Notaranderkonto: Berufungszulassung wegen Verstoßes gegen § 57 BeurkG abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der klagende Notar begehrte die Zulassung der Berufung, um eine Disziplinarverfügung vollständig aufheben zu lassen. Streitpunkt war, ob er bei der Verwahrung einer Anzahlung über ein Notaranderkonto Amtspflichten verletzt hatte. Der BGH verneinte Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO, insbesondere ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des OLG-Urteils. Maßgeblich war, dass der Notar Geld entgegennahm, ohne vorab eine den Anforderungen des § 57 BeurkG genügende Verwahrungsanweisung geprüft und angenommen sowie die Annahme ordnungsgemäß vermerkt zu haben; besondere Schwierigkeiten lagen ebenfalls nicht vor.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die notardisziplinarrechtliche Entscheidung wurde mangels Zulassungsgründen abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Zulassungsverfahren liegen nur vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und dies ergebnisrelevant sein kann.
Der Notar darf Geld zur Verwahrung nur entgegennehmen, wenn Verwahrungsantrag und Verwahrungsanweisung vorab angenommen wurden und die Verwahrungsanweisung den Anforderungen des § 57 Abs. 2 und 3 BeurkG genügt.
Hat der Notar eine Verwahrungsanweisung nicht selbst entworfen, muss er vor Annahme prüfen, ob sie den gesetzlichen Anforderungen und den Sicherungsinteressen aller Beteiligten entspricht, andernfalls auf Risiken hinweisen und eine sichere Gestaltung vorschlagen.
Eine erst nach Entgegennahme des Geldes nachgeholte Anforderung und Prüfung der Verwahrungsanweisung ist mit § 57 Abs. 2 und 3 BeurkG unvereinbar; die Missachtung der gesetzlichen Abwicklungsvorgaben stellt eine selbständige Amtspflichtverletzung dar.
Die unterlassene Datums- und Unterschriftsvermerkung der Annahme auf der Verwahrungsanweisung nach § 57 Abs. 5 BeurkG begründet eine Amtspflichtverletzung, die disziplinarrechtlich geahndet werden kann.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Köln, 25. Februar 2025, Az: 36 Not 5/24
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 25. Februar 2025 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über die Berechtigung einer Disziplinarverfügung.
Die K. GmbH (fortan: Kaufinteressentin) und vier Gesellschaften der M. -Gruppe (fortan: Verkäufer) schlossen am 7. April 2021 vor einem spanischen Notar einen Vorvertrag über den Erwerb von lastenfreien Grundstücken samt Hotelbetrieb auf Teneriffa zu einem Kaufpreis von 5,5 Mio. €. Die Kaufinteressentin verpflichtete sich zu einer Anzahlung von 1 Mio. € auf ein näher bezeichnetes Notaranderkonto des Klägers. Zuvor hatte sich der Kläger gegenüber den Verkäufern mit der Einrichtung sowie der Verwaltung des Notaranderkontos einverstanden erklärt und die Bankverbindung mitgeteilt.
Am 9. April 2021 leistete die Kaufinteressentin die vereinbarte Anzahlung auf das Notaranderkonto. Sie übersandte dem Notar per E-Mail eine Zahlungsmitteilung und einen Auszug auf dem Vorvertrag, aus dem sich ihre Pflicht zur Anzahlung ergab. Die im Vorvertrag getroffenen Regelungen zur Auszahlung des auf dem Notaranderkonto eingezahlten Guthabens lagen dem Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht vollständig vor. Erst nach der Zahlungsmitteilung durch die Kaufinteressentin forderte der Kläger den vollständigen Vertragstext von den Verkäufern an.
Der Hauptvertrag kam in der Folgezeit nicht zustande. Die Verkäufer erklärten die Kündigung des Vorvertrags, die Kaufinteressentin den Rücktritt. Auf ein entsprechendes Auszahlungsverlangen der Verkäufer überwies der Kläger an diese 500.000 € vom Notaranderkonto. Weiter stellte er der Kaufinteressentin Notargebühren in Höhe von 3.281,43 € in Rechnung und buchte sie vom Notaranderkonto ab. Den verbliebenen Restbetrag von 496.718,57 € kehrte er an die Kaufinteressentin aus.
Mit der Begründung, bei dem durch den Kläger im Zusammenhang mit dem Vorvertrag übernommenen Verwahrgeschäft sei es zu schuldhaften Amtspflichtverletzungen im Sinne des § 95 BNotO gekommen, erteilte der Beklagte dem Kläger mit Disziplinarverfügung vom 20. März 2024 einen Verweis und verhängte gegen ihn eine Geldbuße von 10.500 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darstellung im Urteil des Oberlandesgerichts verwiesen.
Auf die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage hat das Oberlandesgericht die Disziplinarverfügung des Beklagten abgeändert. Es hat den Verweis aufgehoben und die Geldbuße auf 2.500 € herabgesetzt. Zur Begründung hat die Vorinstanz - soweit in diesem Verfahren noch von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt, zur Ahndung des dem Kläger vorwerfbaren einheitlichen Dienstvergehens im Zusammenhang mit der Verwahrung von 1 Mio. € für die Durchführung des Grundstücksgeschäfts sei die Verhängung einer Geldbuße in der vorgenannten Höhe erforderlich, aber auch ausreichend. Die Verhängung eines Verweises neben der Geldbuße sei nicht geboten. Der Kläger habe seine Amtspflichten als Notar schuldhaft verletzt, indem er ohne Kenntnis des genauen Inhalts der nicht von ihm stammenden Verwahrungsanweisung den Geldbetrag auf ein Notaranderkonto habe einzahlen lassen. Eine Prüfung der Verwahrungsanweisung vor Annahme des Verwahrungsantrags und Entgegennahme des zu verwahrenden Betrags auf dem Notaranderkonto sei pflichtwidrig unterblieben. Zudem habe der Kläger die Annahme nicht mit Datum und Unterschrift vermerkt. Schließlich habe der Text der Verwahrungsanweisung im Vorvertrag Anlass zu Klarstellungen beziehungsweise Ergänzungen gegeben, die aber unterblieben seien.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem er sein Klageziel auf vollständige Aufhebung der Disziplinarverfügung weiterverfolgt.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Ein Grund zur Zulassung der Berufung (§ 109 BNotO iVm § 64 BDG iVm § 124a Abs. 5 Satz 2, § 124 Abs. 2 VwGO) liegt nicht vor. Insbesondere bestehen entgegen der Auffassung des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Ebenso wenig weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nur gegeben, wenn der Antragsteller im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat und sich dies auf die Richtigkeit des Ergebnisses auswirken kann (st. Rspr., zB Senat, Beschluss vom 8. Juli 2024 - NotSt(Brfg) 3/23, WM 2024, 1926 Rn. 6 mwN). Die hier angegriffene Entscheidung begegnet keinen solchen Bedenken.
a) Der Kläger hat nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts unter Verstoß gegen § 57 Abs. 2 Nr. 2 BeurkG die Anzahlung der Kaufinteressentin über 1 Mio. € zur Verwahrung entgegengenommen, ohne dass ihm eine Verwahranweisung vorlag, in der hinsichtlich der Masse und ihrer Erträge der Anweisende, der Empfangsberechtigte sowie die zeitlichen und sachlichen Bedingungen der Verwahrung und die Auszahlungsvoraussetzungen (vollständig) bestimmt waren. Diese Feststellungen hat der Kläger im Zulassungsverfahren nicht in Frage gestellt. Vielmehr hat er selbst vorgetragen, auf Wunsch der Parteien des Kaufvertrags den Geldbetrag gemeinsam mit einer (nur) teilweisen Übersendung des Vorvertrags entgegengenommen und (erst) anschließend bei der Verkäuferseite die weiteren Teile des Vorvertrags angefordert zu haben, die dann selbstverständlich einer weiteren Prüfung unterzogen worden seien (S. 4 des Schriftsatzes vom 9. Juli 2025).
b) Vor diesem Hintergrund hat das Oberlandesgericht dem Kläger folgerichtig zur Last gelegt, dass er pflichtwidrig unterlassen habe, vor der Annahme des Verwahrungsantrags und der Entgegennahme der Anzahlung zu prüfen, ob die Verwahrungsanweisung den Anforderungen des § 57 BeurkG genüge.
aa) Gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 3 BeurkG darf der Notar Geld zur Verwahrung nur entgegennehmen, wenn er den Verwahrungsantrag und die Verwahrungsanweisung angenommen hat. Nach Absatz 3 darf er den Verwahrungsantrag nur annehmen, wenn die Verwahrungsanweisung den Bedürfnissen einer ordnungsgemäßen Geschäftsabwicklung und eines ordnungsgemäßen Vollzugs der Verwahrung sowie dem Sicherungsinteresse aller am Verwahrungsgeschäft beteiligten Personen genügt. Hat der Notar eine Verwahrungsanweisung - wie hier - nicht selbst entworfen, muss er prüfen, ob das von den Beteiligten Gewünschte den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Anderenfalls muss er vor der Annahme auf die in einer unsachgemäßen Anweisung liegenden Gefahren aufmerksam machen und gegebenenfalls eine sichere Gestaltung vorschlagen (BGH, Urteil vom 10. Juli 2008 - III ZR 292/07, DNotZ 2009, 45 Rn. 8 mwN).
bb) Diese allgemeinen Vorgaben hat der Kläger pflichtwidrig nicht beachtet. Ohne Erfolg wendet er ein, die Beteiligten hätten eine schnellstmögliche Abwicklung der Zahlung der 1 Mio. € über ein Notaranderkonto gerade ausdrücklich gewünscht und der mit der Einzahlung übersandte Teil des Vorvertrags habe zumindest Aufschluss darüber gegeben, dass die 1 Mio. € verwahrt werden sollten, wenn auch nicht sämtliche Auszahlungsvoraussetzungen aus den zunächst übermittelten Seiten des Vorvertrags hervorgegangen seien. Eine der Annahme des Verwahrungsantrags und der Entgegennahme des Geldes nachgelagerte Anforderung einer Verwahranweisung und Prüfung, ob das Verwahrgeschäft "fortgeführt/durchgeführt" werden kann, wie sie der Kläger im konkreten Fall für ausreichend erachtet, ist mit § 57 Abs. 2 und Abs. 3 BeurkG unvereinbar. Insoweit kann auf sich beruhen, welche Pflichten einen Notar treffen, bei dem vor der Stellung beziehungsweise vor der Annahme eines Verwahrungsantrags Einzahlungen ohne gültige Verwahranweisung eingehen (siehe dazu: BeckOGK-BeurkG/Franken, Stand: 1. Juli 2025, § 57 Rn. 75; Hertel in Frenz/Miermeister, BNotO, 6. Aufl., § 57 BeurkG Rn. 62 ff; Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 8. Aufl., § 23 Rn. 85).
cc) Eine Ahndung der unterlassenen Prüfung der Verwahranweisung zum gebotenen Zeitpunkt stellt entgegen der Auffassung des Klägers auch keine "bloße Förmelei" dar. Dies gilt ungeachtet dessen, dass das Oberlandesgericht die Verwahrungsanweisung "letztlich" für ausreichend bestimmt und die Auszahlung des Klägers vom Notaranderkonto an die Verkäufer für zutreffend erachtet hat. Bei der Verwahrung fremden Vermögens ist in besonderem Maße Korrektheit gefordert (Senat, Urteil vom 16. März 2015 - NotSt(Brfg) 2/14, DNotZ 2015, 545 Rn. 17 mwN). Um diese sicherzustellen, enthalten §§ 57 ff BeurkG Bestimmungen darüber, wie der Notar ein solches Geschäft im Einzelnen abzuwickeln hat (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 1999 - IX ZR 153/98, WM 2000, 193, 195). Ihre Missachtung stellt eine (selbständige) Amtspflichtverletzung dar, die gemäß §§ 95 ff BNotO disziplinarrechtliche Maßnahmen nach sich ziehen kann.
c) Zutreffend hat das Oberlandesgericht weiter angenommen, dass der Kläger entgegen § 57 Abs. 5 BeurkG die Annahme nicht auf der Verwahrungsanweisung mit Datum und Unterschrift vermerkt hat. Diesen Verstoß räumt der Kläger ein.
d) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich schließlich nicht in Bezug auf den Vorwurf des Oberlandesgerichts, der Text der Verwahranweisung im Vorvertrag habe Anlass zu Klarstellungen beziehungsweise Ergänzungen gegeben, die unterblieben seien. Der Kläger wendet sich insoweit gegen die dem Vorwurf unter anderem zugrundeliegende Annahme des Oberlandesgerichts, die Verwahrungsanweisung sei nach ihrem Wortlaut unvollständig, weil die gemeinsame Anweisung der Vertragsparteien in Nummer 5.2 Satz 4 des Vorvertrags ihrem Wortlaut nach nur die Auszahlung des hälftigen Betrags an die Verkäuferseite, nicht aber auch die Auszahlung des Restbetrags an die Kaufinteressentin umfasse. Er meint, die Frage, wie mit den weiteren 500.000 € - die erste Hälfte der 1 Mio. € sei beanstandungsfrei an die Verkäuferseite als pauschaler Schadensersatz gezahlt worden - habe umgegangen werden müssen, ergebe sich klar aus dem Text des (Vor-)Vertrags und damit aus den Verwahrungsanweisungen. Ob dieser Einwand zutrifft, kann auf sich beruhen. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass von einer etwaigen Fehlbeurteilung des Oberlandesgerichts in diesem Punkt die Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung erfasst wäre.
aa) Die Auffassung des Oberlandesgerichts, die Verwahrungsanweisung habe Anlass zu Klarstellungen beziehungsweise zu Ergänzungen gegeben, wird von mehreren Erwägungen getragen. Das Oberlandesgericht hat "insbesondere" für klarstellungsbedürftig erachtet, dass bei wortgetreuer Umsetzung der Verwahrungsanweisung zur Auszahlung des Betrags von 500.000 € an die Verkäufer nach Versäumung der Fristen zum Abschluss des Hauptvertrags (Kaufvertrag) durch die Kaufinteressentin nicht habe festgestellt werden müssen, dass das Scheitern des Vertrags nicht von den Verkäufern zu vertreten sei. Außerdem hat es seine Entscheidung darauf gestützt, dass der Streit über die Frage, wer die Kosten der Verwahrung zu tragen habe, durch eine eindeutige Regelung leicht hätte vermieden werden können. Insoweit zeigt der Kläger im Zulassungsverfahren keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils auf.
bb) Dementsprechend stellt eine abweichende Beurteilung der Vollständigkeit der Verwahrungsanweisung in Bezug auf die Auszahlung der restlichen Anzahlung auch die Richtigkeit der Sanktionsentscheidung nicht in Frage. Das Oberlandesgericht hat die in Rede stehenden Amtspflichtverletzungen zutreffend als einheitliches Dienstvergehen gemäß § 95 BNotO bewertet. Für die richtige Auswahl der insoweit zu verhängenden Sanktion kommt es angesichts des Gewichts der sonstigen Pflichtverletzungen, insbesondere der Missachtung von § 57 Abs. 2 und Abs. 3 BeurkG, nicht darauf an, ob dem Kläger zusätzlich anzulasten ist, nicht auf eine Klarstellung der Auszahlungsvoraussetzungen für die restliche Anzahlung hingewirkt zu haben. Dies gilt umso mehr, als dass das Oberlandesgericht - wie der Kläger selbst geltend macht - in seine Gesamtabwägung einbezogen hat, dass die Verwaltungsanweisung "letztlich" ausreichend bestimmt war.
Ungeachtet dessen würde eine vom Oberlandesgericht abweichende Beurteilung der Vollständigkeit der Verwahrungsanweisung in Bezug auf die Auszahlung der restlichen Anzahlung in einem Berufungsverfahren nicht dazu führen, dass der Senat in Ausübung seiner Disziplinargewalt (vgl. Senat, Urteil vom 14. März 2016 - NotSt(Brfg) 6/15, WM 2017, 594 Rn. 23) die vom Oberlandesgericht verhängte Geldbuße reduziert.
2. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO iVm § 111d Satz 2 BNotO zuzulassen. Besondere, also überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art sind nicht zu erkennen.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 109 BNotO iVm § 77 Abs. 1 BDG iVm § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Wertfestsetzung bedarf es aufgrund der Festgebühren im Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 78 BDG nicht (§ 109 BNotO iVm § 78 Satz 1 BDG).
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