfertigung des Beschlusses des Senats vom 24. Februar 2022 noch Abschriften von Schriftsätzen der Antragstellerin übergeben worden. Vielmehr ist die förmliche Zustellung des Beschlusses des Senats vom 24. Februar 2022 sowohl an die Antragstellerin als auch an die Antragsgegnerin am 25. Februar 2002 verfügt worden. Eine Abschrift des Schriftsatzes der Antragstellerin vom 25. Februar 2022 ist am 28. Februar 2022 an den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin abgesandt worden. Im Übrigen genügt das Protokoll den Vorgaben der § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 105 VwGO, § 160 Abs. 3 Nr. 6 und 7 ZPO.

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