Themis
Anmelden
BGH·IX ZR 87/09·15.12.2011

Anfechtung außerhalb der Insolvenz: Bezeichnung der befriedigungsbedürftigen Forderung in der Anfechtungsankündigung

ZivilrechtSchuldrechtAnfechtungsrecht (AnfG)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Versagung der Revision. Der BGH verwarf die Beschwerde als unbegründet. Entscheidend stellte das Gericht fest, dass die Anfechtungsankündigung nach § 7 Abs. 2 AnfG die konkret befriedigungsbedürftige Forderung zu bezeichnen hat. Die auf den Insolvenzverwalter bezogene Rechtsprechung ist hierfür nicht einschlägig.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Revision verworfen; Feststellung, dass die Anfechtungsankündigung die befriedigungsbedürftige Forderung bezeichnen muss.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anfechtungsankündigung nach § 7 Abs. 2 AnfG muss die befriedigungsbedürftige Forderung bezeichnen.

2

Die Rechtsprechung, wonach die Anfechtung durch den Insolvenzverwalter keiner besonderen Erklärung bedarf, berührt nicht die Pflicht zur Bezeichnung der befriedigungsbedürftigen Forderung in der Anfechtungsankündigung.

3

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder Rechtsfortbildung noch Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.

4

Das Gericht kann gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO auf eine weitergehende Begründung verzichten, wenn diese zur Klärung der Zulassungsbedingungen der Revision nicht beitragen würde.

Relevante Normen
§ 7 Abs 2 AnfG§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 544 Abs. 2 ZPO§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 531 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Celle, 2. April 2009, Az: 13 U 189/08, Urteil

vorgehend LG Hannover, 30. Juni 2008, Az: 20 O 310/07

Leitsatz

Die Anfechtungsankündigung muss die befriedigungsbedürftige Forderung bezeichnen.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. April 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 34.108,62 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

1. Die geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzung liegt nicht vor. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Beklagte die von der Klägerin im Berufungsrechtszug erstmals vorgebrachten Angaben zur Kenntnis der Beklagten von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin bestritten hat und im Hinblick auf § 531 ZPO eine Einvernahme des benannten Zeugen ausschied.

3

2. Der von der Beschwerde angeführte Rechtsfortbildungsbedarf besteht nicht. Die Anfechtungsankündigung nach § 7 Abs. 2 AnfG muss die befriedigungsbedürftige Forderung bezeichnen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1986 - IX ZR 11/86, BGHZ 99, 274, 278; Huber, AnfG 10. Aufl. § 7 Rn. 38; Paulus in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2000, § 7 AnfG Rn. 8). Die von der Beschwerde herangezogene Senatsrechtsprechung, wonach die Anfechtung durch den Insolvenzverwalter keiner besonderen Erklärung bedarf (BGH, Urteil vom 21. Februar 2008 - IX ZR 209/06, WM 2008, 935 Rn. 11), ist für die hier zu entscheidende Frage nicht einschlägig.

4

3. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

VillLohmannPape
RaebelFischer