Kostenentscheidung in übereinstimmend erledigt erklärtem Rechtsstreit in Revisionsinstanz
KI-Zusammenfassung
Die Klägerinnen erklärten die Hauptsache in der Revisionsinstanz für erledigt, der Beklagte widersprach nicht innerhalb der gesetzten Notfrist. Der Senat hielt fest, dass eine Erledigungserklärung auch im Revisionszug wirksam sein kann und entschied nach § 91a Abs. 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung über die Kosten. Angesichts des bisherigen Sach- und Streitstands und offener Rechtsfragen zur Rolle des Zwangsverwalters hob der Senat die Kosten gegeneinander auf.
Ausgang: Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben (übereinstimmende Erledigungserklärungen, Entscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO)
Abstrakte Rechtssätze
Eine Erledigung der Hauptsache kann auch im Revisionsrechtszug erklärt werden; eine schriftsätzliche Erledigungserklärung wird wirksam, wenn die Gegenpartei der binnen der gesetzten Notfrist zugegangenen Erklärung nicht widerspricht.
Ist die Revision durch den Senat zugelassen, steht der Wirksamkeit einer nachfolgend erklärten übereinstimmenden Erledigungserklärung grundsätzlich nichts entgegen.
Bei übereinstimmender Erledigung hat das Revisionsgericht nach § 91a Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach‑ und Streitstands nach billigem Ermessen über die Kostentragung zu entscheiden; dies kann die Aufhebung der Kosten gegeneinander umfassen.
Das Gericht kann über die Kostentragungspflicht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 128 Abs. 3 ZPO).
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG Rostock, 2. April 2020, Az: 3 U 1/19, Urteil
vorgehend LG Rostock, 30. November 2018, Az: 2 O 595/17 (1)
Tenor
Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
I.
Die Klägerinnen haben dem Beklagten als vormaligem Zwangsverwalter Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Biogasanlage vorgeworfen und Schadensersatz verlangt. Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit Beschluss vom 25. März 2021 hat der Senat die Revision auf die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Erst danach ist bekannt geworden, dass bereits am 26. September 2019 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten eröffnet worden war. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens haben die Klägerinnen mit Schriftsatz vom 23. Februar 2023 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Beklagte hat dem nicht widersprochen.
II.
1. Der Senat hat gemäß § 91a Abs. 1 ZPO durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden. Er macht von der Möglichkeit Gebrauch, ohne mündliche Verhandlung über die Kostentragungspflicht zu befinden (§ 128 Abs. 3 ZPO).
2. Eine Erledigung der Hauptsache kann auch noch im Revisionsrechtszug erklärt werden (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2011 - IX ZR 244/09, NZI 2011, 937 Rn. 6). Die Klägerinnen haben die Erledigungserklärung schriftsätzlich durch ihren Rechtsanwalt abgegeben. Der Beklagte hat der ihm am 2. März 2023 zugestellten Erledigungserklärung einschließlich des Hinweises gemäß § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO innerhalb der Notfrist von zwei Wochen nicht widersprochen, so dass eine übereinstimmende Erledigungserklärung der Parteien vorliegt.
3. Die übereinstimmenden Erledigungserklärungen sind auch wirksam, weil die Revision nach Zulassung durch den Senat zulässig gewesen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2004 - IX ZB 188/03, ZInsO 2004, 201; vom 24. Oktober 2011, aaO Rn. 7).
III.
Ist der Rechtsstreit durch die übereinstimmenden Erklärungen erledigt, hat der Senat gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Danach sind die Kosten gegeneinander aufzuheben.
1. Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die Frage zugelassen, ob die Klägerinnen als Beteiligte im Sinne von § 154 ZVG anzusehen sind, inwieweit der Beklagte als Zwangsverwalter ihnen gegenüber Pflichten einzuhalten hatte und solche gegebenenfalls verletzt hat. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in NZI 2020, 808 veröffentlicht ist, hatte insoweit die Auffassung vertreten, dass sich die Zwangsverwaltung nur auf das Grundstück (Erbbaurecht) und nicht auf den darauf betriebenen Gewerbebetrieb beziehe. Eine Biogasanlage könne überall betrieben werden und sei anders als im Falle der Urproduktion nicht mit dem Grundstück verbunden. Die Klägerinnen, die Leistungen für den Betrieb der Biogasanlage erbracht hatten, gehörten daher nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu den Personen, gegenüber denen der Beklagte als Zwangsverwalter Pflichten einzuhalten hatte.
2. Die Beantwortung der Zulassungsfrage ist offen (vgl. Keller, NZI 2020, 811 f; Cranshaw, jurisPR-InsR 14/2020 Anm. 3; vgl. zur Fortführung eines Gewerbebetriebs durch den Zwangsverwalter auch BGH, Beschluss vom 14. April 2005 - V ZB 16/05, BGHZ 163, 9, 13 ff). Damit entspricht es dem bisherigen Sach- und Streitstand, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben. Weitere Billigkeitsgesichtspunkte sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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