Themis
Anmelden
BGH·NotZ (Brfg) 5/22·06.03.2023

Berichtigung des Rubrums – Prozessbevollmächtigte als Rechtsanwälte

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtFormelle VerfahrensfragenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BGH berichtigte das Rubrum des Beschlusses gemäß § 118 VwGO i. V. m. § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO. Durch den Beschluss wurde klargestellt, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin Rechtsanwälte sind. Es handelt sich um eine formelle Korrektur der Vertreterbezeichnung, die den materiellen Inhalt der Entscheidung nicht berührt.

Ausgang: Antrag auf Berichtigung des Rubrums dahingehend stattgegeben, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin als Rechtsanwälte bezeichnet werden

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann nach § 118 VwGO das Rubrum berichtigen, um formale Fehler in der Bezeichnung von Parteien oder deren Prozessvertretern zu korrigieren.

2

§ 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO rechtfertigt die ausdrückliche Bezeichnung von Prozessbevollmächtigten als Rechtsanwälte im Rubrum, wenn dies der tatsächlichen Vertretung entspricht.

3

Die Berichtigung des Rubrums erfolgt durch Beschluss und stellt einen rein formellen Akt dar, der den materiellen Inhalt der Entscheidung nicht verändert.

Relevante Normen
§ 118 VwGO§ 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 14. November 2022, Az: NotZ (Brfg) 5/22, Beschluss

vorgehend KG Berlin, 15. Februar 2022, Az: AR 13/19 Not

Tenor

Gemäß § 118 VwGO, § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO wird das Rubrum darin berichtigt, dass Prozessbevollmächtigte der Klägerin Rechtsanwälte sind.

Herrmann Roloff Böttcher Brose-Preuß Hahn