Themis
Anmelden
BGH·IX ZR 79/20·25.02.2021

Insolvenzverwalterhaftung: Beginn der Verjährungsbeginn

ZivilrechtInsolvenzrechtVerjährungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Anspruch aus Insolvenzverwalterhaftung und stellte den Beginn der dreijährigen Verjährung nach § 62 Satz 2 InsO in Frage. Der BGH wies die Beschwerde zurück und sah keine Revisionszulassungsgründe. Er bestätigte, dass die Verjährung mit der Aufhebung des Verfahrens oder der Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses beginnt und nicht erst mit Ablauf des Kalenderjahres nach § 199 Abs. 1 BGB, wobei er sich auf Wortlaut, Entstehungsgeschichte und herrschende Literatur stützte.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Revision nicht zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die dreijährige Verjährungshöchstfrist des § 62 Satz 2 InsO beginnt mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder mit der Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses; die Vorschrift orientiert sich nicht am Jahreslauf nach § 199 Abs. 1 BGB.

2

Bei der Auslegung einer spezialgesetzlichen Verjährungsregel sind Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Norm maßgeblich; eine vorrangige Anwendung der allgemeinen Regel des § 199 Abs. 1 BGB kommt nur in Betracht, wenn die Spezialregel dies nicht eindeutig regelt.

3

Die Zulassung der Revision setzt das Vorliegen von Gründen der grundsätzlichen Bedeutung, der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung voraus; fehlen solche Gründe, ist die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.

Relevante Normen
§ 62 S 2 InsO§ 199 Abs 1 BGB§ 544 Abs. 1 ZPO§ 544 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ZPO§ 62 Satz 2 InsO§ 199 Abs. 1 BGB

Vorinstanzen

vorgehend OLG Stuttgart, 27. Februar 2020, Az: 2 U 269/18

vorgehend LG Ulm, 13. November 2018, Az: 4 O 456/17

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 27. Februar 2020 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird für die Gerichtskosten und im Verhältnis zum Beklagten zu 1 auf 159.372,80 € und im Verhältnis zur Beklagten zu 2 auf 123.910,88 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

2

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die dreijährige Verjährungshöchstfrist des § 62 Satz 2 InsO nicht bereits mit der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens, sondern entsprechend § 199 Abs. 1 BGB erst mit Ablauf des Jahres, in welchem der Aufhebungsbeschluss ergangen oder der Einstellungsbeschluss rechtskräftig geworden ist, beginnt, bedarf keiner Entscheidung durch ein Revisionsurteil. Sie ist im Blick auf die Entstehungsgeschichte des § 62 InsO (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2018 - IX ZR 171/16, NZI 2018, 744 Rn. 3), den insoweit eindeutigen Wortlaut des § 62 Satz 2 InsO und in Übereinstimmung mit der im Schrifttum einhellig vertretenen Meinung (Jaeger/Gerhardt, InsO, § 62 Rn. 9; BeckOK-InsO/Desch/Hochdorfer, 2020, § 62 Rn. 16; Nerlich/Römermann/Rein, InsO, 2017, § 62 Rn. 7 f; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 15. Aufl., § 62 Rn. 8; Lind in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, Insolvenzrecht, 4. Aufl., § 62 Rn. 5; Schmidt/Thole, InsO, 19. Aufl., § 62 Rn. 7; vgl. auch MünchKomm-InsO/Schoppmeyer, 4. Aufl., § 62 Rn. 5; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2018, § 62 Rn. 3; FK-InsO/Jahntz, 9. Aufl., § 62 Rn. 5; HK-InsO/Lohmann, 10. Aufl., § 62 Rn. 7; HmbKomm-InsO/Weitzmann, 8. Aufl., § 62 Rn. 3; KölnKomm-InsO/Hess, § 62 Rn. 2; Graf-Schlicker/Webel, InsO, 5. Aufl., § 62 Rn. 6 f; Braun/Baumert, InsO, 8. Aufl., § 62 Rn. 2; Andres/Leithaus/Andres, InsO, 4. Aufl., § 62 Rn. 4) zu verneinen.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

GruppMöhringSchultz
LohmannRöhl