Kartellzivilprozess: Umfang der Garantie des rechtlichen Gehörs im gerichtlichen Verfahren; Anwendbarkeit der gesetzlichen Regelung über Branchenvereinbarungen zwischen Presseverlagen und Presse-Grossisten; Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für eine solche Regelung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügte Verletzung des rechtlichen Gehörs gegen ein Senatsurteil, das ihre Einwände zu § 30 Abs. 2a GWB, verfassungsrechtlichen Bedenken und Ansprüchen aus § 21 GWB nicht berücksichtigt habe. Der BGH wies die Anhörungsrüge als unbegründet und kostentragend zurück. Er betont, Art. 103 Abs. 1 GG erfordere nicht die ausdrückliche Behandlung jedes Arguments; nur das Übergehen des wesentlichen Kerns eines entscheidungserheblichen Vortrags begründet eine Gehörsverletzung.
Ausgang: Anhörungsrüge nach § 321a ZPO wegen Nichtbeanstandung entscheidungserheblicher Vortragspunkte als unbegründet verworfen; Klägerin trägt Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet die Möglichkeit zur Äußerung und die Berücksichtigung des Parteivortrags, verlangt aber nicht die ausdrückliche Auseinandersetzung mit jedem vorgebrachten Argument.
Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist nur dann begründet, wenn der Beschwerdeführer konkret und substantiiert darlegt, dass das Gericht den entscheidungserheblichen Kern seines Vortrags übergangen hat.
§ 30 Abs. 2a GWB ist nur anwendbar, soweit Branchenvereinbarungen den flächendeckenden und diskriminierungsfreien Vertrieb von Presseerzeugnissen regeln; eine Betrauung ohne Verpflichtung auf dieses Ziel ist nicht ausreichend.
Verfassungs- oder Kompetenzrügen sind nur dann als Gehörsverletzung zu berücksichtigen, wenn sie substantiiert und nicht lediglich am Rande vorgebracht werden.
Ansprüche nach § 21 GWB wegen angeblicher Zwangsausübung setzen darlegungsfähige Tatsachen voraus; bloße Hinweise auf Verbandsdisziplin genügen nicht.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 6. Oktober 2015, Az: KZR 17/14, Urteil
vorgehend OLG Düsseldorf, 26. Februar 2014, Az: VI-U (Kart) 7/12, Urteil
vorgehend LG Köln, 14. Februar 2012, Az: 88 O (Kart) 17/11, Urteil
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 6. Oktober 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet. Zu Unrecht meint die Anhörungsrüge, das Senatsurteil verletze den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör, weil es ihren Vortrag in mehreren Punkten nicht berücksichtige.
I. Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (BVerfGE 86, 133, 144; BVerfG, NJWRR 2004, 1710, 1712). Damit ist jedoch kein Anspruch darauf verbunden, dass jedes Argument ausdrücklich beschieden wird. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Parteivorbringen in Erwägung gezogen hat, auch wenn es die von einer Partei gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen nicht teilt (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2011 - I ZB 68/10, GRUR 2012, 314 Rn. 12; Beschluss vom 31. März 2015 - X ZR 79/13 Rn. 3, juris). Geht das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von besonderer Bedeutung ist, nicht ein, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfGE 86, 133, 146; BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 - X ZB 6/05, BGHZ 173, 47 Rn. 31).
II. Eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegt danach nicht vor.
1. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, der Senat habe ihren vorinstanzlichen Vortrag unberücksichtigt gelassen, wonach nicht sichergestellt sei, dass überhaupt alle branchenangehörigen Unternehmen jeweils an den Branchenvereinbarungen beteiligt seien, da eine Verpflichtung zur Teilnahme an solchen Vereinbarungen nicht bestehe. Die Klägerin hatte sich hierauf zum Beleg für die von ihr vertretene, vom Senat indes nicht geteilte Rechtsansicht berufen, § 30 Abs. 2a GWB erfülle die an eine Betrauung zu stellenden Anforderungen in mehrfacher Hinsicht nicht. Mit den gegen einen ausreichenden und wirksamen Betrauungsakt gerichteten Einwänden der Klägerin hat sich der Senat in den Randnummern 28 bis 40 seiner Entscheidung ausführlich auseinandergesetzt. Soweit die Klägerin geltend macht, das Ziel des § 30 Abs. 2a GWB, den flächendeckenden und diskriminierungsfreien Vertrieb von Presseerzeugnissen zu gewährleisten, könne nicht erreicht werden, wenn nicht sämtliche Verlage und Grossisten an der Branchenvereinbarung teilnähmen, bestand für den Senat kein Anlass, auch auf dieses in der Argumentation der Klägerin untergeordnete, an einen hypothetischen Sachverhalt anknüpfende Argument in seinem Urteil ausdrücklich einzugehen. Die Vorschrift des § 30 Abs. 2a GWB ist nach den Ausführungen im Senatsurteil nur anwendbar, wenn die Branchenvereinbarungen den flächendeckenden Vertrieb von Zeitungen und Zeitschriften regeln. Eine Betrauung ohne Verpflichtung auf dieses Ziel gibt es danach also nicht.
2. Auch eine Gehörsverletzung der Klägerin wegen Übergehens ihrer verfassungsrechtlichen Einwände liegt nicht vor.
Der Senat hat die auf Art. 5 Abs. 1 GG (Pressevertriebsfreiheit der Verlage) und eine vermeintlich fehlende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes gestützten Einwände der Klägerin erwogen und nicht für durchgreifend erachtet. Da es sich dabei erkennbar nicht um zentrales, sondern in der Revisionserwiderung deutlich untergeordnetes Vorbringen handelte, war es nicht erforderlich, darauf in den Entscheidungsgründen ausdrücklich einzugehen. Im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 GG hat die Revisionserwiderung auf Seiten 57 f. allein zu einer vermeintlich verfassungswidrigen Belastung der Grossisten vorgetragen, nicht aber zu einer solchen der Verlage. Die nach Ansicht der Klägerin fehlende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für § 30 Abs. 2a GWB ist in der 67 Seiten umfassenden Revisionserwiderung lediglich in drei Zeilen unter Bezugnahme auf eine einzige Literaturstelle gerügt worden. Der Senat hat für offensichtlich erachtet, dass sich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit für das Wirtschaftsrecht (Art. 72 Abs. 2, Art. 74 Nr. 11 GG) ergibt, die das Kartellrecht sowie Ausnahmen von seinem Anwendungsbereich, insbesondere auch im Hinblick auf Art. 106 Abs. 2 AEUV, umfasst.
3. Soweit die Klägerin geltend macht, der Senat habe bei seiner Beurteilung, die Wettbewerbsregeln der Union verhinderten im Sinne von Art. 106 Abs. 2 Satz 1 AEUV die Erfüllung der besonderen Aufgaben, die den Pressegrossisten übertragen worden sind, Vortrag der Klägerin zur Bedeutung der "Nationalvertriebe" übergangen, legt sie ebenfalls keine Gehörsverletzung dar. Wie die Klägerin erkennt, hat der Senat die Bündelung des Vertriebs kleinerer und ausländischer Verlage in "Nationalvertrieben" in Rn. 61 seiner Entscheidung ausdrücklich berücksichtigt. Er hat allerdings nicht die Auffassung der Klägerin geteilt, dieser Umstand stehe der Möglichkeit von großen Verlagen und Verlagen mit auflagenstarken Titeln entgegen, bei Wegfall des zentralen Verhandlungsmandats bessere Preise und Konditionen durchsetzen zu können.
4. Die Anhörungsrüge meint weiter, die Begründung des Senats, mit der er den von der Klägerin hilfsweise geltend gemachten Anspruch aus § 21 Abs. 2 GWB abgewiesen habe, sei nicht tragfähig und die Frage einer Druckausübung durch den Beklagten habe noch aufgeklärt werden müssen. Dazu bestand indes kein Anlass. Nach der rechtlichen Beurteilung des Senatsurteils versucht der Beklagte nicht, die Klägerin oder seine Mitglieder zu einem nach § 21 Abs. 2 GWB verbotenen Verhalten zu veranlassen, da das zentrale Verhandlungsmandat nicht gegen Kartellrecht verstößt.
5. Ohne Erfolg rügt die Klägerin schließlich, indem der Senat in der Sache selbst entschieden habe, sei die Klägerin mit ihrem Vortrag zu dem im Wege der Eventualanschlussberufung weiterverfolgten Anspruch aus § 21 Abs. 3 GWB unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht gehört worden. Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin insoweit tatsächlich hilfsweise einen weiteren Anspruch im prozessualen Sinne geltend gemacht hat. Ein Anspruch aus § 21 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 GWB kam jedenfalls offensichtlich nicht in Betracht; die Anhörungsrüge zeigt auch nicht auf, dass die Klägerin derartiges geltend gemacht hätte. Ebenso wenig war dem Vortrag der Klägerin, die auch keinen hierauf abgestellten (Hilfs-)Antrag formuliert hat, in den in Bezug genommenen Schriftsätzen eine tatbestandsmäßige Zwangsausübung im Sinne von § 21 Abs. 3 Nr. 3 GWB zu entnehmen; vielmehr hat die Klägerin eine solche lediglich in der - nach ihrer vom Senat nicht geteilten Rechtsauffassung kartellrechtswidrig aufrechterhaltenen - "Verbandsdisziplin" der Beklagten sehen wollen.
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