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BGH·KVZ 57/12·26.02.2013

Kartellrechtliches Auskunftsverlangen: Übermittlung von unternehmensbezogenen Daten über eine ungesicherte E-Mail-Verbindung an die Landeskartellbehörde

Öffentliches RechtKartellrechtVerwaltungsverfahrensrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Landeskartellbehörde verlangte die Übermittlung einer Excel‑Datei per E‑Mail; die Frage war, ob ein Unternehmen dazu verpflichtet ist, unternehmensinterne Daten über eine ungesicherte, nicht verschlüsselte Verbindung zu senden. Der BGH wies die Nichtzulassungsbeschwerde zurück. Er begründete, dass die Nutzung eines derartigen Übertragungswegs unzumutbar ist, zumal sichere Alternativen bestehen.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde der Landeskartellbehörde gegen Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde zurückgewiesen; ungesicherte E‑Mail‑Übermittlung für Unternehmen unzumutbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde im Nichtzulassungsverfahren nach § 74 Abs. 2 GWB setzt das Vorliegen mindestens eines der dort genannten Gründe (grundsätzliche Bedeutung, Fortbildung des Rechts, Sicherung der Einheitlichkeit) voraus.

2

Ein Unternehmen ist nicht verpflichtet, unternehmensinterne Daten über eine ungesicherte, nicht verschlüsselte E‑Mail‑Verbindung an eine Kartellbehörde zu übermitteln.

3

Auch wenn die übermittelten Daten keine Betriebs‑ oder Geschäftsgeheimnisse enthalten, kann die Verwendung eines ungesicherten Übertragungswegs unzumutbar sein, insbesondere wenn die Behörde lediglich einen nicht verschlüsselten Empfangskanal bereitstellt.

4

Die Behörde kann sich Dateien auf anderem Wege übermitteln lassen (z. B. Datenträger oder gesicherter elektronischer Übertragungsweg); dies mildert die Zumutbarkeit der Nutzung unsicherer Übertragungswege für das Unternehmen.

Relevante Normen
§ 59 GWB§ 74 Abs. 2 GWB

Vorinstanzen

vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 11. September 2012, Az: Kart W 2/12, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Landeskartellbehörde Brandenburg gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Kartellsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 11. September 2012 wird zurückgewiesen.

Die im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren angefallenen Kosten und Auslagen trägt die Landeskartellbehörde.

Der Gegenstandswert der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 500 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, weil keiner der in § 74 Abs. 2 GWB vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Rechtsbeschwerde zulassen darf. Das Verfahren hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert es eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

2

Dabei kann offenbleiben, ob das Beschwerdegericht zu Recht angenommen hat, in der Excel-Datei, deren Übermittlung durch eine E-Mail die Landeskartellbehörde verlangt hat, seien Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten gewesen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - EnZR 24/09, NVwZ-RR 2011, 58 Rn. 35). Denn jedenfalls ist der Betroffene nicht verpflichtet, unternehmensinterne Daten über eine ungesicherte E-Mail-Verbindung an die Behörde zu übermitteln. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts stellt die Landeskartellbehörde nur eine E-Mail-Adresse zur Verfügung, die lediglich zum Empfang nichtsignierter und nichtverschlüsselter Nachrichten dient. Auch soweit es sich bei den übermittelten Daten nicht um Betriebs oder Geschäftsgeheimnisse handelt, ist es einem Unternehmen nicht zumutbar, einen derartigen Übertragungsweg benutzen zu müssen, zumal die Landeskartellbehörde die Möglichkeit hat, sich die gewünschte Datei auf anderem Wege, etwa auf einem Datenträger oder auf einem gesicherten elektronischen Übertragungsweg, übermitteln zu lassen.

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