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BGH·NotSt (Brfg) 2/25·10.11.2025

Zulassungsantrag zur Berufung gegen Disziplinarverweis wegen Mitwirkungsverbot abgelehnt

Öffentliches RechtNotarrechtDisziplinarrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein OLG-Urteil, das seine Anfechtung einer Disziplinarverfügung (Verweis) wegen Verstoßes gegen das Mitwirkungsverbot nach § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG abwies. Das Bundesgericht sieht keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten und keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Ein Vertrauenstatbestand aus einem Prüfbericht wurde verneint; ein vermeidbarer Verbotsirrtum liegt vor. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Disziplinarverweis als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Verfahrenskosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 109 BNotO i.V.m. § 124 VwGO setzt voraus, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, erhebliche tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung der Sache vorliegen.

2

§ 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG verbietet die Mitwirkung des Notars bei außernotarieller Vorbefassung, es sei denn, die Tätigkeit erfolgte im Auftrag aller an der Beurkundung beteiligten Personen; bereits der Anschein einer Beeinträchtigung der Unparteilichkeit genügt.

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Ein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand gegenüber einer Aufsichtsbehörde erfordert klare, verbindliche und widerspruchsfreie Aussagen; vorläufige oder widersprüchliche Prüfungsäußerungen begründen keinen solchen Vertrauenstatbestand.

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Ein Verbotsirrtum ist vermeidbar, wenn die Rechtslage bei verständiger Würdigung erkennbar war und der Handelnde die Pflichtwidrigkeit hätte erkennen müssen; ein vermeidbarer Verbotsirrtum entfällt als Entlastungsgrund.

Relevante Normen
§ 78 Satz 1 BDG§ 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG§ 109 BNotO iVm § 64 BDG iVm § 124a Abs. 5 Satz 2, § 124 Abs. 2 VwGO§ 93 Abs. 1 Nr. 1 BNotO§ 242 BGB§ 97 Abs. 1 Satz 1 BNotO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Köln, 28. April 2025, Az: 36 Not 8/24

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 28. April 2025 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

I.

1

Der Beklagte hat dem Kläger durch Disziplinarverfügung vom 27. Juni 2024 wegen Verstoßes gegen das Mitwirkungsverbot aus § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG einen Verweis erteilt. Die dagegen gerichtete Anfechtungsklage hat das Oberlandesgericht abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem er sein Klageziel auf Aufhebung der Disziplinarverfügung weiterverfolgt.

II.

2

Ein Grund zur Zulassung der Berufung (§ 109 BNotO iVm § 64 BDG iVm § 124a Abs. 5 Satz 2, § 124 Abs. 2 VwGO) ist nicht gegeben.

3

1. Nach den dafür geltenden Maßgaben (vgl. nur Senat, Beschluss vom 8. Juli 2024 - NotSt(Brfg) 3/23, WM 2024, 1926 Rn. 6 mwN) bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

4

a) Der Kläger fertigte im Mai 2021 in seiner Eigenschaft als Notar für den Zeugen F. einen Vertragsentwurf, der die Übertragung eines Grundstücks auf dessen Tochter zum Gegenstand hatte. Dies steht nicht im Streit. Nach den weiteren Feststellungen des Oberlandesgerichts verstieß der Kläger damit objektiv gegen das Mitwirkungsverbot aus § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG (Verbot der Mitwirkung bei außernotarieller Vorbefassung), weil er zuvor im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit den Zeugen in dessen alleinigem Auftrag über die schenkungssteuerlichen Folgen einer entsprechenden Grundstücksübertragung beraten hatte. Diese Feststellungen stellt der Kläger nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Das gilt auch mit Blick auf seine Schilderung der Befragung des Zeugen F. durch seinen Verfahrensbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht.

5

Das Oberlandesgericht hat die Aussagen der von ihm vernommenen Zeugen und sonstige Umstände in Bezug auf die Frage, ob der Zeuge F. alleine oder gemeinsam mit seiner Tochter dem Kläger einen Auftrag zur anwaltlichen Beratung erteilt hatte, umfassend gewürdigt. Dabei hat es in die Würdigung ausdrücklich einbezogen, dass im Rahmen der Vernehmung durchaus erkennbar gewesen sei, dass der Zeuge F. dem Kläger gegenüber negativ eingestellt sei. Ungeachtet dessen hat es den Zeugen für glaubwürdig und seine Aussage - auch mit Blick auf die weiteren Umstände - für glaubhaft gehalten. Dies ist nicht zu beanstanden.

6

b) Ebenfalls keinen ernstlichen Zweifeln begegnet die weitere Annahme des Oberlandesgerichts, dass der Kläger schuldhaft gegen das vorgenannte Mitwirkungsverbot verstoßen hat. Ohne Erfolg wendet er ein, der Beklagte habe durch die in einem früheren Prüfbericht - hier: betreffend die Amtsführung seines Vaters im Jahr 2010 - niedergelegte Bewertung, es greife bei einer Grundstücksübertragung von Eltern auf Kinder ein Tätigkeitsverbot nicht ein, wenn - wie hier - eine gleichlaufende Interessenlage aller urkundsbeteiligten Personen bestehe, einen "Vertrauenstatbestand (§ 242 BGB)" geschaffen, der ihm nicht umgekehrt als schuldhafter Verstoß vorgehalten werden könne. Dabei kann auf sich beruhen, inwiefern Ausführungen in einem Bericht über die Prüfung der Amtsführung eines Notars der disziplinarrechtlichen Ahndung einer objektiv gegebenen Amtspflichtverletzung überhaupt entgegenstehen könnten. Das Oberlandesgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der in Rede stehende Prüfbericht dem Kläger bei entsprechender Beachtung (sogar) die Bedeutung der Frage vor Augen geführt hätte, ob alle Beteiligten des beabsichtigten Vertrags auch Auftraggeber der vorangegangenen anwaltlichen Beratung waren. Jedenfalls durfte er nicht darauf vertrauen, dass nach Auffassung des Präsidenten des Landgerichts als untere Aufsichtsbehörde (§ 93 [Abs. 1] Nr. 1 BNotO) bei einer Grundstücksübertragung von Eltern auf ihre Kinder "wegen der gleichlaufenden Interessenlage aller urkundsbeteiligten Personen" für einen Notar, der zuvor in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt die Eltern in deren alleinigen Auftrag über die steuerlichen Auswirkungen beraten hatte, kein Mitwirkungsverbot bestand.

7

In dem Prüfbericht wird abstrakt unter Hinweis auf einen Aufsatz von Eylmann (NJW 1998, 2929, 2931) zum Mitwirkungsverbot eines Notars nach § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG wegen einer außernotariellen Vorbefassung eines in der Sozietät des Notars beratenden Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers ausgeführt, eine Ausnahme (vom Mitwirkungsverbot) bestehe nur dann, "wenn die steuerliche Betreuung im Auftrage aller an der Beurkundung materiell rechtlicher Beteiligter ausgeübt wird". § 3 BeurkG setze dabei nicht voraus, dass ein Handeln in gegensätzlichem Interesse vorliege. Es reiche bereits der sich aus der Vorbefassung ergebende Anschein einer Beeinträchtigung der Unparteilichkeit aus. Gleiches müsse erst recht gelten, wenn der Notar selbst steuerrechtlich berate. Damit ist die Rechtslage im Einklang mit dem eindeutigen Wortlaut von § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG ("es sei denn, diese Tätigkeit wurde im Auftrag aller Personen ausgeübt, die an der Beurkundung beteiligt sein sollen") klar beschrieben.

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Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich nichts anderes daraus, dass nach den weiteren Ausführungen im folgenden Absatz des Prüfberichts im konkreten Fall "beide Aspekte" (gemeint wohl § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG sowie die Neutralitätspflicht des Notars) "im Ergebnis" nicht zu einem Tätigkeitsverbot führen "dürften", "zumal die steuerrechtlich empfohlene Regelung bei derartigen Grundstücksübertragungsverträgen und insbesondere auch der Interessenlage aller an der Urkunde beteiligten Personen entspricht". Dieser Begründung ist nicht verbindlich der (verallgemeinerungsfähige) Rechtssatz zu entnehmen, dass bei entsprechender Interessenlage ein Notar an der Grundstücksübertragung von Eltern auf ihre Kinder mitwirken darf, auch wenn er zuvor in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt die Eltern in deren alleinigen Auftrag über die steuerlichen Auswirkungen beraten hat. Es hätte sich dem Kläger - wovon ersichtlich auch das Oberlandesgericht ausgegangen ist - aufdrängen müssen, dass der Präsident des Landgerichts in Bezug auf die Relevanz der Interessenlage der Urkundsbeteiligten für die Frage eines Mitwirkungsverbots aus § 3 BeurkG im Absatz zuvor im Widerspruch hierzu noch ausdrücklich eine dem Verständnis des Klägers diametral entgegengesetzte Rechtsauffassung äußerte. Zudem ergibt sich aus der Verwendung der Formulierung "Im Ergebnis dürften", dass lediglich eine vorläufige, nicht abschließend gemeinte rechtliche Würdigung geäußert wurde. Für die Schaffung des vom Kläger geltend gemachten Vertrauenstatbestands blieb insoweit kein Raum.

9

Falls der Kläger gleichwohl davon ausgegangen sein sollte, nicht gegen das Mitwirkungsverbot aus § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG verstoßen zu haben, hätte er in einer ihn nicht entlastenden Weise die Rechtslage verkannt. Der von ihm geltend gemachte, auf die Pflichtwidrigkeit seines Handelns bezogene Irrtum erweist sich aus den vorstehenden Gründen als vermeidbarer Verbotsirrtum (vgl. Senat, Beschluss vom 23. November 2015 - NotSt(Brfg) 5/15, DNotZ 2016, 311 Rn. 11).

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c) Im Hinblick auf die Auswahl des für das festgestellte Dienstvergehen verhängten Verweises (§ 97 Abs. 1 Satz 1 BNotO) erhebt der Kläger keine Einwände.

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2. Das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind weder dargetan noch ersichtlich. Den vom Kläger in seinem Zulassungsantrag formulierten Rechtsfragen zur Schaffung eines Vertrauenstatbestands durch den Inhalt eines Prüfberichts sowie die daran anknüpfende Bindungs- und Rechtswirkung kommt für den konkreten Fall schon keine Bedeutung zu. Aus den dargestellten Gründen wird die Rechtslage in dem in Rede stehenden Prüfbericht bei verständiger Würdigung nicht dahingehend dargestellt, dass "betreffend das (Nicht-)Vorliegen eines etwaigen Mitwirkungsverbots bei Grundstücksübertragungen von Eltern auf Kindern" ausschließlich auf die gleichlaufende Interessenlage aller urkundsbeteiligter Personen abzustellen ist. Auf die vorstehenden Ausführungen wird Bezug genommen. Dementsprechend hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

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3. Schließlich macht der Kläger keinen durchgreifenden Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend. Der unterlassene Aufruf der Sache auf dem Gerichtsflur sowie die Falschbezeichnung der Richterbank auf der Sitzungsrolle stellen nach seiner Auffassung zwar Verfahrensstöße dar. Darauf stützt er seinen Zulassungsantrag jedoch ausdrücklich nicht.

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Die Rüge, das Oberlandesgericht habe keine Ausführungen dazu gemacht, dass und wie die Wertung des Beklagten in seinem damaligen Prüfbericht zu der Frage, ob ein Mitwirkungsverbot/Tätigkeitsverbot in Fällen von Grundstücksübertragungen von Eltern auf Kinder vorliegt, im Hinblick auf den "vom Beklagten selbst gesetzten Vertrauenstatbestand zugunsten des Klägers zu berücksichtigen" sei, ist indessen unbegründet. Das Oberlandesgericht hat einen entsprechenden Vertrauenstatbestand offenkundig und zutreffend für nicht gegeben erachtet.

III.

14

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 109 BNotO iVm § 77 Abs. 1 BDG iVm § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Wertfestsetzung bedarf es aufgrund der Festgebühren im Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 78 BDG nicht (§ 109 BNotO iVm § 78 Satz 1 BDG).

HerrmannLiepinKordel
BöttcherKuske