Kartellverwaltungssache: Kostenentscheidung bei Rücknahme der Rechtsbeschwerde und offenem Verfahrensausgang - "Facebook-Hängebeschluss"
KI-Zusammenfassung
Die Betroffenen nahmen den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zurück; dadurch wurde die angegriffene vorläufige Anordnung (Hängebeschluss) gegenstandslos und das Rechtsbeschwerdeverfahren eingestellt. Das Gericht setzte den Gegenstandswert auf 5.000.000 € fest und verpflichtete die Antragstellerinnen gemäß §71 GWB zur Kostentragung. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen wurden nicht auferlegt, da diese nicht prozessual tätig geworden waren.
Ausgang: Rechtsbeschwerdeverfahren nach Rücknahme des Antrags auf aufschiebende Wirkung eingestellt; Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Wird der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zurückgenommen, wird die dem Rechtsmittel zugrundeliegende vorläufige Anordnung gegenstandslos und das Rechtsbeschwerdeverfahren kann eingestellt werden.
Bei offenem Verfahrensausgang, insbesondere soweit eine materiell-rechtliche Sachprüfung nicht stattgefunden hat, entspricht es der Billigkeit nach §71 GWB, die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen, wenn dieser seinen Antrag zurücknimmt.
Die Kostentragungspflicht des Antragstellers kann die dem Antragsgegner zur zweckentsprechenden Erledigung notwendigen Auslagen einschließen, soweit keine besonderen Umstände entgegenstehen.
Außergerichtliche Kosten Dritter (Beigeladene) sind nicht aufzuerlegen, wenn diese sich nicht prozessual durch Sachanträge oder sonstige Teilnahme am Rechtsmittelverfahren beteiligt haben.
Zitiert von (5)
5 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG Düsseldorf, 30. November 2020, Az: VI-Kart 13/20 (V)
Tenor
Das Rechtsbeschwerdeverfahren wird eingestellt. Der Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. November 2020 ist gegenstandslos.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung notwendigen Auslagen des Rechtsbeschwerdeführers.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000.000 € festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Betroffenen den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zurückgenommen haben, ist die Grundlage für die angefochtene Entscheidung entfallen. Der Senat spricht klarstellend aus, dass die mit der Rechtsbeschwerde angegriffene vorläufige Anordnung der aufschiebenden Wirkung ("Hängebeschluss") durch das Beschwerdegericht gegenstandslos geworden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 1982 - KVR 5/81, BGHZ 84, 320, 321; Beschluss vom 4. Dezember 2012 - KVR 49/12, juris Rn. 1; § 92 Abs. 3 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 71 GWB. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht es regelmäßig der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen, wenn der Antragsteller bei offenem Verfahrensausgang, insbesondere wenn eine Sachprüfung bisher nicht erfolgt ist, seinen Antrag zurücknimmt und sich damit in die Rolle des Unterlegenen begibt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 Rn. 2 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerde-rücknahme; Beschluss vom 4. Dezember 2012 - KVR 49/12, juris Rn. 2; Beschluss vom 16. März 2015 - KVR 75/13, WuW 2015, 1009). Dies gilt, sofern - wie hier - keine besonderen Umstände vorliegen, auch für die Kosten des Antragsgegners (vgl. BGH, WuW/E DE-R 1982 Rn. 3 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme; Beschluss vom 4. Dezember 2012 - KVR 49/12, juris Rn. 2).
Es entspricht dagegen nicht der Billigkeit, den Betroffenen auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Die Beigeladene hat sich weder an dem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren noch am Rechtsbeschwerdeverfahren durch Sachanträge beteiligt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 1990 - KVR 4/88, WuW/E BGH 2627, 2643 - Sportübertragungen, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 110, 371).
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