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BGH·NotSt (Brfg) 3/21·14.11.2022

Einstellung in Notarsache nach übereinstimmender Erledigung; OLG‑Urteil wirkungslos

Öffentliches RechtNotarrechtAllgemeines VerwaltungsrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Parteien erklärten die Hauptsache für erledigt, nachdem der Beklagte auf eigenen Antrag mit Wirkung zum 1.5.2022 aus dem Notaramt entlassen worden war. Der BGH stellte das Verfahren ein und erklärte das Urteil des OLG Celle vom 17.5.2021 für wirkungslos. Die Kosten beider Rechtszüge wurden gegeneinander aufgehoben; der Streitwert wurde auf 50.000 € festgesetzt.

Ausgang: Verfahren wegen übereinstimmender Erledigungserklärungen eingestellt; Urteil des OLG wirkungslos, Kosten beider Rechtszüge gegeneinander aufgehoben, Streitwert 50.000 €.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erklären die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt, ist das Verfahren einzustellen und das erstinstanzliche Urteil für wirkungslos zu erklären.

2

In Notarsachen können verfahrensrechtliche Vorschriften der VwGO und der ZPO analog Anwendung finden, insbesondere bezüglich Einstellung bei Erledigung und Wirkungslosigkeit vorinstanzlicher Entscheidungen.

3

Über die Kosten ist nach billigem Ermessen zu entscheiden; bei beidseitiger Erledigung kann es billig sein, die Kosten beider Rechtszüge gegeneinander aufzuheben.

4

Für die Kostenentscheidung sind insbesondere die Erfolgsaussichten des geführten Rechtsmittels sowie der bisherige Sach‑ und Streitstand zu berücksichtigen.

5

Der Streitwert in Notarsachen ist gemäß § 111g Abs. 2 Satz 1 BNotO festzusetzen.

Relevante Normen
§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 173 Satz 1 VwGO§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO§ 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO§ 3 BDG in Verbindung mit § 109 BNotO§ 65 Abs. 1 Satz 1 BDG in Verbindung mit § 109 BNotO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Celle, 17. Mai 2021, Az: Not 1/20

Tenor

Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Mai 2021 ist wirkungslos.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1

1. Der Beklagte, der seit dem Jahr 1986 als Rechtsanwalt zugelassen ist und im Jahr 1992 zum Notar bestellt wurde, hat sich gegen seine durch Urteil des Notarsenats des Oberlandesgerichts vom 17. Mai 2021 ausgesprochene Entfernung aus dem Amt als Notar mit der Berufung zur Wehr gesetzt. Nachdem die Klägerin den Beklagten auf dessen Antrag mit Wirkung zum 1. Mai 2022 aus dem Amt des Notars entlassen hat, haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

2

2. Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten ist das Verfahren einzustellen und die Wirkungslosigkeit des in erster Instanz ergangenen Urteils des Oberlandesgerichts auszusprechen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO [analog] beziehungsweise § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 ZPO [analog], jeweils in Verbindung mit §§ 3, 65 Abs. 1 Satz 1 BDG in Verbindung mit § 109 BNotO; vgl. z.B. Senat, Beschluss vom 16. November 2020 - NotSt (Brfg) 1/20 - juris Rn. 4; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl., vor § 124 Rn. 43 und R.P. Schenke aaO § 161 Rn. 15 mwN).

3

3. Nach beidseitig erklärter Erledigung der Hauptsache ist über die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 3, 77 Abs. 1 BDG, § 109 BNotO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.

4

Bei summarischer Prüfung entspricht es vorliegend der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens für beide Instanzen gegeneinander aufzuheben. Für die Kostenentscheidung maßgeblich waren die Erfolgsaussichten des vom Beklagten geführten Rechtsmittels. Diese waren - den bisherigen Sach- und Streitstand des Verfahrens zugrunde gelegt - offen, weil der Ausgang des Verfahrens von der Klärung schwieriger Rechtsfragen, unter anderem zu Art. 80 Abs. 1 Sätze 3 und 4 GG, und dem Ergebnis der vom Senat bei Fortgang des Rechtsmittelverfahrens zu wiederholenden Beweisaufnahme abhängig war.

5

4. Der Streitwert folgt aus § 111g Abs. 2 Satz 1 BNotO.

HerrmannPerniceHahn
BöttcherBrose-Preuß