Insolvenzanfechtung: Inkongruente Leistung des Schuldners aufgrund eines unmittelbaren Vollstreckungsdrucks
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Berufungsurteil, das Beitragszahlungen der Schuldnerin nicht als unter dem Druck unmittelbarer Zwangsvollstreckung geleistet einstuft. Streitpunkt ist, ob solche Zahlungen inkongruent sind und damit insolvenzanfechtbar. Der BGH bestätigt seine Rechtsprechung, beurteilt den Vollstreckungsdruck objektiv und sieht weder Willkür noch Gehörsverletzung; die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen Ablehnung der Revisionszulassung als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Befriedigung oder Sicherung ist inkongruent, wenn sie in der Krise unter dem Druck unmittelbar bevorstehender Zwangsvollstreckung gewährt wird.
Der Schuldner leistet regelmäßig unter dem Druck unmittelbar drohender Zwangsvollstreckung, wenn der Gläubiger zum Ausdruck bringt, er werde unverzüglich Vollstreckungsmaßnahmen ergreifen, falls die Forderung nicht erfüllt wird.
Das Vorliegen eines unmittelbaren Vollstreckungsdrucks ist nach der objektivierten Sicht des Schuldners zu beurteilen.
Die tatrichterliche Würdigung, ob Zahlungen inkongruent erfolgten, ist im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nur eingeschränkt überprüfbar; ohne grundsätzliche Bedeutung oder Rechtsfortbildung besteht kein Zulassungsgrund zur Revision.
Zitiert von (4)
4 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 3. Juni 2011, Az: 1 U 98/10
vorgehend LG Hamburg, 1. Juni 2010, Az: 303 O 280/08
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 3. Juni 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 22.141,22 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
1. Eine Befriedigung oder Sicherung ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch dann inkongruent, wenn sie in der Krise unter dem Druck unmittelbar bevorstehender Zwangsvollstreckung gewährt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 2003 - IX ZR 194/02, WM 2003, 1278, 1279; vom 18. Dezember 2003 - IX ZR 199/02, BGHZ - 157, 242, 248; vom 20. Januar 2011 - IX ZR 8/10, WM 2011, 369 Rn. 7). Der Schuldner leistet nach der Rechtsprechung regelmäßig unter dem Druck einer unmittelbar drohenden Zwangsvollstreckung, wenn der Gläubiger zum Ausdruck gebracht hat, dass er alsbald die Mittel der Vollstreckung einsetzen werde, sofern der Schuldner die Forderung nicht erfülle (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011, aaO). Ob der Schuldner aufgrund eines unmittelbaren Vollstreckungsdrucks geleistet hat, beurteilt sich aus seiner objektivierten Sicht (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011, aaO Rn. 7). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung des Prozessstoffes, ohne dass Zulassungsgründe berührt werden, davon ausgehen können, die Schuldnerin habe die Beitragszahlungen nicht unter dem Druck unmittelbar bevorstehender Zwangsvollstreckung entrichtet.
2. Der im Zusammenhang mit den Erwägungen des Berufungsgerichts zur Inkongruenz und zu den subjektiven Voraussetzungen der Anfechtungsgründe erhobene Willkürverstoß liegt ebensowenig vor wie die geltend gemachte Gehörsverletzung.
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
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