Berufspflichtverletzung eines Notars: Vermittlung der Grundbucheinsicht für Makler ohne Prüfung der Bevollmächtigung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein OLG-Urteil, das einen Notarberufspflichtverstoß feststellte. Streitgegenstand war, dass der Notar in mehreren Fällen auf bloße Anforderung von Maklern Grundbuchauszüge im automatisierten Abrufverfahren ohne Prüfung von Vollmachten eingeholt hatte. Der BGH sah keinen Zulassungsgrund und wies den Antrag zurück, da die Vorinstanz rechtsfehlerfrei entschieden hatte. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Kläger auferlegt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen OLG-Urteil wegen behaupteter Notarberufspflichtverletzung zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Notar handelt berufsrechtswidrig, wenn er im automatisierten, uneingeschränkten Abrufverfahren nach § 133 Abs. 2 GBO Grundbuchauszüge für Dritte einholt, ohne zuvor zu prüfen, ob diese gegenüber den Eigentümern bevollmächtigt sind.
Zur Zulassung der Berufung nach § 96 BNotO i.V.m. § 124 VwGO sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung erforderlich; liegen solche nicht vor, ist der Zulassungsantrag zurückzuweisen.
Die Behauptung der Verfassungswidrigkeit einer berufsrechtlichen Vorschrift bedarf konkreter Anhaltspunkte; bloße Rügen genügen nicht, um einen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu begründen.
Kostenentscheidungen im Zulassungsverfahren stützen sich auf § 96 BNotO i.V.m. den einschlägigen Vorschriften des BDG und der VwGO; die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 111g BNotO i.V.m. § 52 GKG.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Celle, 15. Juli 2011, Az: Not 7/11, Urteil
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Notarsenats des Oberlandesgerichts Celle (ohne Datum), ergangen nach Schriftsatzfrist bis 12. Mai 2011 im schriftlichen Verfahren, wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Ein Zulassungsgrund (§ 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO, § 64 Abs. 2 BDG, § 124 Abs. 2 VwGO) ist nicht gegeben:
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Zutreffend sieht das Oberlandesgericht einen den Verweis rechtfertigenden Verstoß gegen § 14 Abs. 1 und 3 BNotO darin, dass der Notar - ohne selbst mit Beurkundungen befasst gewesen zu sein - auf bloße Anforderung durch verschiedene Makler in sechs Fällen im automatisierten uneingeschränkten Abrufverfahren nach § 133 Abs. 2 GBO Grundbuchauszüge eingeholt hat, ohne vorab zu prüfen, ob die Makler von den jeweiligen Eigentümern entsprechend bevollmächtigt waren.
2. Auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Für die vom Kläger geltend gemachte Verfassungswidrigkeit des § 14 Abs. 3 BNotO gibt es keine Anhaltspunkte. Die grundsätzliche Frage, ob ein Notar - sofern eine Beauftragung durch den Eigentümer vorliegt und er eine solche - anders als hier - überprüft hat, stets auch im uneingeschränkten automatisierten Abrufverfahren tätig werden darf (vgl. Völzmann, DNotZ 2011, 164 ff.), war hier nicht entscheidungserheblich.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO, §§ 3, 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 2 VwGO; die Wertfestsetzung ist gemäß § 111g Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG erfolgt.
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