Verfahren eingestellt nach übereinstimmender Erledigungserklärung in Notarsache
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, als Notar gegen Amtsenthebung und Notariatsverwaltung vorgehend, erklärte mit der Beklagten die Hauptsache für erledigt, nachdem ihm die Amtsentlassung zugesagt wurde. Der BGH stellte das Verfahren ein und erklärte das Urteil des OLG Celle für wirkungslos. Die Kosten wurden nach billigem Ermessen gegeneinander aufgehoben, da die Erfolgsaussichten offen waren. Der Streitwert wurde auf 55.000 € festgesetzt.
Ausgang: Verfahren wegen übereinstimmender Erledigungserklärungen eingestellt; OLG-Urteil wirkungslos; Kosten gegeneinander aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Bei übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten ist das Verfahren einzustellen und ein vorinstanzliches Urteil als wirkungslos zu erklären.
Die Entscheidung über die Kosten nach beidseitiger Erledigung richtet sich nach § 111b Abs.1 BNotO i.V.m. § 161 Abs.2 VwGO und erfolgt nach billigem Ermessen.
Für die Kostenentscheidung genügt eine summarische Prüfung der hypothetischen Erfolgsaussichten; eine Entscheidung schwieriger Sach‑ und Rechtsfragen ist hierfür nicht erforderlich.
Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels offen, kann es der Billigkeit entsprechen, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben.
Der Streitwert in Notarsachen wird nach § 111g BNotO i.V.m. § 52 Abs.2 GKG festgesetzt.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 27. Januar 2022, Az: NotZ (Brfg) 4/21, Beschluss
vorgehend OLG Celle, 26. Juli 2021, Az: Not 22/20
Tenor
Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Juli 2021 ist wirkungslos.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert wird auf 55.000 € festgesetzt.
Gründe
1. Der Kläger, der seit Mai 1986 als Rechtsanwalt zugelassen ist und im Jahr 1992 als Notar bestellt wurde, hat sich mit seiner im Zulassungs- und Berufungsverfahren weiterverfolgten Klage gegen seine von der Beklagten mit Bescheid vom 23. November 2020 gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO angeordnete Amtsenthebung und die Anordnung einer Notariatsverwaltung zur Wehr gesetzt. Nachdem die Beklagte den Kläger auf dessen Antrag mit Wirkung zum 1. Mai 2022 aus dem Amt des Notars entlassen hat, haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
2. Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten ist das Verfahren einzustellen und die Wirkungslosigkeit des in erster Instanz ergangenen Urteils des Oberlandesgerichts auszusprechen (§ 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO in Verbindung mit § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO [analog] beziehungsweise § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 ZPO [analog]).
3. a) Über die Kosten ist nach beidseitig erklärter Erledigung der Hauptsache gemäß § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO in Verbindung mit § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden; einer Entscheidung schwieriger Sach- und Rechtsfragen bedarf es im Rahmen der insoweit gebotenen summarischen Prüfung der hypothetischen Erfolgsaussichten des Rechtsmittels nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. April 2015 - NotZ (Brfg) 2/14 - juris Rn. 3; vom 26. November 2007 - NotZ 33/07 - juris Rn. 1 und vom 24. Juli 2006 - NotZ 5/06 juris Rn. 1).
b) Bei summarischer Prüfung entspricht es vorliegend der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens beider Instanzen gegeneinander aufzuheben. Für die Kostenentscheidung waren die Erfolgsaussichten des vom Kläger geführten Rechtsmittels maßgeblich. Diese waren - den bisherigen Sach- und Streitstand des Verfahrens zugrunde gelegt - offen, weil der Ausgang des Verfahrens von der Klärung schwieriger Sach- und Rechtsfragen (unter anderem zu Art. 80 Abs. 1 Sätze 3 und 4 GG) abhängig war, für deren Beantwortung im Rahmen der zu treffenden Kostenentscheidung keine Veranlassung bestand (Senat aaO).
4. Der Streitwert ergibt sich aus § 111g Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 BNotO iVm § 52 Abs. 2 GKG.
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