Disziplinargerichtsbarkeit: Vertrauenstatbestand auf Grund der Äußerung einer vorläufigen Rechtsauffassung des Gerichts
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein OLG-Urteil mit dem Vorwurf eines Gehörs- und fair-procedure-Verstoßes infolge einer vom Gericht geäußerten vorläufigen Rechtsauffassung. Der BGH verwarf den Zulassungsantrag, da die vorläufige Äußerung keinen Vertrauenstatbestand begründet und das rechtliche Gehör nicht verletzt wurde. Die Parteien hatten Gelegenheit zur Stellungnahme; der Gegner machte hiervon Gebrauch.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung wegen behaupteter Gehörsverletzung als unbegründet/verworfen zurückgewiesen; vorläufige Rechtsauffassung begründet keinen Vertrauenstatbestand
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Äußerung einer vorläufigen Rechtsauffassung durch das Gericht nach einer Beweisaufnahme begründet keinen Vertrauenstatbestand, der eine spätere abweichende Entscheidung ausschlösse.
Ein Gehörsverstoß liegt nur vor, wenn der Partei die Möglichkeit genommen wurde, zu entscheidungserheblichen Tatsachen oder Rechtsfragen Stellung zu nehmen; das Unterlassen eigener Ausführungen durch die Partei begründet keinen Gehörsverstoß.
Hinweise des Gerichts im Anschluss an die Beweisaufnahme dienen der Einräumung weiterer Stellungnahmen; wenn die Gegenpartei diese Möglichkeit nutzt, ist eine Überraschungsentscheidung grundsätzlich ausgeschlossen.
Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist nicht gegeben, wenn der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht substantiiert darlegt, dass er das Urteil getragen hat oder tragen konnte.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Frankfurt, 30. Juni 2011, Az: 2 Not 13/10, Urteil
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juni 2011 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auf 8.000 € festgesetzt.
Gründe
Ein Zulassungsgrund (§ 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 64 Abs. 2 BDG, § 124 Abs. 2 VwGO) ist nicht gegeben:
Der Kläger stützt seinen Zulassungsantrag einzig auf § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Der von ihm geltend gemachte Verfahrensmangel - ein Gehörsverstoß bzw. ein Verstoß gegen das faire Verfahren - liegt nicht vor.
Der Kläger begehrt die Aufhebung einer gegen ihn ergangenen Disziplinarverfügung wegen eines Verstoßes gegen das Mitwirkungsverbot nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BeurkG. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung hat das Oberlandesgericht direkt im Anschluss an die von ihm durchgeführte Beweisaufnahme die Parteien darauf hingewiesen, "dass <es> u. U. von der Ausnahmeregelung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurKG in diesem Fall Gebrauch machen könnte". Dies bestätigen auch die Urteilsgründe, wo es auf UA 5 heißt: "Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten vorläufigen Auffassung sieht der Senat auch die Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Hs. 2 BeurKG als nicht erfüllt an".
Das Äußern einer auch so bezeichneten nur vorläufigen Rechtsauffassung durch ein Gericht im Anschluss an eine Beweisaufnahme begründet jedoch kein Vertrauen entsprechend zu entscheiden. Vielmehr steht eine solche Äußerung erkennbar unter dem Vorbehalt einer vertieften Prüfung und Beratung, was auch der Beklagte so verstanden und deshalb zum Ergebnis der Beweisaufnahme entsprechend Stellung genommen hat. So führt der Beklagte mit Schriftsatz vom 16. Mai 2011, den der Kläger zur Kenntnis erhielt, u.a. aus:
"Soweit der Notarsenat in der Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass möglicherweise der Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 7 am Ende BeurKG vorliegen könnte, vermag ich diese Rechtsauffassung nicht zu teilen …"
Wenn sich eine Partei bereits nach einer vorläufig geäußerten Rechtsansicht zu Unrecht erfolgreich wähnt und es unterlässt, zum Ergebnis einer Beweisaufnahme Ausführungen zu machen, ist ihr weder das rechtliche Gehör abgeschnitten noch liegt ein Verstoß gegen das faire Verfahren durch eine Überraschungsentscheidung vor. Ganz im Gegenteil diente der rechtliche Hinweis im Anschluss an die Beweisaufnahme erkennbar dazu, den Parteien Gelegenheit zu geben, zu den aufgeworfenen Rechtsfragen Stellung zu nehmen. Diese Möglichkeit hat der Beklagte genutzt, der Kläger hingegen nicht.
Im Übrigen könnte der Senat ein Beruhen des Urteils auf dem behaupteten Verfahrensverstoß ausschließen. Die Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts ist nicht zu beanstanden und wird durch die im Zulassungsantrag des Klägers angeführten Erwägungen nicht in Frage gestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO §§ 3, 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 2 VwGO; die Wertfestsetzung ist gemäß § 111g Abs. 1 BNotO i.V.m. § 52 Abs. 2 und 3 GKG erfolgt.
| Galke | Appl | Frank | |||
| Diederichsen | Brose-Preuß |