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BGH·KZB 65/23, KZB 66/23, KZB 67/23·30.01.2024

Erinnerungen gegen Kostenansätze des BGH zurückgewiesen (§ 66 GKG)

VerfahrensrechtKostenrechtGKGZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger hat drei Erinnerungen gegen Kostenrechnungen des Bundesgerichtshofs vom 18.12.2023 eingelegt. Es ging um die Zulässigkeit und Begründetheit der Erinnerung nach § 66 GKG. Der Senat hält die Eingaben zwar für zulässige Erinnerungen, weist sie aber zurück, weil keine Verletzung des Kostenrechts oder zahlungspflichtausschließende Gründe dargelegt wurden. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Erinnerungen gegen die Kostenansätze vom 18.12.2023 werden zurückgewiesen; Entscheidung gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten nicht erstattungsfähig

Abstrakte Rechtssätze

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Die Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG ist dann zulässig, wenn sich der Empfänger einer Kostenrechnung gegen die ihm auferlegte Zahlungspflicht wendet.

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Die Erinnerung kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden und ist nicht das geeignete Rechtsmittel zur Aufhebung einer Kostengrundentscheidung, gegen die kein weiteres Rechtsmittel besteht.

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Fehlen konkrete, zahlungspflichtausschließende Einwendungen gegen die Kostenrechnung, ist die Erinnerung unbegründet.

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Die Richtigkeit des Kostenansatzes ist nach den gebührenrechtlichen Vorschriften (GKG und Kostenverzeichnis) sowie einschlägiger Rechtsprechung zu beurteilen.

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Das Verfahren kann gerichtsgebührenfrei entschieden werden; außergerichtliche Kosten werden bei Zurückweisung der Erinnerung nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Relevante Normen
§ 66 Abs. 1 GKG§ 66 GKG§ 66 Abs. 8 GKG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 4. Dezember 2023, Az: KZB 65/23

vorgehend OLG Celle, 23. Mai 2023, Az: 13 U 65/22 (Kart)

vorgehend LG Hannover, 17. Oktober 2022, Az: 13 O 52/22

Tenor

Die Erinnerungen des Klägers gegen die Kostenansätze vom 18. Dezember 2023 - Kassenzeichen 780023148352, 780023148360 und 780023148378 - werden zurückgewiesen.

Gründe

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1. Der Senat hat mit Beschlüssen vom 4. Dezember 2023 die Rechtsmittel des Klägers gegen die Beschlüsse vom 23. Mai 2023 des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Celle, mit denen das Berufungsgericht die Berufung des Klägers verworfen, seine Gegenvorstellung gegen die Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und das Ablehnungsgesuch des Klägers verworfen hat, auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Die Gerichtskosten sind vom Kläger mit Kostenrechnungen vom 18. Dezember 2023 zu den Kassenzeichen 780023148352, 780023148360 und 780023148378 erhoben worden. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Eingabe vom 4. Januar 2024, die die Kostenbeamtin jeweils als Erinnerung angesehen und der sie nicht abgeholfen hat.

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2. Die zu den obigen Akten- und Kassenzeichen eingelegte und als Einspruch bezeichnete Eingabe des Klägers ist jeweils als eine nach § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung anzusehen, da er sich als Empfänger der Kostenrechnung gegen seine Zahlungspflicht wendet. In der Sache haben die Erinnerungen aber keinen Erfolg.

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a) Die Erinnerung gemäß § 66 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2017 - II ZB 25/16, juris Rn. 10; vom 4. August 2020 - XI ZB 1/20, juris). Eine solche macht der Kläger hier nicht geltend. Er erstrebt vielmehr eine Aufhebung der Kostenentscheidungen, gegen die ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben ist. Gründe, die einer Zahlungspflicht entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Soweit der Kläger meint, seine Eingaben hätten nicht zur Prüfung angenommen werden dürfen, hatte der Bundesgerichtshof mit der Kostenfolge zu entscheiden, nachdem der Kläger trotz entsprechender Belehrung auf einer Entscheidung bestanden hat.

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b) Die Kostenansätze sind auch richtig (vgl. zur Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss, durch den die Berufung als unzulässig verworfen worden ist, GKG KV Nr. 1820 sowie BGH, Beschluss vom 25. Mai 2022 - VIII ZB 65/21, juris Rn. 5; und zu den beiden weiteren Beschlüssen GKG KV Nr. 1826 sowie Schultzky in Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 127 Rn. 72).

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3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Roloff