Berichtigung des Rubrums – Prozessbevollmächtigte als Rechtsanwälte
KI-Zusammenfassung
Der BGH berichtigte das Rubrum des Beschlusses gemäß § 118 VwGO i. V. m. § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO. Durch den Beschluss wurde klargestellt, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin Rechtsanwälte sind. Es handelt sich um eine formelle Korrektur der Vertreterbezeichnung, die den materiellen Inhalt der Entscheidung nicht berührt.
Ausgang: Antrag auf Berichtigung des Rubrums dahingehend stattgegeben, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin als Rechtsanwälte bezeichnet werden
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann nach § 118 VwGO das Rubrum berichtigen, um formale Fehler in der Bezeichnung von Parteien oder deren Prozessvertretern zu korrigieren.
§ 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO rechtfertigt die ausdrückliche Bezeichnung von Prozessbevollmächtigten als Rechtsanwälte im Rubrum, wenn dies der tatsächlichen Vertretung entspricht.
Die Berichtigung des Rubrums erfolgt durch Beschluss und stellt einen rein formellen Akt dar, der den materiellen Inhalt der Entscheidung nicht verändert.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 14. November 2022, Az: NotZ (Brfg) 5/22, Beschluss
vorgehend KG Berlin, 15. Februar 2022, Az: AR 13/19 Not
Tenor
Gemäß § 118 VwGO, § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO wird das Rubrum darin berichtigt, dass Prozessbevollmächtigte der Klägerin Rechtsanwälte sind.
Herrmann Roloff Böttcher Brose-Preuß Hahn