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BGH·NotSt (Brfg) 1/24·11.11.2024

Zulassung der Berufung in Notarsache – Zweifel an rechtlicher Würdigung zur Dienstpflichtverletzung

Öffentliches RechtNotarrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Thüringer OLG in einer Notarsache. Der BGH gewährte die Zulassung, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der rechtlichen Würdigung bestehen, wonach dem Kläger für sein Zeugnisverhalten keine Dienstpflichtverletzung vorzuwerfen sei. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgeführt; eine neue Berufungseinlegung ist nicht erforderlich.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 111d BNotO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO stattgegeben; Berufungsverfahren wird fortgeführt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 111d Satz 2 BNotO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist gegeben, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der rechtlichen Würdigung der Vorinstanz bestehen.

2

Ernstliche Zweifel können bereits dann begründet sein, wenn die Vorinstanz die Frage, ob einem Notar eine Dienstpflichtverletzung wegen seines Verhaltens als Zeuge vorgeworfen werden kann, ohne tragfähige rechtliche Würdigung verneint.

3

Ist ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegeben, wird das Verfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; eine erneute Einlegung der Berufung ist nicht erforderlich (§ 124a Abs. 1 S. 5 VwGO).

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Die Zulassungsprüfung beschränkt sich auf die Feststellung ernstlicher Zweifel an der vorinstanzlichen Rechtsanwendung und trifft keine endgültige Entscheidung über die Erfolgsaussichten der Berufung.

Relevante Normen
§ 111d Satz 2 BNotO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124a Abs. 1 Satz 5 VwGO§ 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 2. Februar 2024, Az: 1 Not 3/23

nachgehend BGH, 10. November 2025, Az: NotSt (Brfg) 1/24, Urteil

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des 1. Senats für Notarsachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 2. Februar 2024 - 1 Not 3/23 - wird zugelassen.

Gründe

1

Der fristgerecht eingereichte und auch im Übrigen zulässige Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung ist begründet. Der vom Beklagten geltend gemachte Zulassungsgrund aus § 111d Satz 2 BNotO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt vor. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der rechtlichen Würdigung des Berufungsgerichts, dem Kläger sei im Hinblick auf sein Verhalten als Zeuge vor dem Landgericht Gera eine Dienstpflichtverletzung nicht vorzuwerfen. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 124a Abs. 1 Satz 5 VwGO).

Belehrung:

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesgerichtshof einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Sie muss für den Beklagten von einem Bevollmächtigten unterzeichnet seinem der die Voraussetzungen des § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO erfüllt. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse ist die Berufung unzulässig.

Belehrung:RoloffBrose-Preuß
HerrmannBöttcherKuske