Insolvenzanfechtung gegenüber Insolvenzschuldner bei Umwandlung einer Lebensversicherung in eine Altersrentenversicherung
KI-Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter beantragte PKH für die Revision, um den Rückkaufswert einer vor Insolvenzeröffnung umgewandelten Lebensversicherung zur Masse zu ziehen. Das BGH lehnte die PKH ab, da die Anfechtungsaussichten offensichtlich fehlten. Ein Schuldner kann sich nicht selbst eine unentgeltliche Leistung i.S.d. § 134 InsO erbringen; § 132 InsO kommt allenfalls in Betracht, § 143 InsO verlangt eine Vermögensverfügung aus dem Vermögen des Schuldners.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Revision wegen fehlender Erfolgsaussichten der Insolvenzanfechtung abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anfechtung nach § 134 Abs. 1 InsO setzt eine unentgeltliche Leistung des Schuldners an einen Dritten voraus; der Schuldner kann sich nicht selbst eine unentgeltliche Leistung erbringen.
Der Anfechtungstatbestand des § 132 Abs. 1 InsO kommt in Betracht, wenn durch ein Rechtsgeschäft Gläubigern Vermögenswerte entzogen werden (z. B. durch Umwandlung einer Lebensversicherung mit Pfändungsschutz gemäß § 851c ZPO).
§ 143 Abs. 1 InsO erfordert, dass ein Vermögensgegenstand aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben worden ist; deshalb ist nicht ohne Weiteres ein Anfechtungsanspruch gegen den Schuldner selbst begründet.
Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO); offensichtlich aussichtslose Anfechtungsbegehren rechtfertigen die Ablehnung von PKH.
Zitiert von (4)
3 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend LG Kempten, 6. Mai 2011, Az: 53 S 2063/10, Urteil
vorgehend AG Lindau, 29. September 2010, Az: 2 C 50/10
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für die Revision gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 6. Mai 2011 wird abgelehnt.
Gründe
I.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem am 13. November 2008 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten. Der Beklagte unterhielt seit dem 1. März 2005 eine Rentenversicherung bei der S. . Am 15. Oktober 2008 veranlasste der Beklagte die Umwandlung des Vertrages in eine Altersrentenversicherung, die Pfändungsschutz genießt.
Der Kläger beabsichtigt, den bei Eröffnung vorhandenen Rückkaufswert von 2.059,03 € zur Masse zu ziehen. Er hält die Umwandlung des Vertrages für gemäß § 134 Abs. 1, § 143 Abs. 1 InsO anfechtbar. Im vorliegenden Rechtsstreit hat er beantragt, den Beklagten zu verurteilen, gegenüber dem Versicherer das Einverständnis mit der Auflösung des Vertrages und der Auszahlung des Rückkaufswertes an ihn zu erklären. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger Prozesskostenhilfe für die vom Landgericht (Einzelrichter) zugelassene Revision.
II.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Voraussetzungen eines Anfechtungsanspruchs gegenüber dem Schuldner gemäß oder entsprechend §§ 129 ff, 143 InsO sind offensichtlich nicht erfüllt. Der (künftige) Insolvenzschuldner kann keine unentgeltliche Leistung (§ 134 Abs. 1 InsO) an sich selbst erbringen. In Betracht kommt der Anfechtungstatbestand des § 132 Abs. 1 InsO, weil den (künftigen) Insolvenzgläubigern durch die Umwandlung der Lebensversicherung in eine Alterslebensversicherung (§ 851c ZPO) deren Rückkaufswert entzogen worden ist. Der Insolvenzschuldner ist - wie sich insbesondere aus § 143 Abs. 1 InsO ergibt, der voraussetzt, dass ein Vermögensgegenstand aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben worden ist - nicht tauglicher Gegner eines Insolvenzanfechtungsanspruchs.
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