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BGH·IX ZR 74/15·22.10.2015

Insolvenzanfechtung: Gläubigerbenachteiligung durch Zahlung von Umsatz- und Lohnsteuer an das Finanzamt

ZivilrechtInsolvenzrechtInsolvenzanfechtungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision war erfolglos. Streitgegenstand war, ob Zahlungen der Schuldnerin zur Begleichung von Umsatz- und Lohnsteuer eine anfechtbare Gläubigerbenachteiligung nach § 129 Abs. 1 InsO darstellen. Der Senat bestätigt die ständige Rechtsprechung, dass solche Zahlungen an das Finanzamt anfechtbar sein können. Weitere Rügen waren unbegründet.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; kein Zulassungsgrund, Zahlungen als anfechtbare Gläubigerbenachteiligung bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Zahlungen des Schuldners zur Begleichung von Umsatzsteuer an das Finanzamt können eine Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO begründen und damit anfechtbar sein.

2

Zahlungen von Arbeitgebern zur Erfüllung von Lohnsteuerschulden der Arbeitnehmer können ebenso als gläubigerbenachteiligende Leistung anfechtbar sein.

3

Für die Beurteilung der Anfechtbarkeit ist die ständige Rechtsprechung heranzuziehen; bloße Einwendungen gegen diese Rechtsprechung ohne durchgreifende Umstände rechtfertigen keine abweichende Wertung.

4

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn kein Zulassungsgrund dargelegt wird; weitergehende Rügen sind auf ihre Begründetheit hin zu prüfen und können unbegründet sein.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 129 Abs 1 InsO§ 129 Abs. 1 InsO

Vorinstanzen

vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 28. Januar 2015, Az: 5 U 190/14

vorgehend LG Magdeburg, 2. September 2014, Az: 11 O 2259/13 (772), Urteil

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 28. Januar 2015 wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 194.373,61 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

2

1. Die angefochtenen Zahlungen der Schuldnerin haben entgegen der Auffassung des Beklagten eine Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) ausgelöst. Die Begleichung der Umsatzsteuer kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegenüber dem Finanzamt als eine gläubigerbenachteiligende Leistung angefochten werden (vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Januar 2012 - IX ZR 2/11, BGHZ 192, 221; vom 24. Mai 2012 - IX ZR 125/11, WM 2012, 1208). Gleiches gilt bei Zahlungen von Arbeitgebern auf die von den Arbeitnehmern geschuldete Lohnsteuer (vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03, BGHZ 157, 350, 358; vom 9. Dezember 2004 - IX ZR 108/04, BGHZ 161, 315, 317). Die von der Beschwerde geltend gemachten Erwägungen geben keinen Anlass, von dieser Bewertung abzugehen.

3

2. Die weiteren Rügen hat der Senat geprüft. Sie sind nicht begründet.

VillPapeMöhring
GehrleinGrupp