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BGH·NotSt (Brfg) 5/20·22.03.2021

Disziplinarsache gegen einen Notar: Formulierung einer Rechtspflicht in einem notariellen Kaufvertrag

Öffentliches RechtNotarrechtDisziplinarrecht/DienstrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der BGH hat die Zulassung der Berufung in einer Disziplinarsache gegen einen Notar zugelassen und erhebliche Zweifel an der Entscheidung des OLG Celle bejaht. Er befand, der Notar habe die Pflichten aus § 17 Abs. 1 BeurkG nicht verletzt. Die Formulierung "Der Käufer hat dafür Sorge zu tragen ..." begründet nach Auffassung des Gerichts eine unmittelbare Erfolgspflicht; Fristsetzung und Hinweis auf schuldrechtliche Ansprüche stützen diese Auslegung. Sekundäransprüche wie Freistellung oder Schadensersatz bedürfen keiner besonderen beurkundeten Regelung.

Ausgang: Zulassung der Berufung gegen das Urteil des OLG Celle; keine Amtspflichtverletzung des Notars festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Notar verletzt seine Pflichten aus § 17 Abs. 1 BeurkG nicht, sofern die Urkunde den Parteiwillen zutreffend wiedergibt und als rechtliche Verpflichtung erkennbar formuliert ist.

2

Die Formulierung "hat dafür Sorge zu tragen" kann eine unmittelbare, erfolgsbezogene Pflicht des Vertragspartners begründen, insbesondere wenn sie durch eine Fristsetzung und Hinweise auf schuldrechtliche Ansprüche ergänzt wird.

3

Ist offen, welche konkreten Maßnahmen zur Erreichung eines geschuldeten Erfolgs geeignet sind, genügt eine allgemein gehaltene Pflichtformulierung, wenn mehrere zumutbare Erfüllungswege bestehen und die Parteien keine konkrete Modalität vereinbart haben.

4

Freistellungs- und Schadensersatzansprüche sind Sekundäransprüche, deren Entstehung sich aus dem Vertragsinhalt ergeben kann; eine gesonderte beurkundungsbedürftige Regelung ist hierfür nicht stets erforderlich.

Relevante Normen
§ 133 BGB§ 157 BGB§ 17 Abs 1 BeurkG§ 105 BNotO i.V.m. § 64 Abs. 2 BDG i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 17 Abs. 1 BeurkG§ 14 Abs. 4 Satz 2 BNotO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Celle, 10. August 2020, Az: Not 7/20

nachgehend BGH, 15. November 2021, Az: NotSt (Brfg) 5/20, Beschluss

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Notarsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 8. Juli 2020 wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Der fristgerecht eingereichte und auch im Übrigen zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist begründet. Der Zulassungsgrund aus § 105 BNotO i.V.m. § 64 Abs. 2 BDG i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt vor; es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

2

Der Kläger hat die von einem Notar bei der Beurkundung zu beachtenden Pflichten nach § 17 Abs. 1 BeurkG nicht verletzt.

3

Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts bringt die im Kaufvertrag gewählte Formulierung ("Der Käufer hat dafür Sorge zu tragen, dass der Verkäufer aus der ... Bürgschaft ... entlassen wird.") hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die Vertragsparteien eine unmittelbare Pflicht des Käufers zur Herbeiführung des gewünschten Erfolgs (Entlassung des Verkäufers aus seiner Bürgenhaftung) aufnehmen wollten. Dass es sich dabei nicht um eine bloß unverbindliche Absichtserklärung, sondern um eine echte Rechtspflicht handelt, wird insbesondere auch aus der Fristsetzung am Beginn des anschließenden Absatzes ("Die Entlassung aus der Bürgschaft muss bis zum bis zum 30.06.2014 erfolgen.") sowie dem nachfolgenden Hinweis auf "schuldrechtliche Ansprüche" des Käufers in dem Fall, dass der Verkäufer dieser "Verpflichtung" nicht nachkommen sollte, deutlich.

4

Da dem Käufer mehrere geeignete Möglichkeiten zur Herbeiführung des geschuldeten Erfolgs (Stellung einer geeigneten Ersatzsicherheit, Rückführung des Darlehens oder sonstige Vereinbarungen mit der Bürgschaftsgläubigerin) zur Verfügung standen und nicht ersichtlich ist, dass sich die Vertragsparteien insoweit hätten näher festlegen wollen, war die - auch sonst in der Vertrags- und Gesetzessprache (vgl. bspw. § 14 Abs. 4 Satz 2, § 67 Abs. 1 Satz 2 BNotO) für die Beschreibung verbindlicher Pflichten gebräuchliche - Formulierung "hat dafür Sorge zu tragen" ausreichend. Hieraus ergab sich für den Käufer die Rechtspflicht, jegliche Erklärungen abzugeben und Maßnahmen zu treffen, welche die Bürgschaftsgläubigerin für die Entlassung des Verkäufers aus der Bürgenhaftung berechtigt verlangen würde.

5

Die Frage nach einer etwaigen Freistellungs- und Schadensersatzpflicht des Käufers betrifft hierbei die Ebene der Sekundäransprüche, die im Vertrags-text allgemein angesprochen worden ist ("schuldrechtliche Ansprüche") und im Übrigen in Ansehung von § 17 Abs. 1 BeurkG grundsätzlich auch keiner vertraglichen Regelung bedarf.

6

Vor diesem Hintergrund kommt dem Umstand, dass die Vertragsparteien im Zivilprozess über die Auslegung des Vertrags gestritten haben und das dortige Berufungsgericht eine andere Auslegung hat erkennen lassen als das Erstgericht sie vorgenommen hat, keine maßgebliche Bedeutung für die Frage einer Amtspflichtverletzung des Klägers zu.

HerrmannPerniceMüller-Eising
TombrinkBrose-Preuß