Einstellung des Notarbestellungsverfahrens nach übereinstimmender Erledigungserklärung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Ernennung zum Notar, zog während des Zulassungsverfahrens seine Bewerbung zurück und die Beteiligten erklärten übereinstimmend die Erledigung der Hauptsache. Das Verfahren wurde gemäß §111b Abs.1 BNotO eingestellt; das Urteil des OLG wurde für wirkungslos erklärt. Dem Kläger wurden die Kosten auferlegt; der Streitwert wurde auf 50.000 € festgesetzt.
Ausgang: Verfahren eingestellt wegen übereinstimmender Erledigungserklärungen; erstinstanzliches Urteil wirkungslos; Kläger trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Bei übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten ist das Verfahren einzustellen und ein zuvor ergangenes Urteil für wirkungslos zu erklären.
Über die Kosten des Verfahrens ist nach billigem Ermessen zu entscheiden; kommt der Kläger seinerseits für die Kostenübernahme in Betracht, kann ihm die Kostenlast auferlegt werden.
Für Verfahren nach der BNotO finden die entsprechenden Vorschriften der VwGO und, insoweit geboten, der ZPO analog Anwendung, sofern das Gesetz dies verlangt oder zur Regelung des Verfahrens erforderlich ist.
Der Streitwert in Notarsachen ist nach den Regelungen der BNotO festzusetzen (vgl. §111g Abs.2 BNotO).
Vorinstanzen
vorgehend OLG Celle, 28. November 2022, Az: Not 9/22
Tenor
Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten wird das Verfahren eingestellt. Das dem Kläger am 14. Dezember 2022, der Beklagten am 12. Dezember 2022 zugestellte Urteil des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Celle ist wirkungslos.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
1. Der Kläger hat die Ernennung zum Notar begehrt. Nachdem er seine Bewerbung während des Zulassungsverfahrens zurückgenommen hat, haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
2. Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten ist das Verfahren einzustellen und die Wirkungslosigkeit des in erster Instanz ergangenen Urteils des Oberlandesgerichts auszusprechen(§ 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO in Verbindung mit § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO [analog] beziehungsweise § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 ZPO [analog]).
3. Über die Kosten des Verfahrens ist nach beidseitig erklärter Erledigung der Hauptsache gemäß § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO in Verbindung mit § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Danach entspricht es der Billigkeit, dem Kläger, der seine Bewerbung zurückgezogen und die Kostenübernahme erklärt hat, die Kosten aufzuerlegen.
4. Der Streitwert folgt aus § 111g Abs. 2 Satz 1 BNotO.
| Herrmann | Klein | Müller-Eising | |||
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