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BGH·KZR 6/15·12.07.2016

Unbegründetheit einer Anhörungsrüge: Umfang des vom Gericht berücksichtigten Parteivorbringens zur echten Schiedsgerichtseigenschaft des CAS und zur Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtSchiedsverfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob eine Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil, wonach der Court of Arbitration for Sport (CAS) als echtes Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO anerkannt wurde und die Schiedsvereinbarung wirksam sei. Das BGH verwies die Rüge als unbegründet zurück: Das Gericht habe den wesentlichen Vortrag berücksichtigt und es liege keine Gehörsverletzung vor. Zentral war die Prüfung des freiwilligen Verzichts auf staatliche Gerichte und die Einhaltung rechtsstaatlicher Mindeststandards (Art. 6 EMRK).

Ausgang: Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Senatsurteil als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Art. 103 Abs. 1 GG sichert die Möglichkeit, sich vor Erlass einer Entscheidung zu äußern, begründet aber keinen Anspruch darauf, dass jedes einzelne Argument ausdrücklich beschieden wird; vielmehr ist regelmäßig anzunehmen, dass das Gericht das Vorbringen in Erwägung gezogen hat, sofern nicht der wesentliche Kern eines entscheidungserheblichen Vortrags übergangen wurde.

2

Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist unzulässig bzw. unbegründet, sofern die vorgebrachten Einwendungen nur eine von der Gerichtsauffassung abweichende Rechtsansicht darstellen und nicht substantiiert darlegen, dass das Gericht den entscheidungserheblichen Kern des Vortrags nicht berücksichtigt hat.

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Bei der Qualifikation einer Institution als echtes Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO sind die tatsächlichen Regelungen zu Zusammensetzung und Entscheidungspraxis maßgeblich; abweichende rechtliche Würdigungen der Parteien begründen für sich genommen keine Gehörsverletzung.

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Für die Beurteilung einer Verletzung von Art. 6 EMRK durch die Vereinbarung einer Schiedsklausel ist entscheidend, ob der Verzicht auf den Zugang zu staatlichen Gerichten freiwillig erfolgt ist; bei freiwilligem Verzicht und Einhaltung rechtsstaatlicher Mindeststandards liegt kein Verstoß gegen Art. 6 EMRK vor.

Relevante Normen
§ 321a ZPO§ 1025 ZPO§ 1025ff ZPO§ 19 Abs 1 GWB§ Art 6 Abs 1 MRK§ Art. 103 Abs. 1 GG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 7. Juni 2016, Az: KZR 6/15, Urteil

vorgehend OLG München, 15. Januar 2015, Az: U 1110/14 Kart, Urteil

vorgehend LG München I, 26. Februar 2014, Az: 37 O 28331/12, Urteil

nachgehend BVerfG, 3. Juni 2022, Az: 1 BvR 2103/16, Stattgebender Kammerbeschluss

nachgehend BVerfG, 14. Mai 2024, Az: 1 BvR 2103/16, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

nachgehend BVerfG, 2. Oktober 2024, Az: 1 BvR 2103/16, Kammerbeschluss

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 7. Juni 2016 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe

1

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet. Zu Unrecht meint die Anhörungsrüge, das Senatsurteil verletze den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör, weil es ihren Vortrag in mehreren Punkten nicht berücksichtige.

2

I. Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (BVerfGE 86, 133, 144; BVerfG, NJW-RR 2004, 1710, 1712; BGH, Beschluss vom 8. März 2016 - KZR 17/14, NZKart 2016, 228 Rn. 2 - Zentrales Verhandlungsmandat). Damit ist jedoch kein Anspruch darauf verbunden, dass jedes Argument ausdrücklich beschieden wird. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Parteivorbringen in Erwägung gezogen hat, auch wenn es die von einer Partei gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen nicht teilt (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 7. Juli 2011 - I ZB 68/10, GRUR 2012, 314 Rn. 12; Beschluss vom 8. März 2016, aaO). Geht das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von besonderer Bedeutung ist, nicht ein, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfGE 86, 133, 146; BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - X ZB 6/05, BGHZ 173, 47 Rn. 31; Beschluss vom 8. März 2016, aaO).

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II. Eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegt danach nicht vor.

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1. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, der Senat habe im Rahmen seiner Entscheidung, dass es sich beim Court of Arbitration for Sport (im Folgenden: CAS) um ein echtes Schiedsgericht im Sinne der §§ 1025 ff. ZPO handelt, in mehreren Punkten ihren Vortrag übergangen.

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Der Senat hat sich mit den von der Klägerin angesprochenen Themenkomplexen in seiner Entscheidung befasst. Er ist jedoch nicht ihrer Auffassung gefolgt, dass eine einheitliche, von der der Athleten grundlegend unterschiedliche Interessenlage der Verbände in Anti-Doping-Verfahren besteht, die es rechtfertigen würde, den Einfluss anderer Sportverbände oder der Olympischen Komitees insbesondere auf die Schiedsrichterliste der Beklagten zu 2 zuzurechnen.

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Soweit die Klägerin rügt, der Senat sei, entgegen der Verfahrensordnung des CAS, davon ausgegangen, dass die von den Parteien jeweils ausgewählten Schiedsrichter den Obmann des Schiedsgerichts bestimmten, vermag dies eine Gehörsverletzung gleichfalls nicht zu begründen. Der Senat ist gem. § 559 ZPO an die - von den Parteien nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden, wonach der Präsident der Berufungsabteilung des CAS nur dann den Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu bestimmen habe, wenn sich die Parteien insoweit nicht einigten. Im Übrigen stellt diese, von der tatsächlichen Regelung in der Verfahrensordnung des CAS, wonach bei einer Entscheidung durch ein Dreierschiedsgericht der Obmann stets durch den Präsidenten der zuständigen Abteilung des CAS bestimmt wird, abweichende Feststellung des Berufungsgerichts lediglich einen von mehreren Aspekten dar, der für das Ergebnis der Entscheidung nicht von ausschlaggebender Bedeutung war. Auch die diesbezügliche Argumentation der Klägerin beruht auf der vom Senat nicht geteilten Auffassung, wonach Athleten und Verbände in Anti-Doping-Verfahren jeweils homogene Lager mit konträren Interessen bilden.

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2. Ebenfalls ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, der Senat habe bei der Beurteilung der Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung der Parteien in mehreren Punkten ihren Vortrag übergangen.

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Insbesondere bleibt die Rüge der Klägerin ohne Erfolg, der Senat habe ihren Vortrag zu Art. 6 EMRK nicht berücksichtigt, wonach der CAS nicht auf einem Gesetz beruhe, ein Anspruch der Partei auf Öffentlichkeit nicht bestehe und kein "zweifelfreies Beweismaß" erforderlich sei. Für die Frage einer Verletzung von Art. 6 EMRK durch die Vereinbarung einer Schiedsklausel ist von zentraler Bedeutung, ob der Verzicht auf das Recht auf Zugang zu staatlichen Gerichten freiwillig erfolgt ist. Wenn dies der Fall ist, liegt nach der vom Senat in seiner Entscheidung zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte jedenfalls bei Einhaltung rechtsstaatlicher Mindeststandards kein Verstoß gegen Art. 6 EMRK vor. Der Senat hat sich mit der zentralen Frage eines freiwilligen Verzichts auf den Zugang zu staatlichen Gerichten, auch im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, auseinandergesetzt und einen solchen bejaht. dargelegt, dass bei Verfahren vor dem CAS zumindest rechtsstaatliche Mindeststandards eingehalten sind. Ein detailliertes Eingehen auf die weiteren Einwendungen der Klägerin in Bezug auf Art. 6 EMRK war danach nicht mehr erforderlich.

9

Im Übrigen beruhen die von der Klägerin erhobenen Gehörsrügen auf ihrer vom Senat abweichenden Rechtsauffassung. Eine Anhörungsrüge vermag dies nicht zu begründen.

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