Verlegung der Grenzen des Amtsbereichs eines Notars außerhalb seines eigentlichen Amtssitzes
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage gegen die Erweiterung des Amtsbereichs eines Notars. Das BGH lehnt den Zulassungsantrag ab, weil der Kläger nicht hinreichend dargetan habe, in eigenen Rechten betroffen zu sein, und eine nachträgliche Ausweitung der Klage auf die Genehmigung von Sprechtagen unzulässig sei. Eine substantielle Zulassungsbegründung liegt nicht vor.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgewiesen wegen fehlender Klagebefugnis und unzulässiger Klageänderung
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO i.V.m. § 111d BNotO setzt das Vorliegen eines Zugehörigkeits- bzw. Zulassungsgrundes voraus, den der Antragsteller substantiiert darlegen muss.
Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO besteht nur, wenn der Kläger geltend macht, durch den angegriffenen Verwaltungsakt in eigenen Rechten betroffen zu sein; bloße wirtschaftliche Befürchtungen genügen regelmäßig nicht.
Eine im Zulassungsverfahren erstmals vorgenommene Klageänderung, durch die ein zuvor nicht streitgegenständlicher Bescheid einer anderen Behörde angegriffen wird, ist unzulässig.
Der Anfechtungsgegenstand muss mit der Klage übereinstimmen; unterschiedliche Entscheidungen und passivlegitimierte Adressaten sind gesondert anzufechten und dürfen nicht durch Umgehung des erstinstanzlichen Verfahrens in das Zulassungsverfahren eingeführt werden.
Vorinstanzen
vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 5. August 2024, Az: Not 1/23, Urteil
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 5. August 2024 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert für den gesamten Rechtsstreit wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Erweiterung des Amtsbereichs des Beigeladenen.
Im Amtsgerichtsbezirk S. waren vier Notare tätig. Zwei davon, darunter der Kläger, mit Amtssitz in S. , die Notarin R. mit Amtssitz in Sc. und eine weitere Notarin mit Amtssitz in C. . Die in C. ansässige Notarin wurde durch das beklagte Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg zum 31. Dezember 2022 auf eigenen Antrag aus dem Amt entlassen. Der Beklagte zog die Stelle wegen rückgängigen Urkundenaufkommens zum 1. März 2023 ein. Die Notarin R. und ihr beigeladener Ehemann, Notar im zum benachbarten Amtsgerichtsbezirk L. (Sp. ) gelegenen Lu. , erklärten sich bereit, in C. im Wechsel einen wöchentlichen Sprechtag abzuhalten. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2022 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er als vorbereitende Maßnahme hierzu den Amtsbereich des Beigeladenen um die Stadt C. erweitert habe. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2022 teilte der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts dem Kläger mit, dass er dem Beigeladenen und der Notarin R. die Genehmigung zur Abhaltung regelmäßiger Sprechtage in C. erteilt habe.
Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen die Verfügung des Beklagten vom 14. Dezember 2022. Er ist der Auffassung, dass es in keiner Weise einer geordneten Rechtspflege im Sinne von § 10a BNotO diene, die Grenzen des Amtsbereichs eines Notars außerhalb seines eigentlichen Amtssitzes zu verlegen. Die Erstreckung des Amtsbereichs des Beigeladenen auf die Stadt C. habe erhebliche Auswirkungen auf sein eigenes Urkundenaufkommen, er werde nunmehr durch die wirtschaftlich stärkeren Notariate der Eheleute R. "umzingelt". Er sei bereit gewesen, gemeinsam mit einem anderen Notar den Sprechtag in C. durchzuführen.
Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Der Antrag sei bereits unzulässig, weil der Kläger durch die Erweiterung des Amtsbereichs des Beigeladenen nicht in eigenen Rechten betroffen sei. Die dem Beigeladenen und seiner Ehefrau vom Präsidenten des Oberlandesgerichts erteilte Genehmigung zur Durchführung von Sprechtagen in C. sei nicht Gegenstand des Klageverfahrens. Die Berufung hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels.
II.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist - unbeschadet bestehender Zweifel schon an der hinreichenden Darlegung eines Zulassungsgrundes (§ 111d Satz 2 BNotO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO; vgl. dazu Senat, Beschluss vom 21. November 2011 - NotZ(Brfg) 6/11, ZNotP 2012, 77 Rn. 5 mwN) - jedenfalls unbegründet. Ein Grund zur Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO) besteht nicht.
1. Der Kläger wendet sich mit seinem Zulassungsantrag nicht gegen die Auffassung des Oberlandesgerichts, ihm fehle es hinsichtlich der angegriffenen Entscheidung des Beklagten vom 14. Dezember 2022 über die Erweiterung des Amtsbereichs des Beigeladenen schon an der Klagebefugnis i.S.d. § 42 Abs. 2 VwGO.
2. Anders als der Kläger meint, hätte sein Klagantrag nicht so ausgelegt werden müssen, dass er sich zugleich gegen die Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts vom 20. Dezember 2022 richte, mit der dem Beigeladenen und der Notarin R. die Genehmigung zur Abhaltung von regelmäßigen Sprechtagen in C. erteilt wurde.
In dem mit der Klage angegriffenen Schreiben des Beklagten vom 14. Dezember 2022 wurde ausdrücklich zwischen der - vom Beklagten erteilten - Erweiterung des Amtsbereichs des Beigeladenen als "vorbereitender Maßnahme" und der - vom Präsidenten des Oberlandesgerichts beabsichtigten - Genehmigung zur Abhaltung von Sprechtagen unterschieden. Der Kläger hat seine Klage gleichwohl nur gegen das Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg, nicht aber gegen den - für die Genehmigung der Sprechtage allein passivlegitimierten (§ 111c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNotO) - Präsidenten des Oberlandesgerichts gerichtet. Hieran hat der Kläger trotz ausdrücklichen gerichtlichen Hinweises im erstinstanzlichen Verfahren festgehalten und davon abgesehen, seine Klage entsprechend zu erweitern. Soweit der Kläger nunmehr mit seinem Zulassungsantrag erstmals auch beantragt, den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts vom 20. Dezember 2022 aufzuheben, handelt es sich um eine im Zulassungsverfahren unzulässige Klageänderung (vgl. VGH München, Beschluss vom 16. Dezember 2005 - 7 ZB 05.2645, juris Rn. 5; Roth in BeckOK VwGO, Stand 1.10.2024, § 124a Rn. 57).
Die Ausführungen des Klägers zur Fehlerhaftigkeit der vom Präsidenten des Oberlandesgerichts erteilten Genehmigung zur Durchführung von Sprechtagen gehen folglich am Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits vorbei.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 1 und 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 111g Abs. 1 und 3 BNotO, § 52 Abs. 1 und 2, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.
Entgegen der Festsetzung des Oberlandesgerichts ist § 111g Abs. 2 BNotO auf den vorliegenden Rechtsstreit nicht anwendbar.
| Herrmann | Pernice | Kuske | |||
| Klein | Brose-Preuß |