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BGH·IX ZR 95/22·12.10.2022

Revisions- bzw. Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beim Bundesgerichtshof: Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts nach Mandatsniederlegung durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtProzessvertretung/BeiordnungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragt die Beiordnung eines Notanwalts und legt Nichtzulassungsbeschwerde ein. Entscheidungsfrage ist, ob nach Mandatsniederlegung eines zuvor mandatierenden Rechtsanwalts ein Notanwalt nach §78b ZPO zu bestellen ist. Der BGH verneint dies: die Klägerin hat die Mandatsbeendigung zu vertreten bzw. die Beschwerde ist aussichtslos. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, weil die Begründung nicht fristgerecht durch einen beim BGH zugelassenen Anwalt erfolgte.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen; Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b ZPO setzt voraus, dass die Partei keinen zu ihrer Vertretung bereiten Anwalt findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

2

Hat die Partei zunächst einen Rechtsanwalt mandatiert und erfolgt später eine Mandatsniederlegung, kommt Beiordnung nur in Betracht, wenn die Partei darlegt, dass sie die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat.

3

Eine Partei kann nicht verlangen, dass ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Anwalt die von ihr vertretene Rechtsauffassung gegen seine fachliche Einschätzung durchsetzt; die bloße Weigerung des Anwalts, eine Beschwerde nach Parteivorstellungen zu begründen, rechtfertigt keine Beiordnung.

4

Rechtsverfolgung ist dann aussichtslos, wenn auch bei anwaltlicher Vertretung ein günstiges Ergebnis ganz offenbar nicht erreicht werden kann; bei Nichtzulassungsbeschwerden fehlt Aussicht auf Erfolg insbesondere, wenn keine Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ersichtlich sind.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 78b ZPO§ 543 Abs 2 S 1 ZPO§ 544 ZPO§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 1. April 2022, Az: 15 U 886/21 Rae

vorgehend LG München I, 28. Januar 2021, Az: 30 O 2021/20

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 1. April 2022 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf bis zu 200.000 € festgesetzt.

Gründe

1

1. Dem Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht zu entsprechen. Nach § 78b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

2

a) Hat die Partei - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und mandatiert, kommt im Fall einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur in Betracht, wenn sie die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 2014 - V ZR 253/13, nv Rn. 1; vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, WM 2014, 425 Rn. 9 mwN; vom 8. Februar 2018 - IX ZR 155/17, juris Rn. 2; vom 8. Dezember 2021 - IV ZR 213/21, RuS 2022, 119 Rn. 8). Dabei hat die Partei darzulegen, dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2021, aaO mwN).

3

Hieran fehlt es. Die Bestellung eines Notanwalts kann nicht deshalb verlangt werden, weil der zur Vertretung bereite Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof nicht willens war, eine Revisions- oder Nichtzulassungsbeschwerdebegründung nach den Vorstellungen oder gar Vorgaben der Partei zu fertigen, oder weil er das Rechtsmittel für unzulässig oder unbegründet hält. Denn es liefe dem Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof zuwider, wenn die Partei einen Anspruch darauf hätte, ihre Rechtsansicht gegen die des - auf das Revisionsrecht spezialisierten - Rechtsanwalts durchzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2018 aaO Rn. 3; vom 8. Dezember 2021, aaO Rn. 10 mwN).

4

b) Im Übrigen ist die Rechtsverfolgung aussichtslos. Aussichtslosigkeit ist immer dann gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (BGH, Beschluss vom 6. Juli 1988 - IVb ZB 147/87, FamRZ 1988, 1152, 1153). Dies ist hier der Fall. Auch ein zugelassener, der Klägerin zur Rechtsverfolgung beigeordneter Rechtsanwalt wäre nicht in der Lage, deren Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf die Darlegung von Zulassungsgründen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO erfolgreich zu begründen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Rechtssache eine über den Streit der Parteien hinausgehende grundsätzliche Bedeutung hätte oder die Streitentscheidung durch das Revisionsgericht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre.

5

Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

6

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und auf Kosten der Klägerin zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der vom Vorsitzenden zuletzt bis zum 15. September 2022 verlängerten Frist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist.

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