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BGH·NotZ (Brfg) 3/14·15.10.2014

Notarbestellungsverfahren: Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Berufungszulassungsverfahren

Öffentliches RechtVerfassungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügte Verletzung des rechtlichen Gehörs im Berufungszulassungsverfahren zur Notarbestellung, weil bestimmte Mitteilungen unterblieben seien. Der Senatsbeschluss verneint eine Gehörsverletzung; die Rüge wird zurückgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass die angeführten Unterlassungen im Rahmen einer umfassenden Verhältnismäßigkeitsabwägung nicht überraschend waren und keine Pflicht zur ergänzenden Aufklärung bestand.

Ausgang: Anhörungsrüge wird als unbegründet/verworfen zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet die Gelegenheit zur Stellungnahme, verlangt aber nicht eine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Gerichts.

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Die Gewährung rechtlichen Gehörs ist ausreichend, wenn die Verfahrensbeteiligten bei der von ihnen zu erwartenden Sorgfalt erkennen können, welche Tatsachen für die Entscheidung maßgeblich sind.

3

Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt vor, wenn das Gericht Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte.

4

Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit kann das Gericht eine Gesamtabwägung aller unterbliebenen Mitteilungen heranziehen; die Bezugnahme auf mehrere Versäumnisse ist nicht per se überraschend.

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Die bloße Nichtteilung der Rechtsauffassung der Partei begründet keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Relevante Normen
§ Art 103 Abs 1 GG§ Art. 103 Abs. 1 GG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 21. Juli 2014, Az: NotZ (Brfg) 3/14, Beschluss

vorgehend KG Berlin, 2. Dezember 2013, Az: Not 12/13

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers vom 21. August 2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

1

Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beschluss des Senats vom 21. Juli 2014 verletzt das Recht des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht.

2

1. Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Verfahrensbeteiligten, dass sie Gelegenheit erhalten, sich vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zu den dieser zugrundeliegenden Sachverhalten zu äußern und dadurch die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen. Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass die Verfahrensbeteiligten bei Anwendung der von ihnen zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermögen, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Zwar ergibt sich aus Art. 103 Abs. 1 GG keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht des Richters. Ein Gericht verstößt aber dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn es ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhaftiger und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfGE 84, 188, 189 f; BVerfGK 7, 350, 354; BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 2012 - 1 BvR 89/10, NJW-RR 2011, 460 Rn. 13).

3

2. Gemessen an diesem Maßstab ist eine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den angegriffenen Senatsbeschluss nicht festzustellen.

4

a) Der Senat hat mit der Formulierung, dass das Kammergericht die Verhältnismäßigkeit im konkreten Fall auch unter Berücksichtigung des persönlichen Eindrucks des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung verneint habe, lediglich ausgeführt, dass das Kammergericht diese Erkenntnisquelle hatte. Eine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch eine überraschende Entscheidung liegt damit nicht vor.

5

b) Ohne Erfolg bleibt die Rüge des Klägers, nur die unterbliebene Mitteilung des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens hätte Anlass gegeben, dazu in seiner Berufungszulassungsbegründung Stellung zu nehmen, und deshalb stelle die auf weitere unterbliebene Mitteilungen abstellende Senatsentscheidung einen Verstoß gegen das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar. Eine Vielzahl von unterbliebenen Auskünften im Notarvertreterbestellungsverfahren habe es nicht gegeben. Das Kammergericht hat dem Kläger nicht nur die unterbliebene Mitteilung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens vorgeworfen, sondern darüber hinaus auch die unterbliebene Mitteilung der berufsrechtlichen Beschwerdeverfahren und der zivilgerichtlichen Klageverfahren. Dass der Senat für seine Entscheidung auf diese Versäumnisse abstellt, ist nicht überraschend und stellt keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar. Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit hat der Senat eine Gesamtabwägung unter Einstellung aller und damit einer Vielzahl von unterbliebenen Auskünften im Notarbestellungs- und im Notarvertreterbestellungsverfahren abgestellt.

6

Dass der Senat die Rechtsauffassung des Klägers nicht teilt, begründet keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 64, 1, 12).

Galkevon PentzBrose-Preuß
WöstmannMüller-Eising