Klage eines Interessenverbands nach dem GWB: Streitwertbemessung; Anpassung des Streitwerts
KI-Zusammenfassung
Ein Interessenverband legte Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts sowie einen Antrag auf Anpassung nach §89b GWB ein. Der BGH wies beides zurück. Zur Streitwertbemessung entspricht das Klägerinteresse regelmäßig dem eines gewichtigen Verbandsmitglieds, wenn der Verband vorrangig für seine Mitglieder handelt. Für §89b GWB muss dargelegt und glaubhaft gemacht werden, dass die Mitglieder insgesamt die Prozesskosten nicht tragen können.
Ausgang: Gegenvorstellung gegen Streitwertfestsetzung und Antrag auf Anpassung des Streitwerts zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Klagen von Interessenverbänden nach dem GWB entspricht das für die Streitwertbemessung nach §3 ZPO maßgebliche Klägerinteresse regelmäßig dem Interesse eines gewichtigen Verbandsmitglieds, wenn der Verband vorrangig im Interesse seiner Mitglieder handelt.
Für eine Anpassung des Streitwerts nach §89b GWB reicht die bloße Darlegung, dass die Mittel des Verbands nicht ausreichen, nicht aus; erforderlich ist die Darlegung und Glaubhaftmachung, dass die Mitglieder in ihrer Gesamtheit nicht in der Lage sind, die mit dem vollen Streitwert verbundenen Prozesskosten zu tragen.
Die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für die Unfähigkeit zur Kostentragung trifft den klagenden Verband; reine Vermögens- oder Einnahmenangaben des Verbands genügen demnach nicht.
Ob eine abweichende Bewertung der Voraussetzungen des §89b GWB angezeigt ist, wenn ein Verband vorrangig im Allgemeininteresse handelt, bleibt offen und bedarf gesonderter Substantiierung.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 29. Januar 2019, Az: KZR 47/15, Beschluss
vorgehend BGH, 9. Oktober 2018, Az: KZR 47/15, Urteil
vorgehend BGH, 9. Oktober 2018, Az: KZR 47/15, Beschluss
vorgehend OLG München, 10. September 2015, Az: U 2663/14 Kart
vorgehend LG München I, 2. Juli 2014, Az: 37 O 23779/13
nachgehend BGH, 29. Januar 2019, Az: KZR 47/15, Beschluss
Tenor
Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss vom 9. Oktober 2018 und der Antrag auf Anpassung des Streitwerts werden zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Festsetzung des Streitwerts ist unbegründet. Nicht anders als bei der Unterlassungsklage eines Verbands nach den Regelungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb entspricht das nach § 3 ZPO maßgebliche Klägerinteresse bei der Klage eines Verbands nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen im Allgemeinen dem Interesse eines gewichtigen Verbandsmitglieds. Diese Rechtsprechung beruht gerade auf der Erwägung, dass die Feststellung, ob der Verband im Interesse seiner Mitglieder handelt oder - auch - im Allgemeininteresse tätig wird, vielfach nicht ohne Weiteres möglich ist (BGH, Beschluss vom 5. März 1998 - I ZR 185/95, WRP 1998, 741, 742 - Verbandsinteresse). Im Streitfall geht es dem Kläger darum, Vergütungsforderungen der Beklagten gegen seine Mitglieder abzuwenden, und damit vorrangig um die Wahrung der Interessen der Verbandsmitglieder. Dass das Interesse eines gewichtigen Verbandsmitglieds unzutreffend bemessen sei, macht der Kläger nicht geltend.
II. Auch der Antrag auf Anpassung des Streitwerts nach § 89b GWB ist unbegründet. Bei der Klage eines Interessenverbands, der im Interesse seiner Mitglieder tätig wird, reicht insoweit der Vortrag nicht aus, dass die regelmäßigen Einnahmen und das Vermögen des Verbands nicht ausreichen, um die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert zu tragen. Voraussetzung für eine Anpassung des Streitwerts nach dieser Bestimmung ist vielmehr, dass die Mitglieder des Klägers in ihrer Gesamtheit nicht in der Lage sind, diese Belastung zu tragen. Dies ist weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Ob eine andere Beurteilung angezeigt wäre, wenn mit der Klage in erster Linie Interessen der Allgemeinheit verfolgt würden, kann dahingestellt bleiben, denn im Streitfall handelt der Kläger vorrangig im Interesse seiner Mitglieder.
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