Themis
Anmelden
BGH·NotZ (Brfg) 7/22·06.03.2023

Zulassung der Berufung in Notarsachen; Aufhebung der Beiladung der Notarkammer

Öffentliches RechtNotarrechtVerwaltungsprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung in einer Notarsache. Der BGH hat den Zulassungsantrag nach §111d BNotO i.V.m. §124 Abs.2 VwGO für begründet erklärt und das Verfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt. Zugleich hob der Senat die Beiladung der Landesnotarkammer auf und verwies auf die Möglichkeit eines Gutachtens der Bundesnotarkammer. Abschließend erfolgte eine Belehrung über Frist und Form der Berufungsbegründung.

Ausgang: Zulassungsantrag der Berufung wird stattgegeben; Beiladung der Landesnotarkammer aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung in Notarsachen nach § 111d Satz 2 BNotO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO ist zu erteilen, wenn die in § 124 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegen; bei Vorliegen ist das Verfahren als Berufungsverfahren fortzusetzen (§ 124a Abs. 5 S. 5 VwGO).

2

Eine Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO setzt voraus, dass die rechtlichen Interessen des Beizuladenden durch die Entscheidung berührt werden; ist dies nicht der Fall oder ist die Beteiligung nicht zweckmäßig, ist die Beiladung aufzuheben.

3

Bei Fragen von bundesweiter Bedeutung (z. B. zur Altersgrenze nach § 48a BNotO) kann die Beteiligung der Landesnotarkammer entbehrlich sein; statt dessen kann die Einholung oder Verwertung eines Gutachtens der Bundesnotarkammer nach § 78 Abs. 1 Nr. 4 BNotO angezeigt sein.

4

Die Berufungsbegründung muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses beim Bundesgerichtshof eingereicht sein, einen bestimmten Antrag sowie die Berufungsgründe enthalten und von dem Notar selbst oder einem bevollmächtigten Unterzeichner, der die Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO erfüllt, unterschrieben sein; sonst ist die Berufung unzulässig.

Relevante Normen
§ 111d Satz 2 BNotO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO§ 65 Abs. 1 VwGO§ 78 Abs. 1 Nr. 4 BNotO§ 111b Abs. 3 BNotO§ 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, 16. September 2022, Az: 2 Not 1/22

nachgehend BGH, 13. November 2023, Az: NotZ (Brfg) 7/22, Urteil

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 16. September 2022 - 2 Not 1/22 - wird zugelassen.

2. Die Beiladung der Notarkammer Bremen wird aufgehoben.

Gründe

1

1. Der fristgerecht eingereichte und auch im Übrigen zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist begründet. Die vom Kläger der Sache nach geltend gemachten Zulassungsgründe aus § 111d Satz 2 BNotO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO liegen vor (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2022 - NotZ(Brfg) 4/22, juris Rn. 1). Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt, der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).

2

2. Die in erster Instanz erfolgte Beiladung der Landesnotarkammer ist für das Berufungsverfahren aufzuheben. Es spricht schon viel dafür, dass die rechtlichen Interessen der Landesnotarkammer durch die Entscheidung nicht berührt werden und daher die Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2020 - NotSt(B) 1/20, BGHZ 226, 239 Rn. 6 ff. mwN). Das kann indes dahinstehen. Denn im Hinblick auf die im Berufungsverfahren zu klärenden, die bundesweit geltende Altersgrenze gemäß § 48a BNotO betreffenden Fragen ist die Beteiligung der Landesnotarkammer jedenfalls nicht zweckmäßig, zumal die Einholung oder Verwertung eines Gutachtens der Bundesnotarkammer gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 4 BNotO in Betracht kommt (vgl. Kintz in BeckOK VwGO, Stand 1. Juli 2022, § 65 Rn. 28 f.; Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl., § 65 Rn. 38 aE; Bier/Steinbeiß-Winkelmann in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, August 2022, § 65 Rn. 31; Czybulka/Kluckert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 65 Rn. 31, Rn. 170 f.).

Belehrung:

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesgerichtshof einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Sie muss von dem Notar selbst (§ 111b Abs. 3 BNotO) oder einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein, der die Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO erfüllt. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig.

Belehrung:RoloffBrose-Preuß
HerrmannPerniceFrank