Verfahren vor dem Dienstgericht des Bundes in Angelegenheiten der Berufsrichter: Ablehnung eines Richters im Prüfungsverfahren wegen Äußerungen in einer dienstlichen Stellungnahme
KI-Zusammenfassung
Die Richterin am Bundesfinanzhof beantragt die Ablehnung der Vorsitzenden Richterin im bei dem Senat anhängigen Prüfungsverfahren wegen Besorgnis der Befangenheit und stützt sich auch auf deren dienstliche Stellungnahme. Der Senat wendet § 66 DRiG i.V.m. § 54 VwGO und die §§ 41–49 ZPO an. Das Ablehnungsgesuch wird für begründet erklärt, weil wertende, jahrzehntebezogene Ausführungen in der dienstlichen Stellungnahme aus Sicht der Antragstellerin berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit rechtfertigen. Für die Zulässigkeit der Ablehnung genügt der objektive Anschein fehlender Unvoreingenommenheit; tatsächliche Befangenheit ist nicht erforderlich.
Ausgang: Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende Richterin als begründet erklärt
Abstrakte Rechtssätze
Im Prüfungsverfahren sind § 66 Abs. 1 DRiG und § 54 Abs. 1 VwGO anzuwenden; die §§ 41–49 ZPO gelten entsprechend.
Die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 Abs. 2 ZPO liegt vor, wenn aus Sicht eines Verfahrensbeteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände berechtigte Zweifel an der Unvoreingenommenheit bestehen; tatsächliche Befangenheit ist nicht erforderlich.
Wertende oder personenbezogene Ausführungen in einer dienstlichen Stellungnahme, die keinen sachlichen Bezug zu den vorgebrachten Ablehnungsgründen haben, können aus Sicht eines Beteiligten Anlass zu begründeten Zweifeln an der Unparteilichkeit geben.
Für den Erfolg eines Ablehnungsgesuchs genügt der Anschein einer möglichen Befangenheit; maßgeblich ist der objektive Eindruck des Verfahrensbeteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 22. November 2017, Az: RiZ 2/16, Beschluss
nachgehend BGH, 12. September 2018, Az: RiZ 2/16, Beschluss
nachgehend BGH, 27. März 2019, Az: RiZ 2/16, Beschluss
nachgehend BGH, 31. Oktober 2019, Az: RiZ 2/16, Beschluss
nachgehend BGH, 13. April 2021, Az: RiZ 2/16, Beschluss
nachgehend BGH, 16. Juni 2021, Az: RiZ 2/16, Beschluss
nachgehend BGH, 7. Oktober 2021, Az: RiZ 2/16, Beschluss
nachgehend BGH, 1. März 2022, Az: RiZ 2/16, Urteil
nachgehend BGH, 24. März 2022, Az: RiZ 2/16, Beschluss
nachgehend BGH, 22. Juni 2022, Az: RiZ 2/16, Beschluss
nachgehend BGH, 19. Oktober 2022, Az: RiZ 2/16, Beschluss
nachgehend BGH, 24. Februar 2022, Az: RiZ 2/16, Beschluss
nachgehend BGH, 4. Juli 2022, Az: RiZ 2/16, Beschluss
nachgehend BGH, 10. Januar 2023, Az: RiZ 2/16, Beschluss
nachgehend BGH, 19. Januar 2023, Az: RiZ 2/16, Beschluss
nachgehend BGH, 13. Juni 2024, Az: RiZ 2/16, Beschluss
Tenor
Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin gegen die Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof Prof. Dr. J. wird für begründet erklärt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin, Richterin am Bundesfinanzhof, hat in einem bei dem Senat anhängigen Prüfungsverfahren die nichtständige Beisitzerin, Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof Prof. Dr. J. , wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und sich auf das Zeugnis der abgelehnten Richterin berufen. Die abgelehnte Richterin hat zum Ablehnungsgesuch Stellung genommen. Den letzten Absatz ihrer Äußerung hat sie mit dem Satz eingeleitet, die Antragstellerin sei ihr "schon aus dem Studium" bekannt, "wo sie stets in der ersten Reihe" gesessen habe. Die Antragstellerin hat ihr Ablehnungsgesuch ergänzend auf die Ausführungen der abgelehnten Richterin in ihrer dienstlichen Stellungnahme gestützt.
Nachdem der erste Vertreter von Vorsitzender Richterin am Bundesfinanzhof Prof. Dr. J. eine lockere Freundschaft zur Antragstellerin angezeigt hatte, hat der Senat unter Mitwirkung des zweiten Vertreters der abgelehnten Richterin am 22. November 2017 beschlossen, dass die Erklärung des ersten Vertreters die Besorgnis der Befangenheit nicht rechtfertigt (BGH, Beschluss vom 22. November 2017 - RiZ 2/16, juris Rn. 3 ff.).
II.
Das Ablehnungsgesuch gegen Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof Prof. Dr. J. , über das der Senat unter Beteiligung ihres ersten Vertreters entscheidet (BVerwG, Beschluss vom 24. März 2017 - 2 WD 13/16, juris Rn. 4), ist begründet.
Auf die Ablehnung eines Richters im Prüfungsverfahren sind nach § 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG, § 54 Abs. 1 VwGO die §§ 41 bis 49 ZPO entsprechend anzuwenden. Wegen Besorgnis der Befangenheit findet nach § 42 Abs. 2 ZPO die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Ein solcher Grund ist gegeben, wenn aus der Sicht eines Verfahrensbeteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2015 - RiZ(R) 1/15, - RiZ(R) 2/15 und - RiZ(R) 3/15, jeweils juris Rn. 3 mwN). Nicht erforderlich ist dagegen, dass tatsächlich eine Befangenheit vorliegt. Vielmehr genügt es, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, einem Verfahrensbeteiligten Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben; denn die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15. März 2012 - V ZB 102/11, NJW 2012, 1890 Rn. 10, vom 20. August 2014 - AnwZ 3/13, NJW-RR 2014, 1469 Rn. 5 und vom 18. Dezember 2014 - V ZR 84/14, NJW-RR 2015, 445 Rn. 5; BVerfGE 108, 122, 126/129).
Danach liegt ein Ablehnungsgrund vor. Die dienstliche Stellungnahme, die eine mit den bis dahin vorgetragenen Ablehnungsgründen nicht in Zusammenhang stehende wertende Schilderung von Jahrzehnte zurückliegenden Vorgängen enthält, gibt aus Sicht der Antragstellerin - mehr ist für den Erfolg des Ablehnungsgesuchs nicht erforderlich - Anlass zu begründeten Zweifeln an der Unparteilichkeit der abgelehnten Richterin.
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