Verwaltungsrechtliche Patentanwaltssache: Anforderungen an den Antrag eines Patentanwalts auf Zulassung der Berufung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein OLG-Urteil zur Herausgabe einer GRUR-Mitgliederliste und rügte Verfahrensmängel sowie Verletzungen des Gleichbehandlungsgebots. Das BGH führt aus, dass nach §124a Abs.4 VwGO eine substantiiert begründete Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich ist. Mangels Darlegung eines Zulassungsgrundes (§124 Abs.2 VwGO) wird der Antrag abgewiesen; die Kosten sind dem Kläger auferlegt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung als unbegründet abgewiesen; Kosten des Verfahrens dem Antragsteller auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung nach §94b PAO i.V.m. §124, §124a Abs.4 VwGO erfordert eine substantiiert begründete Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung; pauschale Hinweise genügen nicht.
Zur Zulassung nach §124 Abs.2 VwGO müssen konkrete Tatsachen oder Rechtsausführungen aufgezeigt werden, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründen.
Verfahrensmängel als Zulassungsgrund sind nur dann erheblich, wenn sie substanziiert dargelegt werden; unbelegte Behauptungen (z. B. heimlicher Richterwechsel, Befangenheitsvorwurf) genügen nicht.
Kosten des Zulassungsverfahrens sind nach §94b PAO in Verbindung mit §154 Abs.2 VwGO zu tragen; der Streitwert ist nach §147 PAO i.V.m. §52 GKG zu bestimmen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 21. Juli 2011, Az: PatA-Z 2/11
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 21. Juli 2011 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Das Oberlandesgericht München hat durch Urteil vom 21. Juli 2011 - PatA-Z 2/11 - die Klage des Antragstellers gegen die Patentanwaltskammer auf Herausgabe einer "aktuellen Mitgliederliste des Vereins Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. (GRUR)" abgewiesen und die Berufung gegen diese Entscheidung nicht zugelassen. Der Kläger hat mit seinen Schriftsätzen vom 2. August 2011 und vom 24. August 2011 die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil beantragt und seinen Antrag mit Schriftsatz vom 23. September 2011 begründet. Nach Ansicht des Klägers weise das Urteil formale und sachliche Mängel auf. Er rügt einen "heimlichen Richterwechsel", eine "rechtswidrige Beklagtenvertretung" durch Frau Rechtsanwältin R. sowie ein "Anfüttern des Vorsitzenden Richters" des erkennenden Senats des Oberlandesgerichts München. Weiterhin trägt er vor, dass das Gebot der Gleichbehandlung aller Patentanwälte auch für ihn einen Anspruch auf Einsicht in die Mitgliederliste der GRUR begründe. Dieses ergebe sich auch aus der Mithaftung aller Patentanwälte für Schäden, die durch die GRUR verursacht würden. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Schriftsatzes Bezug genommen.
Die Beklagte und Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag auf Zulassung der Berufung kostenpflichtig als unzulässig zu verwerfen.
II.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist statthaft (§ 94b Abs. 1 Satz 1, § 94 d PAO i.V.m. § 124, § 124a Abs. 4 VwGO). Er bleibt jedoch ohne Erfolg.
Mit Blick auf die Darlegungserfordernisse des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bestehen bereits Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags; denn die Darlegung erfordert mehr als einen nicht näher spezifizierten Hinweis auf das Vorliegen eines der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO. Daher bedarf es regelmäßig einer substantiierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung. Eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags genügt hingegen grundsätzlich nicht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 124a Rn. 48 ff.).
Der Antrag ist indes jedenfalls unbegründet. Der Antragsteller zeigt das Vorliegen eines der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO nicht auf. Insbesondere ergeben sich aus seiner Antragsbegründung keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; vgl. BGH, Beschluss vom 6. September 2011 - AnwZ (Brfg) 5/11 m.w.N.); auch ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könnte (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), ist nicht dargetan.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 147 Abs. 1 PAO in Verbindung mit § 52 GKG.
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