Voraussetzungen der Behandlung eines Girokontos als insolvenzfreies Vermögen
KI-Zusammenfassung
Der BGH weist die Nichtzulassungsbeschwerde zurück. Streitpunkt ist, ob ein nach Freigabe der selbständigen Tätigkeit abgeschlossener Girovertrag als insolvenzfreies Vermögen zu behandeln ist. Der Senat bestätigt seine Rechtsprechung: Voraussetzung ist Mitteilung an die Bank oder die Erkennbarkeit aus den Umständen des Vertragsschlusses. Eine Bezeichnung als Privatkonto steht dem nicht entgegen.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen Zurückweisung der Berufung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Schließt ein Schuldner nach Wirksamwerden der Freigabeerklärung einen neuen Girovertrag ab, kommen Ansprüche aus dem Girovertrag als insolvenzfreies Vermögen in Betracht, wenn der Schuldner der Bank mitgeteilt hat, dass es sich um ein Geschäftskonto für die freigegebene selbständige Tätigkeit handelt oder sich dies aus den für beide Vertragsteile erkennbaren Umständen des Vertragsschlusses ergibt.
Die ausdrückliche Bezeichnung eines Kontos als Privatgirokonto oder die Führung des Kontos durch die Bank als Privatkonto hindert nicht die Zurechnung des Kontovertrags zur freigegebenen selbständigen Tätigkeit, sofern die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen.
Die tatrichterliche Würdigung der Beweisaufnahme und die hierauf beruhende Zuordnung eines Kontovertrags zur freigegebenen Tätigkeit sind von der Revisionsinstanz nur beschränkt überprüfbar; sie bleiben bestehen, wenn sie aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind.
Vor dem Hintergrund geklärter höchstrichterlicher Rechtssätze bedarf eine Entscheidung des Revisionsgerichts keiner weiteren Fortbildung des Rechts oder der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung, wenn keine grundsätzliche Bedeutung der Sache vorliegt.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Nürnberg, 22. April 2024, Az: 14 U 1504/23
vorgehend LG Weiden, 20. Juni 2023, Az: 11 O 286/20
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 22. April 2024 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers der Beklagten (§ 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO).
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 99.664,54 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die maßgeblichen Fragen sind durch das Urteil des Senats vom 21. Februar 2019 (IX ZR 246/17, BGHZ 221, 212 ff) geklärt. Schließt der Schuldner, dessen selbständige Tätigkeit der Insolvenzverwalter freigegeben hat, nach Wirksamwerden der Freigabeerklärung einen neuen Girovertrag ab, so kommt eine Behandlung der Ansprüche aus dem Girovertrag als insolvenzfreies Vermögen des Schuldners dann in Betracht, wenn dieser der Bank mitgeteilt hat, dass es sich um ein Geschäftskonto für seine selbständige Tätigkeit handelt, oder sich eine solche Bestimmung aus den für beide Vertragsteile erkennbaren Umständen des Vertragsschlusses ergibt (BGH, Urteil vom 21. Februar 2019, aaO Rn. 12, 15). Ist dies der Fall, stehen weder die Führung eines solchen Kontos durch die Bank als Privatkonto des Schuldners noch die ausdrückliche Bezeichnung als Privatgirokonto einer Zuordnung zur freigegebenen selbständigen Tätigkeit entgegen.
Das Berufungsgericht hat diese Voraussetzungen aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme bejaht. Die tatrichterliche Würdigung, der Girovertrag sei ausschließlich der freigegebenen selbständigen Tätigkeit zuzuordnen, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
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