Restitutionsklage: Vorliegen des Restitutionsgrundes der durch den EGMR festgestellten Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, wegen endgültiger Enthebung aus dem Notaramt, erhob Restitutionsklage mit dem Vorwurf, der Senatsbeschluss widerspräche dem EGMR‑Urteil. Zentral war, ob der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 8 ZPO vorliegt. Der BGH wies die Klage ab, weil der EGMR keinen Art. 6‑Verstoß festgestellt hat und bloße Differenzen in der Rechtsauslegung nicht genügen. Eine mündliche Verhandlung hielt das Gericht nicht für erforderlich.
Ausgang: Restitutionsklage wegen Nichterfüllens des § 580 Nr. 8 ZPO abgewiesen; keine Verletzung von Art. 6 EMRK durch nationale Entscheidung festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 8 ZPO setzt voraus, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der EMRK festgestellt hat und die angefochtene Entscheidung auf dieser Verletzung beruht.
Eine bloße Abweichung der nationalen Rechtsauffassung von der Bewertung des EGMR begründet keinen Restitutionsgrund, wenn der EGMR keinen Verstoß gegen die Konvention festgestellt hat.
Äußert der EGMR zwar Bedenken bezüglich der Unabhängigkeit eines Gerichts, stellt aber zugleich fest, dass das nationale Überprüfungsverfahren die Anforderungen der EMRK erfüllt, so fehlt es an der Grundlage für eine Restitution nach § 580 Nr. 8 ZPO.
Das Gericht kann eine Restitutionsklage durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung abweisen, wenn es die Klage einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist.
Vorinstanzen
vorgehend Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, 30. Januar 2020, Az: 29295/16, Urteil
vorgehend BGH, 24. August 2015, Az: NotZ(Brfg) 6/14
vorgehend BGH, 24. November 2014, Az: NotZ(Brfg) 6/14
vorgehend OLG Celle, 3. März 2014, Az: Not 4/13
nachgehend BVerfG, 27. April 2021, Az: 1 BvR 519/21, Nichtannahmebeschluss
Leitsatz
Zum Vorliegen eines Restitutionsgrundes gemäß § 580 Nr. 8 ZPO.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
Der Kläger wurde mit Bescheid des Beklagten vom 12. Februar 2013 endgültig seines Amtes als Notar enthoben. Seine hiergegen gerichtete Anfechtungsklage hat das Oberlandesgericht Celle mit Urteil vom 25. März 2014 abgewiesen. Den Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 24. November 2014 (NotZ(Brfg) 6/14) zurückgewiesen. Nach erfolgloser Verfassungsbeschwerde hat der Kläger Klage vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erhoben, mit der er gemäß Art. 6 Satz 1 EMRK geltend gemacht hat, dass das Oberlandesgericht in dem Anfechtungsklageverfahren kein unabhängiges und unparteiisches Gericht gewesen sei. Mit Urteil vom 30. Januar 2020 (Az. 29295/16) hat der EGMR festgestellt, dass kein Verstoß gegen Art. 6 Satz 1 EMRK vorliegt.
Daraufhin hat der Kläger Restitutionsklage erhoben, mit der er die Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 24. November 2014 (NotZ(Brfg) 6/14) und der Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 25. März 2014 über die Nichtzulassung der Berufung beantragt. Er ist der Auffassung, dass die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 24. November 2014 in Widerspruch zur Begründung des Urteils des EGMR vom 30. Januar 2020 (insbesondere Rn. 79 und 71) stehen.
Der Beklagte hat beantragt, die Restitutionsklage als unzulässig zu verwerfen.
Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 16. April 2020 darauf hingewiesen, dass er beabsichtige, die Restitutionsklage durch Beschluss entsprechend § 130a VwGO iVm § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO abzuweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachte. Die Parteien haben hierzu Stellung genommen.
II.
Der Senat entscheidet über die Restitutionsklage nach entsprechender Anhörung der Beteiligten durch Beschluss, da er sie, auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Klägers, einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130a VwGO analog i.V.m. § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO, vgl. Beschluss des BVerwG vom 12. Juni 2018 - 9 B 4/18, NVwZ-RR 2018, 787).
Der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 8 ZPO (i.V.m. § 153 Abs. 1 VwGO, § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO) liegt nicht vor. Dieser ist gegeben, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der EMRK festgestellt hat und die angefochtene Entscheidung auf dieser Verletzung beruht.
In seinem Urteil vom 30. Januar 2020, Az. 29295/16, ist der EGMR aufgrund bestimmter Umstände, die in Rn. 62 ff. der Entscheidung genannt sind, in Rn. 79 zu dem Zwischenergebnis gekommen, dass die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notarsenats (des Oberlandesgerichts) "in Frage gestellt werden kann". Gleichwohl hat der EGMR weiter festgestellt, dass kein Verstoß gegen Art. 6 Satz 1 der Konvention vorliegt, "da das gerichtliche Überprüfungsverfahren vor dem Bundesgerichtshof ‚eine ausreichende Überprüfung‘ bot, um sicherzustellen, dass die Anforderungen des Artikels 6 hinsichtlich der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des [Oberlandes-]Gerichts erfüllt sind" (Rn. 88). Allein der Umstand, dass der Senat in dem Verfahren NotZ(Brfg) 6/14 Rechtsfragen anders beurteilt hat als später der EGMR, erfüllt die Voraussetzungen des Restitutionsgrundes des § 580 Nr. 8 ZPO nicht.
| Herrmann | Böttcher | Hahn | |||
| Müller | Brose-Preuß |