Selbstablehnung des Richters bei einer persönlichen Verbundenheit mit einer Prozesspartei
KI-Zusammenfassung
Richter Dr. Löffler zeigte an, mit einem Vorstandsmitglied der Klägerin privat bekannt zu sein und die Familien seit Jahren freundschaftlich verbunden sind. Der Senat hat die angezeigte Selbstablehnung nach § 48 Alt.1 ZPO i.V.m. §§ 45, 46 ZPO geprüft und für begründet erklärt. Maßgeblich war, dass die familiäre Verbundenheit Zweifel an der Unparteilichkeit rechtfertigt.
Ausgang: Die vom Richter angezeigte Selbstablehnung wurde als begründet erklärt; Befangenheit aufgrund langjähriger familiärer Freundschaft bejaht.
Abstrakte Rechtssätze
Die vom Richter angezeigte Selbstablehnung ist vom Gericht zu prüfen und wird gemäß § 48 Alt.1 ZPO entschieden, wenn Umstände vorliegen, die Misstrauen gegen die Unparteilichkeit rechtfertigen.
Alleinige private Bekanntschaft begründet nicht immer Befangenheit; eine langjährige, in das familiäre Umfeld reichende freundschaftliche Verbundenheit kann jedoch objektiv Zweifel an der Unparteilichkeit hervorrufen.
Bei der Befangenheitsprüfung ist auf die vernünftige Würdigung aller Umstände aus Sicht der betroffenen Partei abzustellen; maßgeblich ist, ob bei objektiver Betrachtung Vertrauen in die Unparteilichkeit erschüttert wird.
Die Anzeige einer persönlichen Beziehung durch den Richter kann als ausreichender Anlass für die Feststellung der Befangenheit genügen, wenn die konkreten Umstände die erforderliche Besorgnis der Befangenheit begründen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 7. April 2011, Az: U 3363/10 Kart
vorgehend LG München I, 27. April 2010, Az: 33 O 21001/08
Tenor
Die Selbstablehnung des Richters am Bundesgerichtshof Dr. Löffler wird für begründet erklärt.
Gründe
Mit dienstlicher Äußerung vom 14. Dezember 2011 hat Richter am Bundesgerichtshof Dr. Löffler darauf hingewiesen, dass er mit einem Mitglied des Vorstands der Klägerin privat bekannt sei und die Familien seit Jahren einen freundschaftlichen Umgang pflegten.
Auf die dienstliche Äußerung des Richters, mit der dieser von einem Verhältnis Anzeige gemacht hat, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, hat der Senat gemäß § 48 Alt. 1 ZPO i.V.m. §§ 45 Abs. 1, 46 ZPO zu entscheiden. Die - vom Gesetz so bezeichnete - Selbstablehnung ist begründet.
Aus der Sicht der Beklagten liegt bei vernünftiger Würdigung aller Umstände ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters Dr. Löffler zu rechtfertigen. Dazu reicht zwar die private Bekanntschaft zwischen dem anzeigenden Richter und einem Mitglied des Organs der Klägerin nicht aus. Hier kommt aber hinzu, dass die Familien seit Jahren einen freundschaftlichen Umgang pflegen. Das belegt eine persönliche in das familiäre Umfeld des Richters hineinwirkende Verbundenheit, die bei vernünftiger Würdigung Anlass zu Zweifeln an seiner Unparteilichkeit geben kann.
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