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BGH·NotZ (Brfg) 4/22·14.11.2022

Zulassung der Berufung: Altersgrenze für Notare und mögliche Altersdiskriminierung

Öffentliches RechtNotarrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des OLG Köln in einer Notarsache; der BGH hat den Zulassungsantrag für begründet erklärt. Das Gericht sah Anhaltspunkte dafür, dass zahlreiche Notarstellen unbesetzt bleiben und das OLG nicht ausreichend geprüft hat, ob die Altersgrenze (§§ 48a, 47 Nr. 2 BNotO) einen angemessenen Ausgleich bietet oder das Verbot der Altersdiskriminierung verletzt. Die Berufung wird daher zugelassen und das Verfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; Hinweise zu Frist und Form der Berufungsbegründung folgen.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 111d BNotO i.V.m. § 124 VwGO wurde stattgegeben; Verfahren als Berufung fortgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 111d Satz 2 BNotO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO ist zu erteilen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass aus einer Vielzahl unbesetzter Notarstellen grundsätzliche öffentlich-rechtliche oder unionsrechtliche Fragen folgen.

2

Hat das Berufungsgericht Anhaltspunkte, dass zahlreiche Notarstellen unbesetzt bleiben, muss es prüfen, ob die gesetzliche Altersgrenze (§§ 48a, 47 Nr. 2 BNotO) einen angemessenen Ausgleich gewährleistet oder das Diskriminierungsverbot wegen des Alters nach unionsrechtlicher Rechtsprechung aushöhlt.

3

Wird die Zulassung zur Berufung erteilt, ist das Verfahren als Berufungsverfahren fortzusetzen; es bedarf hierfür keiner gesonderten Einlegung der Berufung (§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).

4

Die Berufungsbegründung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses beim Bundesgerichtshof einzureichen; sie muss einen bestimmten Antrag und die substantiierten Berufungsgründe enthalten und vom Notar selbst oder einem bevollmächtigten Vertreter unterschrieben sein; fehlen diese Formerfordernisse, ist die Berufung unzulässig.

Relevante Normen
§ 111d Satz 2 BNotO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO§ 48a BNotO§ 47 Nr. 2 BNotO§ 111b Abs. 3 BNotO§ 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Köln, 10. Februar 2022, Az: Not 5/21, Urteil

nachgehend BGH, 6. März 2023, Az: NotZ (Brfg) 4/22, Beschluss

nachgehend BGH, 21. August 2023, Az: NotZ (Brfg) 4/22, Urteil

nachgehend BGH, 13. November 2023, Az: NotZ (Brfg) 4/22, Beschluss

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Februar 2022 - Not 5/21 - wird zugelassen.

Gründe

1

Der fristgerecht eingereichte und auch im Übrigen zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist begründet. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe aus § 111d Satz 2 BNotO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO liegen vor. Das Oberlandesgericht hat zugunsten des Klägers unterstellt, dass eine beträchtliche Zahl von Notarstellen unbesetzt bleibt. Es hätte auf dieser Grundlage nicht ungeprüft lassen dürfen, ob der Gesetzgeber im Hinblick auf die für Notare geltende Altersgrenze (§§ 48a, 47 Nr. 2 BNotO) einen angemessenen Ausgleich gefunden hat oder der Grundsatz des Verbots der Diskriminierung aus Gründen des Alters ausgehöhlt wird (EuGH, Urteil vom 3. Juni 2021 - C-914/19, juris Rn. 30 ff. mwN - Ministero della Giustizia gegen GN). Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt, der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).

2

Belehrung:

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesgerichtshof einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Sie muss von dem Notar selbst (§ 111b Abs. 3 BNotO) oder einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein, der die Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO erfüllt. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig.

HerrmannBöttcherHahn
RoloffBrose-Preuß