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BGH·KVZ 53/11·19.06.2012

Kartellverwaltungssache: Rechtsbeschwerde bei Auskunftsverfügung der Kartellbehörde an einen in öffentlich-rechtlicher Form tätigenden Wasserversorger

Öffentliches RechtWettbewerbsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Landeskartellbehörde beantragt die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen einen OLG-Beschluss zur Anordnung aufschiebender Wirkung einer Beschwerde gegen eine Auskunftsverfügung an einen öffentlich-rechtlich organisierten Wasserversorger. Streitpunkt ist, ob die öffentlich-rechtliche Organisationsform die Voraussetzungen für aufschiebende Wirkung beeinflusst. Der BGH lässt die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zu und betont Klärungsbedarf insbesondere zu den Voraussetzungen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Auskunftsverfügung.

Ausgang: Zulassung der Rechtsbeschwerde der Landeskartellbehörde wegen grundsätzlicher Bedeutung; Klärung der Frage der aufschiebenden Wirkung bei Auskunftsverfügungen an öffentlich-rechtliche Wasserversorger angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 74 Abs. 2 Nr. 1 GWB erfolgt, wenn eine klärungsbedürftige Frage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

2

Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine Auskunftsverfügung setzt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung voraus (§ 65 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 GWB).

3

Die bloße Offenheit der Zulässigkeit des Ermittlungsziels begründet nicht bereits die Rechtswidrigkeit einer Auskunftsverfügung.

4

Bei öffentlich-rechtlich organisierten Wasserversorgern ist im Rahmen der Kartellrechtsanwendung zu prüfen, ob die öffentlich-rechtliche Organisationsform den Anwendungsbereich der kartellrechtlichen Kontrolle beeinflusst, insbesondere wenn öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Leistungsbeziehungen weitgehend austauschbar sind.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 59 GWB§ 65 Abs 3 S 1 Nr 2 GWB§ 65 Abs 3 S 3 GWB§ 74 Abs 2 Nr 1 GWB§ 74 Abs. 2 Nr. 1 GWB§ 65 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB

Vorinstanzen

vorgehend OLG Frankfurt, 20. September 2011, Az: 11 W 24/11 (Kart), Beschluss

Tenor

Auf die Beschwerde der Landeskartellbehörde wird die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. September 2011 zugelassen.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 74 Abs. 2 Nr. 1 GWB zuzulassen. Es ist zu klären, ob die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen eine Auskunftsverfügung deshalb angeordnet werden kann, weil sich diese Verfügung gegen einen Wasserversorger richtet, der die Leistungsbeziehungen zu seinen Abnehmern öffentlich-rechtlich ausgestaltet hat. Das erscheint klärungsbedürftig, weil im vorliegenden Fall als Grund für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nur ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Auskunftsverfügung in Betracht kommen (§ 65 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 GWB), eine Auskunftsverfügung aber nicht schon dann rechtswidrig ist, wenn die Zulässigkeit des Ermittlungsziels noch offen ist (KG, WuW/E DE-R 343 - WAZ/OTZ; K. Schmidt in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 4. Aufl., GWB § 59 Rn. 20 mwN; vgl. zu § 69 Abs. 1 Nr. 1 EnWG auch BGH, Beschluss vom 19. Juni 2007 - KVR 17/06, BGHZ 172, 368 Rn. 42 f. - Auskunftsverlangen). Insofern könnte von Bedeutung sein, dass der Senat in der Entscheidung "Niederbarnimer Wasserverband" ausdrücklich offen gelassen hat, ob die in öffentlich-rechtlichen Formen tätigen Wasserversorger wegen der Besonderheit, dass die öffentlich-rechtliche und die privatrechtliche Ausgestaltung der Leistungsbeziehung im Fall der Wasserversorgung weitgehend austauschbar sind, der Preiskontrolle nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterworfen sind (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2011 - KVR 9/11, WuW/E DE-R 3497 Rn. 11).

Rechtsmittelbelehrung:

2

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts ist binnen einer Frist von einem Monat, die mit der Zustellung des vorliegenden Beschlusses beginnt, schriftlich bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von zwei Monaten, die mit der Zustellung des vorliegenden Beschlusses beginnt, zu begründen. Diese Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung enthalten, inwieweit der Beschluss des Beschwerdegerichts angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für eine von einer Kartellbehörde eingereichte Rechtsbeschwerdeschrift und Rechtsbeschwerdebegründung.

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