Gemeindliche Vergabe einer privatrechtlichen Wasserkonzession: Geltung des kartellrechtlichen Diskriminierungs- und Behinderungsverbots im wettbewerblichen Auswahlverfahren
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügte die Nichtzulassung der Revision nach Entscheidung des OLG über die Vergabe einer privatrechtlichen Wasserkonzession in einem wettbewerblichen Auswahlverfahren. Der BGH wies die Beschwerde zurück, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Gerügten Mängel nicht durchgreifen. Er stellte fest, dass eine Gemeinde, die die Wasserversorgung durch privatrechtliche Konzession regelt, an das kartellrechtliche Diskriminierungs- und Behinderungsverbot gebunden ist; unionsrechtliche Fragen bedürfen hier keiner Vorlage an den EuGH.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; keine grundsätzliche Bedeutung, Rügen nicht durchgreifend
Abstrakte Rechtssätze
Vergibt eine Gemeinde die Wasserversorgung nicht hoheitlich, sondern durch eine privatrechtliche Konzession in einem wettbewerblichen Auswahlverfahren, ist sie an das kartellrechtliche Diskriminierungs- und Verbot unbilliger Behinderung der Bewerber gebunden.
Ob eine Gemeinde bei der Regelung ihrer Wasserversorgung als Unternehmer im Sinne des Wettbewerbsrechts anzusehen ist, ist eine einzelfallabhängige Frage; sie war im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich.
Fehlen unionsrechtliche Unklarheiten, besteht keine Verpflichtung zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV.
Die Nichtzulassung der Revision ist nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die erhobenen Rügen nicht durchgreifen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend OLG Düsseldorf, 21. März 2018, Az: VI-2 U (Kart) 6/16, Urteil
vorgehend LG Essen, 20. Oktober 2014, Az: 3 O 328/13, Urteil
nachgehend BGH, 8. April 2019, Az: KZR 22/18, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. März 2018 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Der Rechtsstreit wirft nicht die Frage auf, ob eine Gemeinde "bei der Entscheidung über die Ordnung ihrer Wasserversorgung" als Unternehmen handelt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin ihre Absicht bekanntgemacht, ein wettbewerbliches Verfahren zur Versorgung des Stadtgebiets mit (Gas und) Wasser durchzuführen, und in der Folge eine Auswahlentscheidung zugunsten der W. GmbH getroffen. Es hat angenommen, dass die - als Anbieterin der Wegerechte als Unternehmen handelnde - Klägerin dabei die Beklagte im Wettbewerb um die nachgefragte Konzession unbillig behindert habe. Es ist jedoch nicht zweifelhaft und bedarf daher keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, dass die Gemeinde an das Verbot einer Diskriminierung oder unbilligen Behinderung der Bewerber gebunden ist, wenn sie in Ausübung ihres kommunalen Selbstverwaltungsrechts die Wasserversorgung nicht hoheitlich ausgestaltet, sondern eine privatrechtliche Konzession in einem wettbewerblichen Verfahren vergibt. Ungeklärte Fragen des Unionsrechts stellen sich in diesem Zusammenhang nicht, so dass auch keine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV veranlasst ist.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 2.733.000 €
Meier-Beck Raum Kirchhoff Bacher Sunder