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BGH·NotZ (Brfg) 2/23·06.05.2024

Anhörungsrüge: Kein Verstoß gegen rechtliches Gehör bei Senatsbeschluss

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtRechtliches GehörAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 4. März 2024 und rügte eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG. Zentral war, ob der Senat den Vortrag des Klägers ausreichend berücksichtigt und hinreichend begründet hat. Der BGH verwarf die Rüge als unbegründet: Der Senat hat das Vorbringen geprüft und begründet; bloße Nichtteilung der Rechtsauffassung begründet keine Gehörsverletzung. Kostenentscheidung zugunsten der Gegenpartei.

Ausgang: Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss als unbegründet abgewiesen; Kosten dem Kläger auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet Gerichte, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, verlangt aber nicht, jedes Vorbringen ausdrücklich in den Entscheidungsgründen zu bescheiden.

2

Erfordert die Entscheidung über einen Zulassungsantrag nur eine kurze Begründung (§ 124a Abs. 5 S. 3 VwGO i.V.m. § 111d S. 2 BNotO), so kann die Anforderungen an die Darlegung des gerichtlichen Prüfungsprozesses geringer sein als bei vollständigen Entscheidungen.

3

Eine Anhörungsrüge ist nur dann begründet, wenn sich aus der Entscheidung ergibt, dass entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen oder nicht in Erwägung gezogen wurde.

4

Allein die Abweichung des Gerichts von der Rechtsauffassung einer Partei begründet keinen Verstoß gegen das rechtliche Gehör.

Relevante Normen
§ 111b Abs. 1 BNotO§ 152a Abs. 2 VwGO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO in Verbindung mit § 111d Satz 2 BNotO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 4. März 2024, Az: Notz (Brfg) 2/23, Beschluss

vorgehend KG Berlin, 8. Juni 2023, Az: AR 2/22 Not, Urteil

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 4. März 2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Die gemäß § 111b Abs. 1 BNotO, § 152a Abs. 2 VwGO zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beschluss des Senats vom 4. März 2024 verletzt das Recht des Klägers aus Art. 103 Abs. 1 GG auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht.

2

Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. nur BVerfGE 96, 205, 216 f.). Dementsprechend sieht § 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO in Verbindung mit § 111d Satz 2 BNotO auch nur vor, dass der Beschluss über den Zulassungsantrag kurz begründet werden soll.

3

Gemessen an diesem Maßstab ist eine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den angegriffenen Senatsbeschluss nicht festzustellen. Der Senat hat sich mit dem gesamten Vortrag des Klägers befasst und diesen in vollem Umfang geprüft. Er hat dem Vortrag keine Gründe für eine Zulassung der Berufung entnehmen können. Zu den vom Kläger geführten Argumenten hat der Senat in der Begründung des angegriffenen Beschlusses hinreichend Stellung genommen. Dass er die Rechtsauffassung des Klägers nicht teilt, begründet keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG.

HerrmannPerniceBord
KleinHahn