Rechtsanwaltshaftung: Zurechnungszusammenhang zwischen Pflichtverletzung im Ausgangsverfahren und Schaden; Einfordern von Vertagung oder Schriftsatznachlass zur Erklärung auf einen gerichtlichen Hinweis
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin richtet sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Anwaltshaftungsprozess. Streitpunkte sind die Zurechnung eines Schadens, der vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängt, sowie die Pflicht des Anwalts, bei gerichtlichem Hinweis Vertagung oder Schriftsatzfrist zu verlangen. Das Berufungsgericht prüfte die maßgeblichen Auslegungsfragen und verneinte im Einzelfall Schriftsatzbedarf. Der BGH wies die Beschwerde als unbegründet zurück.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Entscheidet der Ausgang eines anderen Verfahrens über den Schadenseintritt im Haftpflichtprozess, muss das Regressgericht selbst prüfen, wie jenes Verfahren rechtlich zu entscheiden gewesen wäre.
Kann der Rechtsanwalt sich in der mündlichen Verhandlung nicht sofort zu einem gerichtlichen Hinweis äußern, hat er eine spätere Gelegenheit einzufordern und entweder Vertagung oder Schriftsatzfrist zu beantragen; unterbleibt dies, kann dies haftungsrelevant sein.
Die Ablehnung eines zusätzlichen Schriftsatzbedarfs durch das Berufungsgericht ist einer Überprüfung im Rahmen der Zulassungsfrage zur Revision zugänglich, bleibt aber bei nachvollziehbarer einzelfallbezogener Würdigung unbeanstandet.
Ein Formmangel i.S.v. § 566 BGB a.F. liegt nicht allein deswegen vor, dass ein Mietvertrag nur von einer Partei unterzeichnet wurde; die Beurteilung richtet sich nach den konkreten Umständen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Dresden, 30. März 2010, Az: 5 U 1402/09
vorgehend LG Leipzig, 19. August 2009, Az: 3 O 2949/08
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 30. März 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 45.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
1. Ist im Haftpflichtprozess die Frage, ob dem Mandanten durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Rechtsanwalts ein Schaden entstanden ist, vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig, muss das Regressgericht selbst prüfen, wie jenes Verfahren richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 179/07, NJW 2009, 987 Rn. 16 mwN). Entgegen der Ansicht der Beschwerde hat das Berufungsgericht diesen Grundsatz nicht außer Acht gelassen. Aus seinen Ausführungen wird deutlich, dass es sich das in Rede stehende Auslegungsergebnis hinsichtlich der Vorkaufsrechtsklausel selbst zu Eigen gemacht hat.
2. Kann der Rechtsanwalt - gegebenenfalls nach einer Unterbrechung der Verhandlung - sich nicht sofort hinsichtlich eines gerichtlichen Hinweises in der mündlichen Verhandlung äußern, muss er eine spätere Gelegenheit einfordern und entweder Vertagung oder Schriftsatzfrist verlangen (BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2009 - IX ZR 235/06, GWR 2009, 430; Vill, in Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung 3. Aufl., Rn. 741). Das Berufungsgericht hat im Rahmen einer einzelfallbezogenen Prüfung einen Schriftsatzbedarf für die vorliegende Fallgestaltung verneint, was unter zulassungsrelevanten Gesichtspunkten nicht zu beanstanden ist.
3. Ein Formmangel im Sinne des § 566 BGB a.F. lag hinsichtlich der Mietverträge auch insoweit nicht vor, als nur M. unterschrieben hatte (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 2009 - XII ZR 86/07, BGHZ 183, 67 Rn. 15 f). Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt sich insoweit nicht.
4. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
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