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BGH·IX ZR 80/07·11.05.2010

Rechtsanwaltshaftung: Beurteilungsmaßstab im Schadensersatzprozess bei Vorprozess einer anderen Gerichtsbarkeit

ArbeitsrechtKündigungsschutzrechtRechtsanwaltshaftungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Revision in einem Schadensersatzprozess wegen angeblicher anwaltlicher Fehlberatung im Kündigungsschutzverfahren. Der BGH wies die Beschwerde zurück, da keine grundsätzliche Bedeutung oder Klärungsbedarf vorliegt. Der Vortrag des Klägers zu einer rechtzeitigen Information über die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 S. 2 KSchG ist widersprüchlich und nicht substantiiert. Der Senat betont, dass das Schadensersatzgericht sich an die höchstrichterliche Rechtsprechung der zuständigen Gerichtsbarkeit zu halten hat.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet verworfen; Beschwerde zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Schadensersatzprozess hat der Richter bei der Beurteilung von Fragen, die der Kontrolle einer anderen Gerichtsbarkeit unterliegen, die dort geltende höchstrichterliche Rechtsprechung zu beachten, wie sie zum maßgeblichen Zeitpunkt bestand.

2

Der Arbeitnehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der betrieblichen Voraussetzungen der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes; dies gilt auch für die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG.

3

Unsubstantiierte oder widersprüchliche Behauptungen, insbesondere pauschale Angaben, der Beklagte sei "so informiert worden, dass dieser habe vortragen können", genügen nicht zur Darlegung entscheidungserheblicher Tatsachen.

4

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 23 Abs 1 S 2 KSchG§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 544 Abs. 2 ZPO§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG

Vorinstanzen

vorgehend OLG Frankfurt, 20. März 2007, Az: 8 U 120/06, Urteil

vorgehend LG Frankfurt, 4. April 2006, Az: 2/18 O 118/05

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. März 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 223.555,43 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

1. Die geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen liegen nicht vor. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger nicht schlüssig vorgetragen hat, im Kündigungsschutzprozess den Beklagten rechtzeitig über das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG informiert zu haben. Die Behauptung des Klägers, er habe den Beklagten soweit informiert, "dass dieser habe vortragen können", genügt nicht. Im Übrigen ist der Vortrag auch widersprüchlich. Wenn im Betrieb des Arbeitgebers, wie die Beschwerde geltend macht, seinerzeit sieben Mitarbeiter beschäftigt waren, kam es auf das Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebes mit der C. GmbH, worüber der Kläger den Beklagten bereits am 15. August 2001 informiert haben will, nicht an. Das behauptete Informationsgespräch verträgt sich im Übrigen nicht damit, dass der Beklagte noch in der Güteverhandlung vom 18. Oktober 2001 nicht in der Lage war, zur Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes Stellung zu nehmen, weshalb das Arbeitsgericht eine entsprechende Auflage erteilte.

3

2. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen nach der Darlegungs- und Beweislast sind nicht klärungsbedürftig. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung trägt der Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der betrieblichen Voraussetzungen für eine Geltung des Kündigungsschutzgesetzes (BAGE 40, 145, 156; BAG AP KSchG 1969 § 23 Nr. 9; NZA 2001, 831; NZA 2005, 764, 765 f; nunmehr auch bestätigt für § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG n.F.: DB 2008, 2311 f). Dies gilt auch für den hier maßgeblichen Umstand, ob ein von mehreren Unternehmen geführter gemeinsamer Betrieb im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG vorliegt (BAGE 4, 203, 207; 45, 259, 268; BAG AP KSchG 1969 § 23 Nr. 9; ZIP 1999, 2176, 2178). Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. Nach der Rechtsprechung des Senats hat der im Schadensersatzprozess zuständige Richter bei der Beantwortung von Fragen, die der Kontrolle einer anderen Gerichtsbarkeit als der Ziviljustiz unterstehen, sich an der dort geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung auszurichten, die sich in dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt gebildet hatte (BGHZ 145, 256, 264; BGH, Urt. v. 27. März 2003 - IX ZR 399/99, WM 2003, 1146, 1150; Fischer, in: Zugehör/ Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl. Rn. 1066).

4

3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

GanterLohmannPape
VillFischer